614 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
welcher nach B.G.B. $ 88 die Verfassung frei entscheidet, an wen
das Vermögen fällt. Diese bürgerlichrechtlichen Bestimmungen
sind von vornherein hier ausgeschlossen, wo nur öffentliches Recht
zur Anwendung zu kommen hat und der Gedanke des inneren
Zusammenhanges mit der Öffentlichen Gewalt alles beherrscht ®®.
Es ist davon auszugehen, daß es sich in erster Linie nicht um
eine Hinterlassenschaft von Vermögenswerten handelt. Die Haupt-
sache, die der juristischen Person hier bei Lebzeiten gehört hatte,
warihr Stück öffentlicher Verwaltung, das öffentliche
Unternehmen, für das sie geschaffen worden war. Daran hing
erst das Vermögen, mit welchem sie sich für diesen Zweck
ausgestattet fand, als Nebensache und Mittel für diesen Zweck.
Bezüglich des ersteren nun kann nicht wohl ein Zweifel be-
stehen über den Weg, welchen diese Hinterlassenschaft zu nehmen
hat. Die Macht, dieses Stück öffentlicher Verwaltung zu führen,
ist seinerzeit bei Gründung der rechtsfähigen Anstalt losgelöst
worden aus dem Kreise der Zuständigkeiten des bestimmten
Muttergemeinwesens®”. Diesem hörte es auch nachher nicht
auf sachlich zuzugehören; es bedeutete immer noch einen seiner
Zwecke, nur die besondere juristische Persönlichkeit hielt es der
Form halber von ihm getrennt. Jetzt, wo diese Gebundenheit
wegfällt, muß es von selbst zurückkehren zu seinem natürlichen
Ausgangspunkt,
Das Zubehör, die Gesamtheit der dem Unternehmen dienen-
den Vermögenswerte, kann ein selbständiges Schicksal nicht be-
anspruchen, sondern folgt dem der Hauptsache. So ist der S0-
genannte Heimfall des Anstaltsvermögens nicht ein selbständiges
Rechtsinstitut für sich, sondern nur eine untergeordnete Seite des
Vorganges, der sich infolge der Aufhebung der Anstaltspersönlich-
keit vollzieht 8,
®° Daher insbesondere auch die landesrechtlichen Bestimmungen über ein
allgemeines Recht des Fiskus auf bona vacantia keine Anwendung finden.
Roesler, Verw.R. IS. 218: „Es ist dies ein privatrechtliches Argument, das
mit dem öffentlichen Charakter der Stiftungen (Anstalten) unverträglich ist“.. wo
man an solche Dinge gedacht hat, beruhte das zumeist auf einer Verwechslung
mit dem hier zu erörternden Heimfallsrecht.
7 Vgl. hier oben In. 1; 855, DIn.2.
‚ * Gierke, Genossensch.Theorie S. 868, drückt den gleichen Gedanken auf
seine Weise aus. Nach ihm wird ja nicht die Anstalt, das öffentliche Unter-
nehmen, vom Muttergemeinwesen abgezweigt, sondern ein Stück Wille und damit
Persönlichkeit (vgl. oben $ 55 Note 7 und hier Note 21). Der Heimfall vollzieht
sich folgerichtig dann so, daß die abgezweigte juristische Person selbst „in das