Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt. 611 
Universität, vor allem natürlich an der Verwaltung der gestifteten 
Mittel 2°. Das ist nicht die Mitwirkung von Körperschaftsmitgliedern, 
noch auch die vorhin besprochene Mitwirkung an der rechtsfähigen 
öffentlichen Anstalt, welche ausnahmsweise Außenstehenden, durch 
die juristische Person „Gesicherten* zugestanden wird (vgl. oben 
Note 15); denn eine juristische Person des öffentlichen Rechts 
liegt auch hier nicht vor. Es ist ein Recht an der Vertreterschaft 
der mit einer nichtrechtsfähigen Staatsanstalt verbundenen, privat- 
rechtlich gedachten juristischen Person, des besonderen Universitäts- 
fiskus. 
.. — Es pflegt noch gern hier erwähnt zu werden als Beispiel 
einer abweichend geordneten rechtsfähigen öffentlichen Anstalt: 
die Reichsbank. Allein das beruht auf Mißverständnis. Die 
Reichsbank ist allerdings eine Öffentliche Anstalt des Reiches. 
Aber 'die juristische Person, der sie angehört, ist wieder keine 
juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine solche des 
Privatrechts nach dem Muster der Aktiengesellschaft. 
Es ist schon hingewiesen worden auf die Verwandtschaft der 
Reichsbank-Gesellschaft mit einer Aktiengesellschaft, die vermöge ihr 
erteilter Konzession eine öffentliche Eisenbahn betreibt (oben S. 443 ff.). 
Die Aktiengesellschaft wird durch diesen Zusammenhang dort 
nicht zu einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts. Sie ist 
nicht dazu geschaffen und auf die Welt gebracht worden, um als be- 
rufene Trägerin Öffentlicher Verwaltung dem Gemeinwohl zu dienen. 
Ihr unverhohlener Zweck ist der Geldgewinn ihrer Mitglieder. 
Daß sie das vereinbart mit dem, was das Öffentliche Wohl von der 
zu betreibenden Eisenbahn verlangt, dafür sorgen die ihr durch 
die Verleihung äußerlich auferlegten Verpflichtungen. Das öffent- 
liche Recht dringt denn auch nicht in ihr Inneres ein: die Rechts- 
verbältnisse zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern, wie 
zwischen den Mitgliedern als solchen richten sich ausschließlich 
nach Privatrecht. Das gleiche trifft auch zu bei der Gesellschaft 
der Reichsbankanteilseigner. Daß die öffentliche Anstalt Reichs- 
bank, die für sie und mit ihrem Gelde betrieben wird, so betrieben 
werde, wie das Wohl des Reiches es verlangt, dafür sorgt das 
Reich, indem es selber die Verwaltung übernommen hat?!, 
20 Satzung $$ 8-12 (Großer Rat und Kuratorium der Universität, wesentlich 
für Vermögensangelegenheiten). 
3 Vgl. hier oben Note 1 u.$ 49 Note 21-24. — Gierke, Deutsch. Priv.R.1 
S. 685 ff. rechnet zu den „öffentlichen Anstalten“ („ein als Verbandsperson an-. 
erkannter Organismus, den fort und fort ein ihm von außen eingepfanzier einheit- 
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