Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

636 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts. 
Sie grenzt einerseits an die öffentliche Genossenschaft, als nächst 
höhere Entwicklung des Begriffes dieser gegenüber, andererseits 
an den Staat, der über die ganze Reihe hinausreicht. 
Mit der öffentlichen Genossenschaft stimmt die 
Gemeinde insofern überein, als sie beide, im Gegensatze zur rechts- 
fähigen öffentlichen Anstalt, Körperschaften sind und als solche 
die juristische Persönlichkeit aufbauen auf einem Kreise von Mit- 
gliedern, als solche berufen, kraft eigenen Rechts Anteil zu 
haben an der Bestimmung ihrer Gestalt und Lebensäußerung?®. 
Dagegen unterscheidet sie sich von jener durch ihre besondere 
Verwandtschaft mit dem Staate, dessen wesentliche Stücke: 
Gebiet, Volk und Staatsgewalt, bei ihr in entsprechenden 
Erscheinungen wiederzufinden sind*. Damit stellt sie sich der 
öffentlichen Genossenschaft gegenüber wie folgt: 
— Die Genossenschaft erhält ihre Eigenart bestimmt durch 
den besonderen Gegenstand ihres Unternehmens. Aus diesem er- 
gibt sich dann in zweiter Linie eine räumliche Abgrenzung 
ihrer Tätigkeit, entweder ganz von selbst durch den Bereich der 
vorzunehmenden Arbeiten, den Sitz der zugehörigen Betriebe, die 
örtliche Entwicklung der zu fördernden Gewerbe, oder vermittels 
einer von der eigenen Zweckmäßigkeit des Unternehmens ge- 
forderten Bezirkseinteilung zwischen den gleichartigen Genossen- 
schaften. Und zugleich ergibt sich daraus ihre Mitgliederschaft 
als der Kreis der an diesem Unternehmen Beteiligten. 
Bei der Gemeinde dagegen ist, wie beim Staate, der feste 
Punkt, von dem alles ausgeht, das Gebiet. Das Staatsgebiet ist 
der dem Staate vorbehaltene Teil der Erdoberfläche, den er aus- 
‚ füllt mit all der Wirksamkeit, die ein Staat üben kann und die 
zu üben er für gut findet, zugleich der Bereich, in welchem sein 
Volk seine Sitze hat. Und ebenso hat die Gemeinde ihr Gebiet: 
eine Unterabteilung des Staatsgebietes, für welche sie alle Art 
öffentlicher Verwaltung zu führen hat, die zu einer solchen Unter- 
abteilung gehört, und deren Bewohnerschaft als solche ihr ihre 
Mitglieder und Angehörigen liefert >. 
® Vgl. oben S$. 585. 
® Vgl. oben S. 591. 
hy Die drei „Elemente“ des Staates: Jellinek, Allg. St.L. S. 394 fl. 
* Diese Doppelbedeutung des Gebietes wird (in umgekehrter Reihenfolge) 
gut zum Ausdruck gebracht bei Jellinek, Allg. St.L. S. 395: „Das Staatsgebiet 
hat zwiefache Eigenschaften. Es ist nämlich einmal ein Moment des Staates
	        
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