$ 57. Die öffentliche Genossenschaft. 633
als öffentliche Verwaltung ein Zweck des Gemeinwesens, des Staates.
Also gilt es eine billige Auseinandersetzung zu machen, nicht
einfach nach Halbpart, sondern je nachdem, namentlich je nach der
Art des Zweckes der Genossenschaft, mag die eine oder die andere
Seite überwiegen.
Die Rechtsform, deren diese Auseinandersetzung sich bedient,
kann verschieden sein.
Für manche Fälle hat das Gesetz selbst Vorschriften gegeben,
die eine gerechte Zuteilung gewährleisten sollen. Die Mannigfaltig-
keit der hier vorliegenden Bestimmungen beweist, wie vielerlei
Gesichtspunkte, von verschiedenem Schwergewicht auch, zu berück-
sichtigen waren ®®,
Soweit hiernach Raum bleibt, wird es Sache der Satzung
sein, die nötigen Ordnungen aufzustellen®. Insofern die Satzung
nur zustande kommt durch Übereinstimmung der beschließenden
Mitgliederversammlung und der genehmigenden Behörde, kommen
dabei die sich gegenüberstehenden Rücksichten genügend zur
Geltung, um eine der inneren Gerechtigkeit entsprechende Lösung
erwarten zu lassen.
Zur Befriedigung der Gläubiger und Flüssigmachung des Über-
schusses sowie Verwendung desselben wird ein Auseinandersetzungs-
(Liquidations-) Verfahren stattzufinden haben, bei welchem die
Aufsichtsrechte der staatlichen Behörde noch wahrzu-
nehmen sind®, Schlimmstenfalls, wenn gesetzliche Vorschriften
und Satzungsbestimmungen im Stiche lassen, wird es also Aufgabe
86 Gew.Ord. $ 98a Abs. 2: Verteilung unter die Innungsmitglieder nur zu-
lässig bis zur Höhe des Gesamtbetrages der von jedem geleisteten Beiträge; der
Rest geht, wenn das Statut nicht anders bestimmt, an die Gemeinde zur Benutzung
für gewerbliche Zwecke. Preuß. Wassergenossensch.Ges. v. 1. April 1879 3 87 mit
$ 41: Verteilung unter die Genossen nach Köpfen (so wenigstens die Auslegung
von Gierke, Deutsch. Priv.R. I S. 569 Note 68 u. 69; das neue Wasserges. v.
7. April 1913, das in $ 281 eine ähnliche Verweisung auf die Auseinandersetzung
privatrechtlicher Vereine enthält, wird nicht so ausgelegt: Holtz u. Kreutz
S. 169, c). Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 $ 126: Verteilung unter die Ge-
nossen nach dem Maßstabe des Beitragsverhältnisses. Els.-Lothr. Ges. v. 26. März
1852 Art. 15 (anerkannte Hilfsgenossenschaften): Rückerstattung ihrer Beiträge
an die Genossen, Überschuß an gleichartige Genossenschaften desselben Bezirks
und in deren Ermangelung an Wohltätigkeitsanstalten.
#7 Gew.Ord. $ 98a Abs. 3. Holtz u. Kreutz II S. 167 Note 1 schließen
aus dem Stillschweigen des Preuß. Wasserges. v. 1913 über diesen Punkt die Zu-
ständigkeit der Satzung für die Ordnung des Nachlasses. Sächs. Wasserges. a. a. 0.
gibt seine Regelung nur für den Fall, daß die Satzung nichts bestimmt.
»® Ausführlich geordnet in Preuß. Wasserges. $$ 280 ff.