Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

614 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
welcher nach B.G.B. $ 88 die Verfassung frei entscheidet, an wen 
das Vermögen fällt. Diese bürgerlichrechtlichen Bestimmungen 
sind von vornherein hier ausgeschlossen, wo nur öffentliches Recht 
zur Anwendung zu kommen hat und der Gedanke des inneren 
Zusammenhanges mit der Öffentlichen Gewalt alles beherrscht ®®. 
Es ist davon auszugehen, daß es sich in erster Linie nicht um 
eine Hinterlassenschaft von Vermögenswerten handelt. Die Haupt- 
sache, die der juristischen Person hier bei Lebzeiten gehört hatte, 
warihr Stück öffentlicher Verwaltung, das öffentliche 
Unternehmen, für das sie geschaffen worden war. Daran hing 
erst das Vermögen, mit welchem sie sich für diesen Zweck 
ausgestattet fand, als Nebensache und Mittel für diesen Zweck. 
Bezüglich des ersteren nun kann nicht wohl ein Zweifel be- 
stehen über den Weg, welchen diese Hinterlassenschaft zu nehmen 
hat. Die Macht, dieses Stück öffentlicher Verwaltung zu führen, 
ist seinerzeit bei Gründung der rechtsfähigen Anstalt losgelöst 
worden aus dem Kreise der Zuständigkeiten des bestimmten 
Muttergemeinwesens®”. Diesem hörte es auch nachher nicht 
auf sachlich zuzugehören; es bedeutete immer noch einen seiner 
Zwecke, nur die besondere juristische Persönlichkeit hielt es der 
Form halber von ihm getrennt. Jetzt, wo diese Gebundenheit 
wegfällt, muß es von selbst zurückkehren zu seinem natürlichen 
Ausgangspunkt, 
Das Zubehör, die Gesamtheit der dem Unternehmen dienen- 
den Vermögenswerte, kann ein selbständiges Schicksal nicht be- 
anspruchen, sondern folgt dem der Hauptsache. So ist der S0- 
genannte Heimfall des Anstaltsvermögens nicht ein selbständiges 
Rechtsinstitut für sich, sondern nur eine untergeordnete Seite des 
Vorganges, der sich infolge der Aufhebung der Anstaltspersönlich- 
keit vollzieht 8, 
  
®° Daher insbesondere auch die landesrechtlichen Bestimmungen über ein 
allgemeines Recht des Fiskus auf bona vacantia keine Anwendung finden. 
Roesler, Verw.R. IS. 218: „Es ist dies ein privatrechtliches Argument, das 
mit dem öffentlichen Charakter der Stiftungen (Anstalten) unverträglich ist“.. wo 
man an solche Dinge gedacht hat, beruhte das zumeist auf einer Verwechslung 
mit dem hier zu erörternden Heimfallsrecht. 
7 Vgl. hier oben In. 1; 855, DIn.2. 
‚ * Gierke, Genossensch.Theorie S. 868, drückt den gleichen Gedanken auf 
seine Weise aus. Nach ihm wird ja nicht die Anstalt, das öffentliche Unter- 
nehmen, vom Muttergemeinwesen abgezweigt, sondern ein Stück Wille und damit 
Persönlichkeit (vgl. oben $ 55 Note 7 und hier Note 21). Der Heimfall vollzieht 
sich folgerichtig dann so, daß die abgezweigte juristische Person selbst „in das
	        
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