Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Das Recht der Vertreterschaft. 679 
Ferner wird der Vorstand die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 
bestreiten und anfechten können, als Seitenstück des Verfassungs- 
konfliktes über den Staatshaushaltsplan *°.. 
Umgekehrt kann auch die Gemeindeversammlung oder -ver- 
tretung gegen den Vorstand persönlich ihr verletztes Recht zur 
Geltung bringen bei Nichteinhaltung des Beschlusses 4, 
Ebensowenig wie eine Dienstbefehlsgewalt findet sich innerhalb 
der Gemeinde dem Vertretungsbeamten gegenüber eine Dienst- 
strafgewalt entwickelt. Nur in beschränktem Maße werden 
gegen Mitglieder des kollegialen Gemeindevorstandes Ordnungs- 
strafen von Gemeinde wegen zugelassen, die der Vorsitzende ver- 
hängt 4, 
Eine höhere Stelle dem Vorstand gegenüber ist nur gegeben 
außerhalb der Gemeinde, bei den staatlichen Behörden. 
Diese werden den gemeindlichen Beamten, insbesondere den Ver- 
tretungsbeamten, gegenüber wirksam auf zweierlei Weise: 
Einmal in der Form des Dienstbefehles, Einzelbefehl oder Dienst- 
vorschrift. Das gilt aber nur für den Bereich des sogenannten 
übertragenen Wirkungskreises. Die dafür verwendeten 
Beamten der Gemeinde stehen eben insoweit zugleich in amtlicher 
und dienstlicher Unterordnung gegenüber dem Staat. Der staat- 
liche Dienstbefehl ist nur die selbstverständliche Folgerung daraus. 
In demselben Bereiche wird auch ein Abänderungsrecht und Auf- 
hebungsrecht geübt werden gegen die gemeindliche Behörde, ganz 
wie es einer oberen Stelle in der staatlichen Behördenordnung zu- 
kommt *®°, 
Außerdem kann von dort aus gegen alles gemeindliche Beamten- 
neten zu regeln, die nicht nach der Aufzählung des $ 56 dem Magistrat aus- 
schließlich überwiesen sind. 
40 Preuß. Zust.Ges. $$ 15 u. 17; Städte-Ord. $ 36. 
47 Die Form gibt hier die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Preuß, Zust.- 
Ges. $ 7; Bayr. Gem.Ord. Art. 157 Abs. 1 Ziff. 4). 
4 Preuß. Städte-Ord. $ 58 Abs. 3 begreift unter den „Gemeindebeamten“, 
gegen welche der Bürgermeister Geldbußen verhängen kann, die Magistratspersonen, 
also die Vertretungsbeamten, nicht; gegen diese steht ihm aber die Erteilung von 
Warnungen und Verweisen zu (v. Brauchitsch, Pr. Verw.Gesetze DI S. 104 
Note 3). Die Ordnungsstrafen, welche nach Bayr. Gem.Ord. Art. 165 der Magistrat 
über seine Mitglieder verhängen kann wegen versäumter Sitzungen oder verweigerter 
Abstimmung, betreffen nur die Ehrenbeamten. Sächs. Rev. Städte-Ord. $ 107 über- 
läßt es der Geschäftsordnung des Rates, seinen Mitgliedern „für Ordnungswidrig- 
keiten Disziplinarstrafen anzudrohen“. u 
« Vgl. oben 3 58, HIn. 1.
	        
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