Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

620 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Zwecke nach außen, Dritten gegenüber tritt, wie die des Staates 
selbst und in dem Maße wie diese nach Grundsätzen des Öffentlichen 
Rechts sich geregelt zeigen und daß der Staat an dieser Tätigkeit 
verschiedentlich sich beteiligt, nicht bloß äußerlich und polizei- 
licherweise, sondern in dem Sinne, daß die Sache und ihr Wohl- 
gelingen auch ihn angeht. Das genügt aber nicht; denn das könnte 
ja ebenso eine mit dem Öffentlichen Unternehmen beliehene juristische 
Person des Privatrechts bedeuten, wie die Eisenbahnaktiengesellschaft 
oder die Reichsbank. Es muß dazu kommen, daß diese Körper- 
schaft selbst ihrem rechtlichen Wesen nach nur dafür bestimmt 
und da sei, dieses öffentliche Unternehmen zu tragen, und das an 
ihrer eigenen Gestaltung und inneren Ordnung bekunde, die 
öffentlichrechtlicher Art sind. Und das erkennen wir vor allem 
daran, daß diese Dinge den Bestimmungen des bürger- 
lichen Rechts entzogen und wieder Gegenstand sind einer 
besonderen Anteilnahme des Staates, nicht polizeilicher 
Art, noch nach Art einer Hilfstätigkeit für privatrechtliche Ord- 
nung, sondern weil die Körperschaft zugleich einen Bestandteil 
seiner eigenen Verwaltung bilden soll, es für diese von Wichtigkeit 
ist, daß sie in gutem Stande sei”. 
I. Die Entstehung der öffentlichen Genossenschaft ist be- 
dingt, wie die des rechtsfähigen Vereins nach B.G.B., durch das 
Zustandekommen des Vereins, der die juristische Person 
tragen soll. 
Nach B.G.B. 88 21 u. 22 findet zudem noch eine Mitwirkung 
des Staates statt, durch welche der rechtsfähige Verein sich 
erst vollendet. Sie besteht entweder in einer gerichtlichen 
Beurkundung (Eintragung in das Vereinsregister), durch die 
zugleich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt 
wird. Oder, bei den nicht besonders geregelten Vereinen mit wirt: 
schaftlichem Geschäftsbetrieb, in staatlicher Verleihung der 
Rechtsfähigkeit; das sogenannte Konzessionssystem wurde hier 
angenommen. Dabei handelt es sich nicht um unser Rechtsinstitut 
der Verleihung oder Konzession, den Verwaltungsakt, durch den 
der Staat über das Seinige verfügt, um öffentliche Rechte der 
Einzelnen zu begründen, für die der Akt ergeht®. Es ist viel- 
  
“ Vgl. oben $55, II n. 3; unten $ 61. Begriffsbestimmungen der öffentlichen 
Genossenschaft in O.V.G. 28. Nov. 1902 (Entsch. XLII S. 74), 2. Jan. 1903 (Entsch. 
XLIN 8. 79); C.C.H. 17. April 1909 (Reger XXX S. 171). Alles auf die Zwangs- 
mitgliedschaft zu stellen, wäre viel zu eng; so Bornhak in Verw.Arch. VII S.15. 
* Vgl. oben $ 89 Eing.
	        
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