Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

628 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
ein der Genossenschaft fremdes Element, welches damit herein- 
spielte, sondern fließt natürlicherweise aus dem, was sie auch ist. 
aus der Eigenschaft als rechtsfähige Verwaltung ®!. 
3. Die Zugehörigkeit zu dem Verein, auf welchem hier der 
Verwaltungskörper ruht, bedeutet für die Mitglieder eine recht- 
liche Gebundenheit der Genossenschaft gegenüber, vermöge deren 
sie für die Genossenschaftszwecke in Anspruch genommen werden 
können. Die genauere Bestimmung dessen, was demgemäß für sie 
Rechtens ist, wird ihnen namens der Genossenschaft von ihrer 
Vertretung und Vorstandschaft zu geben sein. Es handelt sich 
wieder um ein Gewaltverhältnis und die darauf beruhende recht- 
liche Bestimmungsmacht ist die Vereinsgewalt®?. Sie erscheint 
auch bei privatrechtlichen Vereinen®®. Hier aber bewegt sie sich 
auf dem Boden des öffentlichen Rechts: das Grundverhältnis ist 
eine Öffentlichrechtliche Abhängigkeit, aus welcher bestimmte öflent- 
lichrechtliche Verbindlichkeiten gefolgert werden, und dazu dienen 
%! Man hat von einem Gegensatz zwischen Genossenschaft einerseits und 
Anstalts- oder Stiftungspersönlichkeit andererseits gesprochen, insofern jener die 
„Immanenz des Willens“ eigentümlich sei, dieser die „Transzendenz des Willens® 
(Gierke, inHoltzendorff, Rechtslex., Art. „Jurist. Pers.“ II S.422; Rosin, 
Öff. Genossensch. S. 22 u. 48). Das bat nur eine Außerliche Verwandtschaft mit 
dem, was hier gesagt worden ist über die Besonderheit der Genossenschaft in der 
Art, wie sie ihre Vertretung zu finden pflegt. Wir haben hier die Ausstattung 
des Verwaltungskörpers mit dem nötigen Sachwalterwillen im Auge, während dort 
im Sinne der Theorie der „realen Gesamtpersönlichkeit“ (vgl. oben $ 55 Note 7) 
an jene schöpferische „Beseelung“ des angeblichen Lebewesens durch einen dem 
Menschen irgendwie entnommenen Willen gedacht wird. Für uns wird denn auch 
die Genossenschaft durch eine Teilnahme des Staates an ihren Angelegenheiten 
keineswegs ein mit „anstaltlichen Elementen“ vermischtes Wesen, sondern bleibt 
in ihrer eigenen Natur davon unberührt. — Das Nähere über die Ordnung der 
Vertreterschaft vgl. unten $ 59, I. 
22 Gierke, Genossensch.Theorie, spricht hier von „Verbandsgewalt“ (S. 168), 
„Körperschaftsgewalt“ (S. 178), „körperlicher Machtsphäre“ (S. 253) und gründet 
alles auf den breiten Gedanken des „Sozialrecht“ und „der prinzipiellen Un- 
gleichheit von Verbandspersonen und Einzelpersonen“ (S. 150). Jede von der 
Rechtsordnung überhaupt anerkannte „Körperschaft“ — von dem „unbedeutenden 
Verein“ bis zur Anstaltspersönlichkeit, Genossenschaft, Gemeinde — weist darin 
eine „Analogie“ auf mit der Staatsgewalt (S. 151). Das „Eingegliedertsein“, die 
„Organische Verbindung“ macht es aus. Darin ist natürlich auch begriffen, W285 
hier gemeint wird, Wir grenzen aber unsere Vereinsgewalt scharf ab nach dem 
Maßstab des rechtlichen Bandes, das die Mitglieder eines Vereins umschlingt. 
‘* Namentlich bei der Aktiengesellschaft ist sie Gegenstand eingehender 
Untersuchungen geworden unter dem Gesichtspunkt ihrer Grenze an den Sonder- 
rechten der Aktionäre: Behrend, Handelsrecht 8.799 f.; Neukamp in Ztschfl. 
f. HR. XXXVIII S. 86 £.
	        
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