642 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
bänden, eher noch zu. Dagegen gibt es allerdings darüber
hinaus noch Gemeinwesen außerordentlicher Art, die jeden inneren
Zusammenhang wit der Ortsgemeinde verlieren, dem Staate in
diesen Dingen äußerlich sehr nahe kommen: das sind die Länder:
Nebenländer, Reichslande, selbständige Kolonien.
Allen diesen Erscheinungen gegenüber hat der Staat zuletzt
noch ein großes Unterscheidungsmerkmal, das eine unübersteig-
liche Grenze zieht: das ist seine Souveränität, zu deutsch:
seine rechtliche Allmacht. Richtiger gesagt, ist es die rechtliche
Allmacht der Trägerschaft der obersten Gewalt. Daß sie durch
völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Ordnungen gehemmt
sein kann, tut’dem Begriff keinen Eintrag. Wohl aber verhindert
sie ihrerseits, den Staat als eine juristische Person des öffentlichen
Rechts in dem hier festgehaltenen Sinne darzustellen (vgl. oben
8 55, III n. 1). Wir müssen ihn, ebenso wie die ihm nahe-
stehenden „Länder“ ganz der Staatsrechtswissenschaft
überlassen.
Auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände gehören in
der Hauptsache dorthin. Sie bilden einen gleichmäßigen Unterbau
für die Aufrichtung seiner Herrschaft, entsprechend der daneben
sich erhebenden Stufenfolge der staatlichen Behörden. Sie sind
notwendige Machtmittel der staatlichen Ordnung. Unser Staat
könnte ohne rechtsfähige Anstalten bestehen und ohne öffentliche
Genossenschaften, aber nicht ohne Gemeinden. Unter dem Gesichts-
punkte dieses notwendigen Zusammenhangs spricht man hier von
politischen Gemeinwesen!®. Unter dem Gesichtspunkt, daß
in ihnen der selbständige Einfluß des Gemeindevolkes auf die Be
sorgung öffentlicher Angelegenheiten sich wirksam erweisen soll,
bezeichnen wir sie als Selbstverwaltungskörper. Auch hier
ist es die Machtfrage, die politische Frage, die den Begriff belebt 18,
132 Gierke, Genossensch.R. II S. 672 #. u. 868 ff.; G.Meyer-Anschütz,
StR. $1n.1; Rosin, Öff. Genossensch. 8.41 u.42; Jellinek, Subj. Öff. Rechte
3. 290 ff. Ein Verein zur Beteiligung an Gemeindewahlen ist ein politischer
Verein: O.V.G. 1. März 1901 (Reger XXI 8. 172). Vgl. oben Note 9. — Be-
zeichnend ist, daß grundsätzlich das ganze Staatsgebiet an Gemeindegebiete verteilt
wird. Bayr. Gem.Ord. Art. 3: „Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirk an-
gehören“. „Ausgeschlossene Markungen“ (Gebirgsstöcke, Seen und sonstiges UN-
bewohnbare Staatsgebiet) bilden Ausnahmen. Im Norden und Osten Deutsch-
lands kann die Gemeinde auch durch den selbständigen Gutsbezirk er
setzt werden, von dem jedoch in unserem Zusammenhange nicht zu handeln ist;
von juristischer Person ist dort keine Rede. i ,
2 Gerade deshalb, weil das Politische hier so stark hereinspielt, hat die