626 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
II. Die Verfassung und das Verfassungsstatut, welche der
öffentlichen Genossenschaft bei ihrer Entstehung mitgegeben werden
mußten, haben grundsätzlich hier die gleiche Bedeutung wie bei
der rechtsfähigen Anstalt (oben $ 56, II).
Die Abweichungen hängen zum Teil daran, daß hier das maß-
gebende Muttergemeinwesen fehlt. Der Staat, der deshalb
allein in Betracht kommt, steht dem neuen Verwaltungskörper
nicht unmittelbar gegenüber als der, der das Unternehmen eigent-
lich zu führen hätte und nur durch Schaffung der untergeordneten
juristischen Person formell rechtlich in den Hintergrund getreten
ist. Das Unternehmen ist vielmehr in erster Linie gedacht als ein
Unternehmen der Vereinsmitglieder, zu deren Gunsten es abgezweigt
ist aus der großen Masse der Verwaltung, die es aber nur durch
den Verwaltungskörper führen können. Die Stellung des Staates
dazu gleicht also eher der, die er einnimmt gegenüber einer rechts-
fähigen Anstalt, zu der nicht er das Muttergemeinwesen ist, SON-
dern eine Gemeinde. Es bleibt wie dort bei einer bloßen Aufsicht,
die er zu führen sich vorbehält, im Gegensatze zu der vollen
Leitungsgewalt, die er bei einer unmittelbar von ihm selbst ab-
gezweigten rechtsfähigen Anstalt auszuüben hätte. Noch bedeut-
samer sind die Besonderheiten, die sich hier ergeben aus dem
Machteinfluß jenes neuen Bestandteils, der die öffentliche Genossen-
schaft auszeichnet, ihrer Mitgliederschaft. Er erweist sich
wirksam an den beiden Hauptpunkten, welche der rechtlichen Gestalt,
in der sie erscheint, ihr Gepräge verleihen, Zweck und Vertretung,
bekommt aber andererseits auch wieder ein eigentümliches Gegen-
stück in der auf die Zugehörigkeit sich gründenden Vereinsgewalt.
Demnach sind hier dreierlei Besonderheiten hervorzuheben.
1. Die Eigenheit jeder juristischen Person des öffentlichen
Rechts, so auch der Genossenschaft, liegt in dem besonderen Stücke
öffentlicher Verwaltung, das zu führen sie da ist, das ihren
Daseinszweck ausmacht. Dafür gibt das Gesetz den allgemeinen
Umkreis, indem nur für solche Zwecke öffentliche Genossenschaften
entstehen können, welche das Gesetz dafür auswählt und bezeichnet.
Innerhalb dieses Kreises hängt die Entstehung einer Genossenschaft
für den bestimmten einzelnen Zweck wieder von den Mitgliedern
ab, insofern als sie freiwillig zu dem grundlegenden Verein sich
verbinden oder die gesetzlichen Merkmale bieten, um dafür zu-
sammengezwungen werden zu können. Denn der Zweck des
rechtlichen Gebildes Genossenschaft soll ja zugleich ihr Zweck
sein. Überdies läßt das Gesetz ihnen noch einen gewissen Spiel-