664 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
zustehendes verfassungsmäßiges Recht an der juristischen
Person. Dieses Recht äußert sich in allerlei Vorteilen, welche
die Körperschaft ihrem Mitglied zu gewähren hat; es verdichtet
sich auch zu bestimmten Ansprüchen gegen die Körperschaft auf
Leistung, vergleichbar dem Anspruch des Aktionärs auf die Dividende:
Recht auf Benutzung der Gemeindeanstalten, Recht auf Kranken-
hilfe. Davon wird hier nicht weiter die Rede sein. Dagegen er-
scheint das Recht an der juristischen Person noch unmittelbarer
darin, daß dem Mitglied ein Machteinfluß gesichert ist auf diese
selbst und auf die Besorgung ihrer Angelegenheiten.
Es kommt schon bei ihrer Entstehung zur Geltung. Ist sie ent-
standen, so bildet es einen Bestandteil ihrer Verfassung und
äußert sich in der rechtlichen Macht, für sie zu handeln, oder
diejenigen zu bestimmen, die für sie handeln, Recht auf ihre
Vertretung.
Dabei ergibt sich nun eine neue, bisher noch nicht betrachtete
Erscheinung. Indem nämlich die Mitglieder solche Vertretung
üben, wird von ihnen mancherlei Rechtshandlung vorzunehmen
sein, um öffentlichrechtlicherweise bindend zu bestimınen, was für sie
und für andere Rechtens sei, die also obrigkeitlich wirken soll.
Die erforderliche Rechtsgrundlage kann gegeben sein im Rechtssatze
eines Gesetzes, oder was ihm gleichsteht. Das ist aber noch nicht
alles: das Besondere ist, daß die Mitglieder hier wirken mit der Kraft
von Rechtssätzen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsakten, wie
sie, auch bei gegebener Rechtsgrundlage, nur erlassen werden
können von behördlichen Ämtern und daraus gebildeten Behörden*.
Hier aber treten kraft Mitgliedschaftsrechts einfache Bürger auf,
nicht beamtet, weder im Berufsamte noch im Ehrenamte stehend,
also Nichtbehörden. Und sie wirken doch so. Das ist zweifellos
geltendes Recht.
Das bedeutet eine Abweichung von den in der staatlichen
Verwaltung überall streng durchgeführten Grundsätzen. Darüber
müssen wir uns klar sein. Um es recht zu verstehen, wird der
Zusammenhang zu suchen sein in dem staatlichen Ver-
fassungsrecht. Dem sind wir ja in dem Abschnitt des Ver-
waltungsrechts, der von den untergeordneten juristischen Personen
des öffentlichen Rechts handelt, überhaupt wieder nähergetreten,
um allerhand Berührungen zu finden®. Dort nun steht dem Staats-
® Vgl. oben Bd. I S. %,
* Vgl. oben $ 58, I.