Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 57. Die öffentliche Genossenschaft. 617 
S 57. 
Die öffentliche Genossenschaft. 
Die öffentliche Genossenschaft ist ein Verein der 
an einem Öffentlichen Unternehmen Beteiligten, aus- 
gestattet mit einer besonderen juristischen Persön- 
lichkeit, der dieses Unternehmen zugehört!. 
Als die wichtigsten Anwendungsfälle dieses Rechtsinstituts 
liefert die Gesetzgebung des Reiches die Berufsgenossen- 
schaften und die Krankenkassen der Reichsversicherungs- 
ordnung, sowie die Innungen der Gewerbeordnung. Aus dem 
Bereiche der Landesgesetzgebung sind vor allem zu erwähnen die 
öffentlichen Wassergenossenschaften®. 
Wiederum steht hier im Mittelpunkte das abgesonderte 
Stück öffentlicher Verwaltung, ein einzelnes Unternehmen 
oder ein umschriebener Kreis von solchen, die durch einen über- 
einstimmenden Zweck zusammengehalten werden. 
Im Gegensatze zu dem Fall der rechtsfähigen Anstalt ist aber 
hier dieses Unternehmen nicht einfach losgelöst von den ordent- 
lichen Trägern öffentlicher Verwaltung, um selbständig gemacht 
und mittels einer hinzugeschaffenen Anstaltspersönlichkeit auf eigene 
Füße gestellt zu werden. Vielmehr hat diese Rechtseinrichtung 
hier vor allem die Bedeutung, die besondere Beteiligung 
der zum Verein verbundenen Einzelnen an diesem Unter- 
nehmen zu rechtlicher Anerkennung und Wirksamkeit zu bringen. 
Es dient den Zwecken des Gemeinwesens; sonst wäre es kein Stück 
öffentlicher Verwaltung. Aber es dient zugleich den besonderen 
Zwecken dieser Beteiligten, oder wird gesetzlich dafür angesehen, 
ihnen. zu dienen, was für uns dasselbe sagt *. 
! Die öffentliche Körperschaft ist demgegenüber der weitere Begriff; sic um- 
faßt auch die Gemeinde, deren Angehörige keinen Verein bilden. Vgl. oben $ 55 
Note 24; unten 858, I. Rosin, Öff. Genossensch. S.40.— Die Gesetze bedienen sich 
des Ausdruckes „Genossenschaft“ für wichtige Anwendungsfälle unseres Rechts- 
instituts; deshalb behalten wir ihn hier bei. Irgendwelche Zustimmung zu der 
sogenannten Genossenschaftstheorie ist damit noch ebensowenig ausgesprochen 
wie in jenen Gesetzen. 
® R.Vers.Ord. $$ 225 ff. u. 628 ff.; Gew.Ord. 85 81 ff. 
8 Pr. Wasserges. v. 7. April 1913 $$ 206 ff.; Bayr. Wasserges. v. 23. März 
1907 Art. 110 fl.; Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 88 99 ff.; Württ. Wasserges. 
v. 1. Jan. 1900 Art. 80 ff.; Bad. Wasserges. v. 12. April 1913 8$ 58 ff. 
* Jene oben $ 56 Note 10 u. 11 besprochene Auffassungsweise, die aus den 
„Genußdestinatären“ der öffentlichen Anstalt Mitglieder einer Art Verband oder
	        
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