628 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
ein der Genossenschaft fremdes Element, welches damit herein-
spielte, sondern fließt natürlicherweise aus dem, was sie auch ist.
aus der Eigenschaft als rechtsfähige Verwaltung ®!.
3. Die Zugehörigkeit zu dem Verein, auf welchem hier der
Verwaltungskörper ruht, bedeutet für die Mitglieder eine recht-
liche Gebundenheit der Genossenschaft gegenüber, vermöge deren
sie für die Genossenschaftszwecke in Anspruch genommen werden
können. Die genauere Bestimmung dessen, was demgemäß für sie
Rechtens ist, wird ihnen namens der Genossenschaft von ihrer
Vertretung und Vorstandschaft zu geben sein. Es handelt sich
wieder um ein Gewaltverhältnis und die darauf beruhende recht-
liche Bestimmungsmacht ist die Vereinsgewalt®?. Sie erscheint
auch bei privatrechtlichen Vereinen®®. Hier aber bewegt sie sich
auf dem Boden des öffentlichen Rechts: das Grundverhältnis ist
eine Öffentlichrechtliche Abhängigkeit, aus welcher bestimmte öflent-
lichrechtliche Verbindlichkeiten gefolgert werden, und dazu dienen
%! Man hat von einem Gegensatz zwischen Genossenschaft einerseits und
Anstalts- oder Stiftungspersönlichkeit andererseits gesprochen, insofern jener die
„Immanenz des Willens“ eigentümlich sei, dieser die „Transzendenz des Willens®
(Gierke, inHoltzendorff, Rechtslex., Art. „Jurist. Pers.“ II S.422; Rosin,
Öff. Genossensch. S. 22 u. 48). Das bat nur eine Außerliche Verwandtschaft mit
dem, was hier gesagt worden ist über die Besonderheit der Genossenschaft in der
Art, wie sie ihre Vertretung zu finden pflegt. Wir haben hier die Ausstattung
des Verwaltungskörpers mit dem nötigen Sachwalterwillen im Auge, während dort
im Sinne der Theorie der „realen Gesamtpersönlichkeit“ (vgl. oben $ 55 Note 7)
an jene schöpferische „Beseelung“ des angeblichen Lebewesens durch einen dem
Menschen irgendwie entnommenen Willen gedacht wird. Für uns wird denn auch
die Genossenschaft durch eine Teilnahme des Staates an ihren Angelegenheiten
keineswegs ein mit „anstaltlichen Elementen“ vermischtes Wesen, sondern bleibt
in ihrer eigenen Natur davon unberührt. — Das Nähere über die Ordnung der
Vertreterschaft vgl. unten $ 59, I.
22 Gierke, Genossensch.Theorie, spricht hier von „Verbandsgewalt“ (S. 168),
„Körperschaftsgewalt“ (S. 178), „körperlicher Machtsphäre“ (S. 253) und gründet
alles auf den breiten Gedanken des „Sozialrecht“ und „der prinzipiellen Un-
gleichheit von Verbandspersonen und Einzelpersonen“ (S. 150). Jede von der
Rechtsordnung überhaupt anerkannte „Körperschaft“ — von dem „unbedeutenden
Verein“ bis zur Anstaltspersönlichkeit, Genossenschaft, Gemeinde — weist darin
eine „Analogie“ auf mit der Staatsgewalt (S. 151). Das „Eingegliedertsein“, die
„Organische Verbindung“ macht es aus. Darin ist natürlich auch begriffen, W285
hier gemeint wird, Wir grenzen aber unsere Vereinsgewalt scharf ab nach dem
Maßstab des rechtlichen Bandes, das die Mitglieder eines Vereins umschlingt.
‘* Namentlich bei der Aktiengesellschaft ist sie Gegenstand eingehender
Untersuchungen geworden unter dem Gesichtspunkt ihrer Grenze an den Sonder-
rechten der Aktionäre: Behrend, Handelsrecht 8.799 f.; Neukamp in Ztschfl.
f. HR. XXXVIII S. 86 £.