Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

606 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
II. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt erhält durch die ihr 
mitgegebene Verfassung die Bedingungen ihres Sonderdaseins 
und ihrer rechtlichen Wirksamkeit bestimmt. Sie sind zum Teil 
rechtssatzmäßig vorgeschrieben, zum Teil in dem bei der Gründung 
aufgestellten und mit ihr rechtsgültig gewordenen Verfassungs- 
statut enthalten. 
l. Um als rechtsfähiges Wesen im Verkehr stehen zu können, 
bedarf die Anstaltspersönlichkeit der Kenntliehmachungihrer 
Einzelheit und ihres äußeren Daseins. Es muß ihr durch 
rechtliche Bestimmungen ersetzt werden, was die natürliche Person 
mitbringt in ihrer Leiblichkeit. 
Die ältere Lehre von den juristischen Personen hat dieser 
Forderung genügen wollen durch Anknüpfung an etwas greifbares 
Äußerliches, das sogenannte Substrat, die „körperliche“ Unter- 
lage, die als solche der Leiblichkeit am nächsten zu stehen schien. 
Bei der Stiftung, worunter auch unsere Anstaltspersönlichkeit fiel, 
sollte das Substrat bestehen in einem Vermögensinbegriff, einer 
universitas bonporum. Es ist aber gar nicht nötig, daß die Wirklich- 
keit gleich so dick aufgetragen erscheine!®. 
Andererseits ist es doch wieder zu wenig, wenn man eine ge- 
nügende Wirklichkeit zu erzielen glaubt durch spekulative Ver- 
wertung des feineren Elementes in der Leiblichkeit, des Willens, 
der als Gesamtwille in dem Muttergemeinwesen Staat oder Ge- 
meinde aus den darin verbundenen Einzelnen zusammenfließt und 
dann wieder der zu schaffenden Anstaltspersönlichkeit teilweise 
eingeflößt wird. Das ist ja doch im besten Falle nur ein poetisches 
Bild und Gleichnis; vgl. oben $ 55 Note 7. 
Das Wirkliche, das wir an der juristischen Person suchen 
wollen, muß ihrer Eigenart angemessen sein. Ihr Dasein gehört 
der Welt des Rechts allein an und erhält seine entsprechende Be- 
stimmtheit ausreichend durch Rechtliches. Von dieser Art ist der 
besondere Zweck, für den sie geschaffen ist, die ihr mitgegebene 
Aufgabe, ein genauer bezeichnetes Unternehmen öffentlicher Ver- 
Meurer billigt auch Wal decker, Korp.d. öff. R. S. 26, den Satz: „Die Körper- 
schaft will handeln, die Anstalt (richtiger die Destinatäre) soll genießen.“ Aber 
die Anstalt ist keineswegs nur ein Name für die Destinatäre und sie selbst will 
nicht genießen, sondern spenden. 
'* Das Zuviel an der Lehre vom Substrat hat Rümelin, Methodisches über 
d. jur. Pers, $. 59, treffend betont, wenn er sagt: es genüge, daß in der 
juristischen Person „das Vermögen an einen neuen Beziehungspunkt an- 
geknüpft wird“,
	        
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