Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

626 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
II. Die Verfassung und das Verfassungsstatut, welche der 
öffentlichen Genossenschaft bei ihrer Entstehung mitgegeben werden 
mußten, haben grundsätzlich hier die gleiche Bedeutung wie bei 
der rechtsfähigen Anstalt (oben $ 56, II). 
Die Abweichungen hängen zum Teil daran, daß hier das maß- 
gebende Muttergemeinwesen fehlt. Der Staat, der deshalb 
allein in Betracht kommt, steht dem neuen Verwaltungskörper 
nicht unmittelbar gegenüber als der, der das Unternehmen eigent- 
lich zu führen hätte und nur durch Schaffung der untergeordneten 
juristischen Person formell rechtlich in den Hintergrund getreten 
ist. Das Unternehmen ist vielmehr in erster Linie gedacht als ein 
Unternehmen der Vereinsmitglieder, zu deren Gunsten es abgezweigt 
ist aus der großen Masse der Verwaltung, die es aber nur durch 
den Verwaltungskörper führen können. Die Stellung des Staates 
dazu gleicht also eher der, die er einnimmt gegenüber einer rechts- 
fähigen Anstalt, zu der nicht er das Muttergemeinwesen ist, SON- 
dern eine Gemeinde. Es bleibt wie dort bei einer bloßen Aufsicht, 
die er zu führen sich vorbehält, im Gegensatze zu der vollen 
Leitungsgewalt, die er bei einer unmittelbar von ihm selbst ab- 
gezweigten rechtsfähigen Anstalt auszuüben hätte. Noch bedeut- 
samer sind die Besonderheiten, die sich hier ergeben aus dem 
Machteinfluß jenes neuen Bestandteils, der die öffentliche Genossen- 
schaft auszeichnet, ihrer Mitgliederschaft. Er erweist sich 
wirksam an den beiden Hauptpunkten, welche der rechtlichen Gestalt, 
in der sie erscheint, ihr Gepräge verleihen, Zweck und Vertretung, 
bekommt aber andererseits auch wieder ein eigentümliches Gegen- 
stück in der auf die Zugehörigkeit sich gründenden Vereinsgewalt. 
Demnach sind hier dreierlei Besonderheiten hervorzuheben. 
1. Die Eigenheit jeder juristischen Person des öffentlichen 
Rechts, so auch der Genossenschaft, liegt in dem besonderen Stücke 
öffentlicher Verwaltung, das zu führen sie da ist, das ihren 
Daseinszweck ausmacht. Dafür gibt das Gesetz den allgemeinen 
Umkreis, indem nur für solche Zwecke öffentliche Genossenschaften 
entstehen können, welche das Gesetz dafür auswählt und bezeichnet. 
Innerhalb dieses Kreises hängt die Entstehung einer Genossenschaft 
für den bestimmten einzelnen Zweck wieder von den Mitgliedern 
ab, insofern als sie freiwillig zu dem grundlegenden Verein sich 
verbinden oder die gesetzlichen Merkmale bieten, um dafür zu- 
sammengezwungen werden zu können. Denn der Zweck des 
rechtlichen Gebildes Genossenschaft soll ja zugleich ihr Zweck 
sein. Überdies läßt das Gesetz ihnen noch einen gewissen Spiel-
	        
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