Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

678 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Vertretungshandlung gelten soll, und erst dadurch zugleich, was 
ihre anderen Vertreter zu tun haben“. Insofern dabei eine 
Wirkung nach außen überhaupt nicht in Frage ist, kann die 
rechtliche Bedeutung dieser Beschlüsse weder mit der des Rechts- 
satzes noch mit der des Verwaltungsaktes verglichen werden, 
die ja beide zweiseitiger Natur sind; nur die innere Wirkung 
davon käme in Betracht. Aber das erscheint eben im Ver- 
waltungsrecht sonst nicht so für sich, sondern geht dann als- 
bald in einen Dienstbefehl über. Hier steht es in der Tat für 
sich. Am nächsten verwandt ist die staatsrechtliche Bedeutung 
der Feststellung des Staatshaushaltsplanes: ob in Form des Ge- 
setzes geschehend oder nicht, bewirkt diese immer eine Gebunden- 
heit der Regierung, ohne daß von einem Dienstbefehl die Rede 
wäre *, 
Dem entspricht auch, daß der Vorstand, wie dort die Regierung, 
gebunden sein kann, in solchen Gemeindeangelegenheiten überhaupt 
nicht zu handeln, ohne mit der Grundlage eines Gemeindebeschlusses 
versehen zu sein *, 
*® Schoen, R. d. Kom.Verb. S. 134: „Der Beschluß der Stadtverordneten- 
versammlung“ (allein gefaßt oder in Verbindung mit dem des Magistrats) „stellt den 
Willen der Stadtpersönlichkeit dar“. Das wird wohl mit der obigen Auffassung 
zusammentreffen. Aber eigentlich sagt es der „Wille“ der Stadtpersönlichkeit 
allein noch nicht. Auch der Bürgermeister äußert ihn ja. Die Hauptsache ist, 
daß der von dem Gemeindebeschluß geäußerte Wille vorgeht, bindend be- 
stimmt, was in dieser Angelegenheit richtigerweise für die Gemeinde gewollt, 
d. h. wie hierin ihre Verwaltung geführt werden soll. — Bei der öffentlichen 
Genossenschaft werden ähnliche Beschlüsse der Mitgliederschaft mit bindender 
Kraft für den Vorstand ergehen nach näherer Bestimmung von Gesetz oder 
Satzung. 
* Über die zweiseitige Wirkung des Rechtssatzes und des Verwaltungsaktes 
vgl. oben Bd. I S. 76 #. u. 98f. — In der viel umstrittenen Frage des Budget- 
rechts stimme ich im wesentlichen mit Laband überein. Vgl. dessen St.R. IV 
8.540 und mein Sächs, St.R. S. 201 Note 22; hier oben $ 46 Note 6. Der 
genehmigte Staatshaushaltsplan bedeutet ein Programm der Staatsverwaltung 
(Laband a.a. 0. 8.537), dessen Ausgabeposten die Regierung nicht überschreiten 
darf, ohne verantwortlich zu werden. Nur die eingestellten Sätze gelten als dem 
Staatswohl entsprechend; das ist rechtsverbindlich festgestellt auch für die Be- 
gierung. Die Verwandtschaft mit den Gemeindebeschlüssen ist um so deutlicher, 
als es sich auch dort naturgemäß vor allem um den Finanzpunkt handeln wird. 
Nur binden diese Beschlüsse auch in dem Sinne, daß die bestimmten Ausgaben 
gemacht werden sollen, und auch sonst in viel mannigfaltigerer Weise. Die 
Rechtsidee bleibt die gleiche. 
* Aufzählung in Bayr. Gem.Ord. Art. 112. Umgekehrt sind nach Preuß. 
Städte-Ord. $ 35 alle Gemeindeangelegenheiten durch Beschluß der Stadtverord-
	        
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