620 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Zwecke nach außen, Dritten gegenüber tritt, wie die des Staates
selbst und in dem Maße wie diese nach Grundsätzen des Öffentlichen
Rechts sich geregelt zeigen und daß der Staat an dieser Tätigkeit
verschiedentlich sich beteiligt, nicht bloß äußerlich und polizei-
licherweise, sondern in dem Sinne, daß die Sache und ihr Wohl-
gelingen auch ihn angeht. Das genügt aber nicht; denn das könnte
ja ebenso eine mit dem Öffentlichen Unternehmen beliehene juristische
Person des Privatrechts bedeuten, wie die Eisenbahnaktiengesellschaft
oder die Reichsbank. Es muß dazu kommen, daß diese Körper-
schaft selbst ihrem rechtlichen Wesen nach nur dafür bestimmt
und da sei, dieses öffentliche Unternehmen zu tragen, und das an
ihrer eigenen Gestaltung und inneren Ordnung bekunde, die
öffentlichrechtlicher Art sind. Und das erkennen wir vor allem
daran, daß diese Dinge den Bestimmungen des bürger-
lichen Rechts entzogen und wieder Gegenstand sind einer
besonderen Anteilnahme des Staates, nicht polizeilicher
Art, noch nach Art einer Hilfstätigkeit für privatrechtliche Ord-
nung, sondern weil die Körperschaft zugleich einen Bestandteil
seiner eigenen Verwaltung bilden soll, es für diese von Wichtigkeit
ist, daß sie in gutem Stande sei”.
I. Die Entstehung der öffentlichen Genossenschaft ist be-
dingt, wie die des rechtsfähigen Vereins nach B.G.B., durch das
Zustandekommen des Vereins, der die juristische Person
tragen soll.
Nach B.G.B. 88 21 u. 22 findet zudem noch eine Mitwirkung
des Staates statt, durch welche der rechtsfähige Verein sich
erst vollendet. Sie besteht entweder in einer gerichtlichen
Beurkundung (Eintragung in das Vereinsregister), durch die
zugleich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt
wird. Oder, bei den nicht besonders geregelten Vereinen mit wirt:
schaftlichem Geschäftsbetrieb, in staatlicher Verleihung der
Rechtsfähigkeit; das sogenannte Konzessionssystem wurde hier
angenommen. Dabei handelt es sich nicht um unser Rechtsinstitut
der Verleihung oder Konzession, den Verwaltungsakt, durch den
der Staat über das Seinige verfügt, um öffentliche Rechte der
Einzelnen zu begründen, für die der Akt ergeht®. Es ist viel-
“ Vgl. oben $55, II n. 3; unten $ 61. Begriffsbestimmungen der öffentlichen
Genossenschaft in O.V.G. 28. Nov. 1902 (Entsch. XLII S. 74), 2. Jan. 1903 (Entsch.
XLIN 8. 79); C.C.H. 17. April 1909 (Reger XXX S. 171). Alles auf die Zwangs-
mitgliedschaft zu stellen, wäre viel zu eng; so Bornhak in Verw.Arch. VII S.15.
* Vgl. oben $ 89 Eing.