522 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Am weitesten geht die schöpferische Tätigkeit der Behörde,
wenn ihr durch das Gesetz Macht gegeben ist, auch den Verein
zustande zu bringen, der zur Öffentlichen Genossenschaft gehört,
dieser also ihre Mitglieder zu stellen. Das Gesetz bestimmt die
Merkmale, nach welchen für eine Genossenschaft mit dem in Frage
stehenden Unternehmen die Zugehörigkeit als Mitglied sich richten
soll, bestimmt auch, daß für dieses Unternehmen die Genossenschaft
behördlich geschaffen werden soll oder kann. Die Behörde erklärt
danach — je nachdem weil sie muß oder weil sie es für gut
findet — die Genossenschaft für begründet mit allen denen als
Mitgliedern, welche die Merkmale aufweisen. Soweit das Gesetz
die Verfassung der Genossenschaft nicht selbst schon vorgeschrieben
hat, gibt ihr die Behörde zugleich die notwendigen Bestimmungen
in einer von ihr aufgestellten Satzung mit. Das ist der Fall der
Zwangsgenossenschäft, geschaffen durch Zwangsvereini-
gung".
vor dem großen Gegensatz in „der Erzeugung des sozialen Lebewesens“, ob e8
dabei „genossenschaftlich“ oder „anstaltlich“ hergeht. — Für unsere öffentlichen
Genossenschaften allein gilt die Einteilung bei Rosin, Öff. Genossensch. S. 129 fl.
Er bildet zwei Hauptgruppen, je nachdem der Anstoß ausgeht von der Behörde
oder von den künftigen Mitgliedern. Fertig wird die Sache aber doch immer erst
durch „eine Aktion des Staatswillens“. Danach scheint uns die Frage nach der
juristischen „cause efficiens“ (a. a. O. S. 138 Note 37) in einheitlichem Sinne be-
antwortet zu sein. Rosin kennt allerdings noch eine dritte Gruppe, umfassend
zwei Fälle, wo „dritte Persönlichkeiten“ bei der Entstehung durch ihren Willens-
entschluß maßgebend eingreifen. Bei der Begründung der Ortskrankenkasse wäre
das die Gemeinde (a. a. O. S. 140): die vertritt aber hier die staatliche Behörde
(vgl. unten Note 13). Bei der Errichtung der Betriebskrankenkassen wäre €8 der
Unternehmer (a. a. 0. S. 141 Note 50): der ist aber Mitglied (vgl. unten Note 14).
In beiden Fällen handelt es sich also um keine „dritte Persönlichkeit“.
12 Es macht für den Erfolg der Entstehung der Genossenschaft
keinen rechtlich beachtenswerten Unterschied, ob das Gesetz sagt: durch den Be-
schluß der Behörde „wird die Genossenschaft errichtet“, „werden die Besitzer
zum Deichverband vereinigt“, oder ob das Gesetz sagt: die Behörde könne ein
Gewässer als „ein zusammengehöriges Fischereigebiet erklären“, und die Beteiligten
„bilden dann (ipso jure) eine Genossenschaft“ (Rosin, Öff. Genossensch. S. 129).
Richtig bemerkt Rosin a. a. O. 8. 130: auch in den letzteren Fällen „ist der
Beschluß des Verwaltungsorgans die wirkende Ursache für die Entstehung der
Genossenschaft“,
u Diese reine Zwangsgenossenschaft, besser „notwendige“ Genossenschaft, ver-
einigt sich nicht gut mit dem Gedanken des eigenen Rechts der Beteiligten, der
in der Genossenschaft zur Geltung kommen soll. Sie hat ihren Platz jetzt voT
allem in den planmäßigen Ordnungen sozialer Fürsorge, die das Reich eingerichtet
hat und in denen keine Lücke bleiben darf. Auch hier wird mit einer gewissen
Schonung vorgegangen. So Unf.Vers.Ges. v. 6. Juli 1884 $ 15: Bildung der Beraßs-