Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 58. Die Gemeinde. 647 
Davon sind wohl zu scheiden die Abmachungen, welche ge- 
troffen worden sind über die Einzelheiten der Durch- 
führung. Die Einverleibung hat in der bekannten Weise eine 
Universalsukzession zur Folge, einen Anfall der Hinterlassenschaft 
der einverleibten Gemeinde®‘. Dazu werden dann hier noch 
mancherlei Punkte ausdrücklich geregelt, besondere Zusagen ge- 
macht und Vorbehalte wegen verschiedener Einrichtungen, An- 
stalten und Vermögenswerte. Auch dies ist alles öffentlichrecht- 
licher Natur. Aber es ist in erster Linie das Werk der Ge- 
meinden. Denn über diese Dinge können: sie verfügen. Es 
handelt sich um Geschäfte und Verfügungen, die auch außerhalb 
des Anlasses einer Einverleibung vorkommen könnten. Soweit 
eine aufsichtsrechtliche Genehmigung auch dafür nötig ist, dient 
sie nur zur Ergänzung, zur Erfüllung einer Gültigkeitsbedingung 
jener Abmachungen. Hier ist es also umgekehrt wie bei der 
Hauptsache. Sofern man diese Abmachungen einen Vertrag nennen 
kann, handelt es sich bei diesem zweiten, mehr nebensächlichen 
Teile des Ergebnisses der Einverleibung um Vertragswirkungen ®', 
f. adm. Pr. LVII S. 184 ff. Hauptgrund ist ihm, daß hier zwischen den beteiligten 
Gemeinden kein Verpflichtungsverhältnis geschaffen wird (S. 199). Das würde 
nicht ausreichen; ein Vertrag kann ja auch andere Rechtswirkungen für die 
Vertragschließenden entstehen lassen als Schuldverhältnisse. Mag man es aber 
immerbin einen Gesamtakt nennen, wenn die Gemeinden durch das selbständige 
Zusammenwirken ihrer Willenserklärungen die Einverleibung begründen, so darf 
man dabei doch den Protagonistes nicht vergessen, der das entscheidende Wort 
noch dazu geben muß: die aufsichtsrechtliche Genehmigung steht auch noch mit 
im Verband des Gesamtaktes. Dann ließe sich aber am Ende auch die Erteilung 
einer Wirtschaftserlaubnis, die ja nur auf Gesuch stattfindet, mit diesem unter 
dem Namen Gesamtakt zusammenfassen. Einen besonderen Wert hat das nirgends. 
0 Vgl. oben $ 57, III n. 2. O.L.G. Dresden 24. Mai 1892 (Annalen des 
Sächs. O.L.G. XIII S. 557: Einverleibung überträgt Grundeigentum nach Öffent- 
lichem Recht); Kam.Ger. 6. Jan. 1908 (R.Spr. d. 0.L.G. XVI S. 153: keine Auf- 
lassung erforderlich bei Eingemeindung); R.G. 17. Jan. 1908 (Entsch. LXVIII 
8. 214: Das Dienstverhältnis eines Beamten der einverleibten Gemeinde geht über 
ohne Zutun des Beamten. Zu besserer Sicherung hatte man ihm die neue 
Stellung besonders ausbedungen. Die Übernahme wäre auch ohne das vor sich 
gegangen); Stephan in Verw.Arch. 193 S. 315 fl. _ 
2! Auch Karner, Bl. f. adın. Pr. LVII S. 229 ff., erkennt neben seinem „Ge- 
samtakt“ noch Verträge der beteiligten Gemeinden an, welche die Durchführung 
der Einverleibung betreffen. Er nennt sie „Verträge bezüglich des Gemeinde- 
vermögens“. Das ist zu eng. Es wird hier auch die Übernahme von Gemeinde- 
beamten bedungen, die Anlage neuer Straßen versprochen, die Errichtung von 
Schulen, Polizeiwachen usw. Wenn das „Vermögen“ der einverleibten Gemeinde 
oder Ortschaft nach Bayr. Gem.Ord. Art. 5 dieser vorbehalten bleibt, so kann 
damit nur das „rentierliche Vermögen“, ihr privatwirtschaftlich angelegtes Gut ver-
	        
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