678 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Vertretungshandlung gelten soll, und erst dadurch zugleich, was
ihre anderen Vertreter zu tun haben“. Insofern dabei eine
Wirkung nach außen überhaupt nicht in Frage ist, kann die
rechtliche Bedeutung dieser Beschlüsse weder mit der des Rechts-
satzes noch mit der des Verwaltungsaktes verglichen werden,
die ja beide zweiseitiger Natur sind; nur die innere Wirkung
davon käme in Betracht. Aber das erscheint eben im Ver-
waltungsrecht sonst nicht so für sich, sondern geht dann als-
bald in einen Dienstbefehl über. Hier steht es in der Tat für
sich. Am nächsten verwandt ist die staatsrechtliche Bedeutung
der Feststellung des Staatshaushaltsplanes: ob in Form des Ge-
setzes geschehend oder nicht, bewirkt diese immer eine Gebunden-
heit der Regierung, ohne daß von einem Dienstbefehl die Rede
wäre *,
Dem entspricht auch, daß der Vorstand, wie dort die Regierung,
gebunden sein kann, in solchen Gemeindeangelegenheiten überhaupt
nicht zu handeln, ohne mit der Grundlage eines Gemeindebeschlusses
versehen zu sein *,
*® Schoen, R. d. Kom.Verb. S. 134: „Der Beschluß der Stadtverordneten-
versammlung“ (allein gefaßt oder in Verbindung mit dem des Magistrats) „stellt den
Willen der Stadtpersönlichkeit dar“. Das wird wohl mit der obigen Auffassung
zusammentreffen. Aber eigentlich sagt es der „Wille“ der Stadtpersönlichkeit
allein noch nicht. Auch der Bürgermeister äußert ihn ja. Die Hauptsache ist,
daß der von dem Gemeindebeschluß geäußerte Wille vorgeht, bindend be-
stimmt, was in dieser Angelegenheit richtigerweise für die Gemeinde gewollt,
d. h. wie hierin ihre Verwaltung geführt werden soll. — Bei der öffentlichen
Genossenschaft werden ähnliche Beschlüsse der Mitgliederschaft mit bindender
Kraft für den Vorstand ergehen nach näherer Bestimmung von Gesetz oder
Satzung.
* Über die zweiseitige Wirkung des Rechtssatzes und des Verwaltungsaktes
vgl. oben Bd. I S. 76 #. u. 98f. — In der viel umstrittenen Frage des Budget-
rechts stimme ich im wesentlichen mit Laband überein. Vgl. dessen St.R. IV
8.540 und mein Sächs, St.R. S. 201 Note 22; hier oben $ 46 Note 6. Der
genehmigte Staatshaushaltsplan bedeutet ein Programm der Staatsverwaltung
(Laband a.a. 0. 8.537), dessen Ausgabeposten die Regierung nicht überschreiten
darf, ohne verantwortlich zu werden. Nur die eingestellten Sätze gelten als dem
Staatswohl entsprechend; das ist rechtsverbindlich festgestellt auch für die Be-
gierung. Die Verwandtschaft mit den Gemeindebeschlüssen ist um so deutlicher,
als es sich auch dort naturgemäß vor allem um den Finanzpunkt handeln wird.
Nur binden diese Beschlüsse auch in dem Sinne, daß die bestimmten Ausgaben
gemacht werden sollen, und auch sonst in viel mannigfaltigerer Weise. Die
Rechtsidee bleibt die gleiche.
* Aufzählung in Bayr. Gem.Ord. Art. 112. Umgekehrt sind nach Preuß.
Städte-Ord. $ 35 alle Gemeindeangelegenheiten durch Beschluß der Stadtverord-