$ 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt. 605
schaulichere Empfänger solcher Gaben in diese Persönlichkeit mit
hinein verwebte. Hierfür diente einerseits der Heilige, unter
dessen Namen das Unternehmen gestellt war, andererseits eine
Zusammenfassung von Menschen, welchen diese Gaben dabei zu-
gute kommen werden. In dem letzteren Sinne werden gerade
die Stiftungen, welche nicht bloß den eigentlichen kirchlichen
Zwecken, sondern der gesellschaftlichen Hilfstätigkeit und Kultur-
förderung dienen und deshalb besonders geeignet sind, nachher der
Verweltlichung zu unterliegen, durchweg mit einer körper-
schaftlichen Grundlage ausgestattet: die Armen und Elenden,
die zu pflegenden Kranken, die zu erhaltenden Professoren er-
scheinen als ein Verein, der die juristische Person trägt!‘. Das
mußte von Einfluß bleiben, nicht bloß für die rechtliche Gestaltung
dieser Öffentlichen Anstaltspersönlichkeiten, die im einen oder
anderen Fall immer noch entsprechende Stücke in ihrer Verfassung
bewahrt hat, sondern vor allem auch für die Art, wie die Wissen-
schaft auf lange hinaus die juristische Person hier auffaßt und
erklärt !1,
10 Gierke, Genossensch.R. II S. 964 Note 8; III S. 361, S. 422 Note 16
u. 17; IV S. 74. Die pauperes, denen die Armenanstalt, die Almosenstiftung
zugute kommt, bilden das „collegium“, welches der pia causa als Substrat dient.
Hübler, der Eigentümer des Kirchengutes S. 16 ff.; Meurer, Heil. Sachen II
S. 258,
11 S9 Kreittmayr, Cod. Max. I cap. VII $ 36 n. 8: „milde Stiftungen
und causae piae z. E. Spitäler, Waisenhäuser, Almosenämter und in Summe alle
andere approbierte Kommmunitäten, Corpora vel collegia. — Auch bei
Gierke, Genoss.R. II S. 961, kommt diese Auffassung kräftig zum Ausdruck,
wenn er als Ergebnis der Geschichte des Anstaltsbegriffes in Deutschland, neben
den Verband der „fort und fort dem Anstaltswillen dienstbar werdenden Menschen“
(oben Note 4) noch die „Personengesamtheiten“ stellt, „welchen die Stiftung zu-
gute kam“, „als Destinatäre des Nutzens“. Hier erscheint eine „Gesamtheit,
welche durch die Anstaltsperson verbunden oder von ihr ergriffen wird“, die aber
„nicht Willensträgerin, sondern nur Willensobjekt“ ist (S. 970). „Sie gehört dem
Verbandskörper nur als passiver Bestandteil an. Die Anstaltsperson ist vielleicht
für sie, aber nicht durch sie da“ (8. 971). Also ein passiver Verband neben dem
aktiven. — Jhering, Geist des röm. R. IH S. 331 ff. u. 344 ff., hat mit seiner
Gleichstellung von „Rechtssubjekt und Genußsubjekt“ dieser Auffassungsweise
neuen Antrieb gegeben. Merkel, Enzykl. $ 190 erklärt demgemäß bei Korporation
und Stiftung die „Interessenten“ als die wahren Träger des Rechts; bei einer
öffentlichen Armenanstalt 'sind es „die jetzigen und künftigen Armen“. Durch
die Vereinigung der beiden Fehler: laxer Verbandsbegriff und hereingezogene
Destinatäre, kommt Meurer, Jurist. Pers. S. 34, zu dem Satze: „Also ich
behaupte, daß auch bei den Stiftungen ein Verband, nämlich die Vereinigung der
Genußdestinatäre, der Rechtsträger ist, und der begriffliche Unterschied von
Korporation und Stiftung lediglich auf dem Verwaltungswege liegt.“ Im Anschluß an