636 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Sie grenzt einerseits an die öffentliche Genossenschaft, als nächst
höhere Entwicklung des Begriffes dieser gegenüber, andererseits
an den Staat, der über die ganze Reihe hinausreicht.
Mit der öffentlichen Genossenschaft stimmt die
Gemeinde insofern überein, als sie beide, im Gegensatze zur rechts-
fähigen öffentlichen Anstalt, Körperschaften sind und als solche
die juristische Persönlichkeit aufbauen auf einem Kreise von Mit-
gliedern, als solche berufen, kraft eigenen Rechts Anteil zu
haben an der Bestimmung ihrer Gestalt und Lebensäußerung?®.
Dagegen unterscheidet sie sich von jener durch ihre besondere
Verwandtschaft mit dem Staate, dessen wesentliche Stücke:
Gebiet, Volk und Staatsgewalt, bei ihr in entsprechenden
Erscheinungen wiederzufinden sind*. Damit stellt sie sich der
öffentlichen Genossenschaft gegenüber wie folgt:
— Die Genossenschaft erhält ihre Eigenart bestimmt durch
den besonderen Gegenstand ihres Unternehmens. Aus diesem er-
gibt sich dann in zweiter Linie eine räumliche Abgrenzung
ihrer Tätigkeit, entweder ganz von selbst durch den Bereich der
vorzunehmenden Arbeiten, den Sitz der zugehörigen Betriebe, die
örtliche Entwicklung der zu fördernden Gewerbe, oder vermittels
einer von der eigenen Zweckmäßigkeit des Unternehmens ge-
forderten Bezirkseinteilung zwischen den gleichartigen Genossen-
schaften. Und zugleich ergibt sich daraus ihre Mitgliederschaft
als der Kreis der an diesem Unternehmen Beteiligten.
Bei der Gemeinde dagegen ist, wie beim Staate, der feste
Punkt, von dem alles ausgeht, das Gebiet. Das Staatsgebiet ist
der dem Staate vorbehaltene Teil der Erdoberfläche, den er aus-
‚ füllt mit all der Wirksamkeit, die ein Staat üben kann und die
zu üben er für gut findet, zugleich der Bereich, in welchem sein
Volk seine Sitze hat. Und ebenso hat die Gemeinde ihr Gebiet:
eine Unterabteilung des Staatsgebietes, für welche sie alle Art
öffentlicher Verwaltung zu führen hat, die zu einer solchen Unter-
abteilung gehört, und deren Bewohnerschaft als solche ihr ihre
Mitglieder und Angehörigen liefert >.
® Vgl. oben S$. 585.
® Vgl. oben S. 591.
hy Die drei „Elemente“ des Staates: Jellinek, Allg. St.L. S. 394 fl.
* Diese Doppelbedeutung des Gebietes wird (in umgekehrter Reihenfolge)
gut zum Ausdruck gebracht bei Jellinek, Allg. St.L. S. 395: „Das Staatsgebiet
hat zwiefache Eigenschaften. Es ist nämlich einmal ein Moment des Staates