Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

522 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Am weitesten geht die schöpferische Tätigkeit der Behörde, 
wenn ihr durch das Gesetz Macht gegeben ist, auch den Verein 
zustande zu bringen, der zur Öffentlichen Genossenschaft gehört, 
dieser also ihre Mitglieder zu stellen. Das Gesetz bestimmt die 
Merkmale, nach welchen für eine Genossenschaft mit dem in Frage 
stehenden Unternehmen die Zugehörigkeit als Mitglied sich richten 
soll, bestimmt auch, daß für dieses Unternehmen die Genossenschaft 
behördlich geschaffen werden soll oder kann. Die Behörde erklärt 
danach — je nachdem weil sie muß oder weil sie es für gut 
findet — die Genossenschaft für begründet mit allen denen als 
Mitgliedern, welche die Merkmale aufweisen. Soweit das Gesetz 
die Verfassung der Genossenschaft nicht selbst schon vorgeschrieben 
hat, gibt ihr die Behörde zugleich die notwendigen Bestimmungen 
in einer von ihr aufgestellten Satzung mit. Das ist der Fall der 
Zwangsgenossenschäft, geschaffen durch Zwangsvereini- 
gung". 
vor dem großen Gegensatz in „der Erzeugung des sozialen Lebewesens“, ob e8 
dabei „genossenschaftlich“ oder „anstaltlich“ hergeht. — Für unsere öffentlichen 
Genossenschaften allein gilt die Einteilung bei Rosin, Öff. Genossensch. S. 129 fl. 
Er bildet zwei Hauptgruppen, je nachdem der Anstoß ausgeht von der Behörde 
oder von den künftigen Mitgliedern. Fertig wird die Sache aber doch immer erst 
durch „eine Aktion des Staatswillens“. Danach scheint uns die Frage nach der 
juristischen „cause efficiens“ (a. a. O. S. 138 Note 37) in einheitlichem Sinne be- 
antwortet zu sein. Rosin kennt allerdings noch eine dritte Gruppe, umfassend 
zwei Fälle, wo „dritte Persönlichkeiten“ bei der Entstehung durch ihren Willens- 
entschluß maßgebend eingreifen. Bei der Begründung der Ortskrankenkasse wäre 
das die Gemeinde (a. a. O. S. 140): die vertritt aber hier die staatliche Behörde 
(vgl. unten Note 13). Bei der Errichtung der Betriebskrankenkassen wäre €8 der 
Unternehmer (a. a. 0. S. 141 Note 50): der ist aber Mitglied (vgl. unten Note 14). 
In beiden Fällen handelt es sich also um keine „dritte Persönlichkeit“. 
12 Es macht für den Erfolg der Entstehung der Genossenschaft 
keinen rechtlich beachtenswerten Unterschied, ob das Gesetz sagt: durch den Be- 
schluß der Behörde „wird die Genossenschaft errichtet“, „werden die Besitzer 
zum Deichverband vereinigt“, oder ob das Gesetz sagt: die Behörde könne ein 
Gewässer als „ein zusammengehöriges Fischereigebiet erklären“, und die Beteiligten 
„bilden dann (ipso jure) eine Genossenschaft“ (Rosin, Öff. Genossensch. S. 129). 
Richtig bemerkt Rosin a. a. O. 8. 130: auch in den letzteren Fällen „ist der 
Beschluß des Verwaltungsorgans die wirkende Ursache für die Entstehung der 
Genossenschaft“, 
u Diese reine Zwangsgenossenschaft, besser „notwendige“ Genossenschaft, ver- 
einigt sich nicht gut mit dem Gedanken des eigenen Rechts der Beteiligten, der 
in der Genossenschaft zur Geltung kommen soll. Sie hat ihren Platz jetzt voT 
allem in den planmäßigen Ordnungen sozialer Fürsorge, die das Reich eingerichtet 
hat und in denen keine Lücke bleiben darf. Auch hier wird mit einer gewissen 
Schonung vorgegangen. So Unf.Vers.Ges. v. 6. Juli 1884 $ 15: Bildung der Beraßs-
	        
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