Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

682 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
8 60. 
Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 
Zwischen den einzelnen Verwaltungskörpern, vor allem zwischen 
den Gemeinden, findet auf mancherlei Weise ein Zusammenwirken 
statt, in welchem ihre Zwecke sich berühren und rechtlich zu- 
sammenordnen. Auch der Staat nimmt in gewissem Maße daran 
teil, indem er sich ihnen gleichstellt und so als Fiskus auftritt 
(vgl. oben Bd. I S. 122 u. 123). Soweit dabei privatwirtschaftliche 
Lebensäußerungen in Frage kommen, steht dieses Zusammenwirken 
und stehen die daraus sich ergebenden Rechtsbeziehungen unter 
den Regeln des bürgerlichen Rechts. Grundsätzlich aber — und 
das geht uns hier allein an — finden sie ihre Ordnung im Öffent- 
lichen Rechte: man handelt allerseits als Träger öffentlicher 
Verwaltung und der darin erscheinenden Öffentlichen Gewalt 
(vgl. oben Bd. 1 S.16). Das Besondere gegenüber dem, was sonst den 
Grundton unserer Verwaltungsrechtsinstitute bildet, ist, daß es sich 
hier nicht um Verhältnisse zwischen Ungleichen handelt: gleich- 
wertige Träger öffentlicher Gewalt stehen sich gegenüber. 
Damit bekommen diese Dinge eine gewisse Verwandtschaft mit 
den Erscheinungen, die auf dem Gebiete des Völkerrechts zu 
beobachten sind, und mit den Ordnungen des Zusammenwirkens der 
Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft. Näher noch liegt viel- 
leicht der Vergleich mit der Art, wie dergleichen innerhalb des 
Bundesstaates, des Reiches, sich regelt, weil hier nicht nur die 
Staaten als gleichwertig sich gegenübersteben, sondern auch die 
Einwirkung bundesrechtlicher Befugnisse des Reiches ein Seiten- 
stück zu der über deu Beziehungen der Verwaltungskörper stehen- 
den staatlichen Aufsichtsgewalt zu bieten scheint. — Vorsicht 
ist freilich bei Durchführung eines solchen Vergleiches dringend 
nötig. 
In einem Punkte allerdings wird die Ähnlichkeit sofort greif- 
bare Gestalt gewinnen. Da es sich nämlich um die Regelung der 
Rechtsverhältnisse zwischen Gleichen handelt, tritt hier sofort wieder 
das Rechtsgeschäft in den Vordergrund, das seiner Natur nach für 
solchen Fall bestimmt ist: der Vertrag, als die gegenseitig er- 
klärte Willenseinigung, um zu bestimmen, was bezüglich des Ver- 
tragsgegenstandes zwischen den Beteiligten Rechtens sein Soll 
Das wäre denn hier den gegebenen Voraussetzungen gemäß ein auf 
öffentlichrechtlichem Boden stehendes Rechtsgeschäft,, ein echter
	        
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