Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 58. Die Gemeinde. 635 
nur zur Geltung in der Selbständigkeit der Gesamtheit dieser 
juristischen Persönlichkeiten gegenüber Staat und Reich und in 
der genossenschaftlichen Mitwirkung an der Lebenstätigkeit der 
bestimmten einzelnen Körperschaft, der man jeweils angehört *°. 
8 58. 
Die Gemeinde. 
Die Gemeinde ist eine auf der Zusammenordnung 
der Wohnstätten beruhende Gemeinschaft von dazu 
gehörigen Menschen mit eigener juristischer Per- 
sönlichkeit für die ihr zukommende öffentliche Ver- 
waltung!. 
I. Weil die juristische Persönlichkeit der Gemeinde dazu da 
ist, ein zugehöriges Stück Öffentlicher Verwaltung zu tragen, ist 
“0 R.Vers.Ord. 38 264 ff. u. 635 ff. So bemerkt Rosin, Arbeiterversicherung 
IS. 676 ff., zutreffend, daß die „verstärkte Kraft, mit welcher das öffentliche 
Interesse bei der Begründung dieser Verbände sich durchzusetzen vermochte, bei 
Bestandsveränderungen noch energischer in die Erscheinung tritt“, 
! Haenel, St.R. I S. 141, bezeichnet die Gemeinde als „korporativen Ver- 
band“, und zwar als „absoluten Zwangsverband“, dessen „spezifischen Gehalt aus- 
macht die Bestimmung für solche Gemeinzwecke, welche ihren Inhalt oder doch 
ihre wesentliche Richtung durch die Tatsache räumlichen Zusammen- 
wohnens gewinnen“. Ähnlich Halbey, Gem.Verf. u. Verw.R. 8.4: „Ein Organis- 
mus der örtlichen Gemeinschaft, welcher, auf dem nachbarlichen Zu- 
sammenwohnen der zu ihm gehörigen Personen beruhend, die gemeinsamen 
Kultur- und Wirtschaftsinteressen des engsten drtlichen Verbandes umfaßt“. 
Rosin in Annalen 1883 S. 291: Zweck der Ortsgemeinde ist „die Befriedigung 
der auf dem örtlichen Zusammenwohnen und der nachbarlichen 
Lage der Grundstücke beruhenden Gemeindebedürfnisse“* (Gemeinbedürf- 
nisse?). In der förmlichen Definition S. 292 ist dann die Gemeinde „die öffentlich- 
rechtliche, nicht souveräne Gesamtpersönlichkeit zur Befriedigung örtlicher 
Gemeininteressen innerhalb des Staates“. Für das, was gemeint ist, die auf 
dem räumlichen Zusammenwohnen beruhenden öffentlichen Interessen, ist das 
Wörtchen „örtlich“ ein etwas knapper Ausdruck. Noch knapper in der Gegen- 
überstellung: „Die Gemeinde ist der Organismus der örtlichen Gemein- 
schaft, der Staat der Organismus der Volksgemeinschaft“ (Brater in Staats- 
wörterbuch IV S. 112). Auch eine Wassergenossenschaft besorgt aber örtliche 
Gemeininteressen und ist der „Organismus“ einer örtlichen Gemeinschaft. — 
G. Meyer-Anschütz, St.R. $ 111: „Gemeinden sind die kleinsten politischen 
Gemeinwesen, denen die Verwirklichung der politischen Aufgaben in örtlicher 
Begrenzung obliegt“. Aber eine solche örtliche Begrenzung findet sich auch 
bei der Krankenkasse. Der Schwerpunkt läge also bei dem Begriff „politische 
Aufgabe“, der hier verwertet wird. Was eine politische Aufgabe sei, wird aber 
dadurch kaum genügend klargestellt, daß man auf „die sachliche Unbegrenztheit 
des Wirkungskreises“ verweist (a. a. O. $ 1 n. 1). Vgl. auch unten Note 10.
	        
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