$ 57. Die öffentliche Genossenschaft. 631
Durch die Aufsichtsbehörde kann aus eigenem Antrieb die
Schließung der Öffentlichen Genossenschaft ausgesprochen werden
in den Fällen, die das Gesetz dafür vorgesehen hat, und nur in
diesen. Der Hauptgesichtspunkt ist dabei die Geeignetheit der
Genossenschaft zur Erfüllung des Zweckes, für welchen sie da ist.
Das hängt wesentlich von der Zahl, der Leistungsfähigkeit und
dem guten Willen der Mitglieder ab. Das Gesetz pflegt die Merk-
male genauer zu bestimmen, welche die Ungeeignetheit genügend
darstellen sollen. Wegen anderer Mängel und Unzuträglichkeiten
kann der Eingriff gesetzlich nicht geschehen. Zustimmung der
Mitglieder würde ihn immer gültig machen .
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung jederzeit
beschließen®°. Das wird aber erst wirksam durch die Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörden, oder vielmehr die Genehmigung ist
es, welche auch hier das Ende der Genossenschaft bewirkt. Die
Mitglieder haben höchstens ein Recht darauf, daß ihrem gehörig
gefaßten Beschlusse stattgegeben werde, ähnlich wie der Beamte
ein Recht hat auf seine Entlassung (vgl. oben $ 43, IIln.1). Wo
das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Gebundenheit der Be-
hörde bestimmt, hat der Mitgliederbeschluß lediglich die Bedeu-
tung, daß er den Schließungsausspruch zulässig macht. Bei Zwangs-
genossenschaften ist dieser Weg überhaupt nicht gangbar ®!.
In jedem Falle wird die Endigung rechtswirksam mit Er-
öffnung des Beschlusses der Behörde, der die Schließung ausspricht
oder die Auflösung genehmigt, an die Genossenschaft, zu Händen
des zum Empfang berufenen Vertreters.
2. Auch bei der untergegangenen (renossenschaft kann man
Auflösung der Handwerkskammer (Gew.Ord. 3 1030) laßt die Einrichtung selbst
bestehen.
*® „Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Innung
hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge“ (Gew.Ord. $ 97 Abs. 4). Sie ist
eine Schließung in dem hier erörterten Sinne. Daß das ordentliche Gericht sie
ausspricht statt der Verwaltungsbehörde, sie mittelbar ausspricht und gebunden
ist, sie auszusprechen, hindert nicht, unser Rechtsinstitut dem Wesen nach hier
wiederzufinden. Von selbst versteht sich die Anwendbarkeit der Konkursordnung
auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht (B.G.B. 3 89 Abs. 2).
0 Bei den Wassergenossenschaften wird zur Erschwerung eines solchen Be-
schlusses Zweidrittel-Mehrheit verlangt nach Preuß. Wasserges. 5 278 Ziff. 1. Dazu
Bad. Wasserges. $ 72 Abs. 3, Sächs. Wasserges. $ 123 Abs. 2; Bayr. Wasserges.
Art. 127 (Dreiviertel-Mehrheit). Bei der Innung besteht die Erschwerung nur in
der Gegenwart eines Vertreters der Aufsichtsbehörde: Gew.Ord. $ 96 Abs. 6.
91 Vgl. oben S. 622.