$ 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt. 615
Was aus der Anstalt selber wird, ist durch diese nur insoweit
bestimmt, als es jetzt ganz auf den Euntschluß des Muttergemein-
wesens ankoınmt. Die Vertretung der Anstaltspersönlichkeit, die
als solche nur zur Fortführung dieser Anstalt berufen ist, konnte
sie weder aufgeben noch verändern®. Das Muttergemeinwesen
kann sie mit den bisherigen Mitteln in eigenem Namen fortführen,
wobei es regelmäßig darauf ankommen wird, daß es diese Mittel
zugleich aus Eigenem verstärkt. Es kann auch den Zweck des
Unternehmens angemessen verändern oder es verbinden mit anderen
Unternehmungen, die es führt. Das sind überall keine Rechts-
akte, sondern innere Verfügungen über das Seinige, die es vor-
nimmt; rechtliche Wirkung nach außen und Gebundenheiten anderen
gegenüber erzeugt es unmittelbar dadurch nicht. Dieselbe Natur
hat auch das einfache Fallenlassen des Unternehmens. Das kann
ausdrücklich geschehen, namentlich auch schon gelegentlich des
Verfahrens zur Aufhebung der selbständigen Persönlichkeit. Es
kann auch stillschweigend geschehen durch einfaches Nichtaufnehmen
des Betriebes und anderweite Verwendung der bisher dafür dienen-
den Mittel.
Die Verbindlichkeiten, welche die erloschene Anstalts-
persönlichkeit Dritten gegenüber eingegangen war, sind von dem
heimfallsberechtigten Muttergemeinwesen zu tragen. Dieses jedoch
grundsätzlich nur, soweit das übernommene Vermögen reicht. Es
ist also gegebenenfalls ein Auseinandersetzungsverfahren
durchzuführen nach Art der Nachlaßverwaltung.
In manchen Fällen hat jedoch das Gesetz eine unbedingte
Haftung des übernehmenden Gemeinwesens vorgeschrieben ®°.
größere Ganze, dessen Glied sie war, aufgeht“ und ihr Vermögen nach sich zieht.
In deutsch. Priv.R. I S. 644 geht ebenso das Vermögen der beendigten rechts-
fähigen Anstalt „an den Verband, dem ihr Leben (der Wille!) entstammt“.
°® Und demgemäß auch nicht über die sonstige Hinterlassenschaft verfügen.
Gierke, Genossensch.Theorie S. 860. bezeichnet das als eine „mangelnde Testier-
fähigkeit dieser juristischen Personen“.
30 Bei Sparkassen pflegt die Gemeinde oder der Gemeindeverband eine Bürg-
schaft den Einlegern gegenüber schon von vornherein zu übernehmen (Mathias
in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 446 ff.). Diese Haftung wird bei Aufhebung der
Sparkasse erst recht lebendig. — R.Vers.Ord. $ 1335 laßt das Vermögen der auf-
gelösten Versicherungsanstalt den „aufnehmenden“ Anstalten mit allen Rechten
und Pflichten übertragen. Wenn keine Übernahme erfolgt, fällt das Vermögen
„den beteiligten Gemeindeverbänden“ zu; nach $ 1402 haften sie eben für die
Verbindlichkeiten der aufgelösten Anstalt und sollen deshalb auch die vorhandene
Deckung haben.