Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 3%. Wirkungen der Enteignung. 63 
— Der Vertrag kann endlich die Überlassung des Besitzes 
an den Unternehmer zum alleinigen Gegenstand haben, also die 
Besitzeinweisung ersetzen. Damit verbindet sich die Gestattung 
des Beginnes der Arbeiten und der entsprechenden Umgestaltung 
des Grundstücks. Der Eigentümer kann sich dafür eine besondere 
Entschädigung vertragsmäßig ausbedingen. Möglicherweise genügt 
ihm der Vorteil des ohnedies mit der Besitzüberlassung eintretenden 
Zinsenlaufs aus der Enteignungsentschädigungssumme. Die Über- 
lassung ersetzt die Besitzeinweisung auch insofern, als aus ihr 
nötigenfalls Verwaltungszwang stattfindet, um dem Unternehmer 
den Besitz zu verschaffen und zu erhalten; vgl. oben In. 6. Der 
Eigentümer hat sich dem unterworfen. Auf diese Weise steht auch 
hier wieder der zivilrechtliche Vertrag mitten in den Zusammen- 
hängen des öffentlichen Rechts®°, 
2. Ganz auf dem Gebiet des öffentlichrechtlichen Rechts- 
instituts liegt die Befugnis des Unternehmers zum Rücktritt 
samt den entsprechenden Gegenrechten des Angegriffenen. 
Dem Unternehmer ist das Enteignungsverfahren zur Verfügung 
gestellt für die Zwecke seines Unternehmens; er leitet es ein und 
betreibt es, er kann es auch nach Erwägungen der Zweckmäßig- 
  
eines Kaufs“ selbst dann, wenn sie „nur über die vom Unternehmer zu leistende 
Entschädigung“ getroffen wurde. Damit dürfte ihre Stellung im Zusammenhang 
des öffentlichrechtlichen Verfahrens verkannt sein. Auch nach Preußischem Rechte 
nimmt das Verfahren in diesem Falle weiter seinen Gang zur Erzielung des Ent- 
eignungsausspruches, der nicht Vollzug eines Kaufes ist, sondern selbständig wirkt. — 
Für die Dritten, die „Realberechtigten“, ist die vertragsmäßige Festsetzung nicht 
bindend; sie können daneben auf Durchführung des Verfahrens zu einer Ent- 
schädigungsfestsetzung bestehen, die ihnen gegenüber gilt und ihre Ansprüche mit 
deckt (Pr. Ent.Ges. $ 46; Sächs. Ent.Ges. $ 80). Dann gibt es zweierlei kon- 
kurrierende Entschädigungspflichten nebeneinander: die zivilrechtliche, vertrags- 
mäßige, und die öffentlichrechtlich geartete und bestimmte. —- Die vertragsmäßige 
htschädigungsbestimmung kann auch förmlich in das öffentlichrechtliche Ver- 
fahren übergeführt werden, um dort berücksichtigt zu werden und ihre Wirkung 
zu tun. So nach Bad. Ent.Ges. $ 44 durch einen Feststellungsbescheid der 
Behörde. 
. ” Die bloße „Bauerlaubnis“ ist eine beschränkte Zulassung tatsächlicher 
Einwirkung, die mit dem im Enteignungsverfahren zu Erzielenden sich nicht deckt 
Geyd el, Ent.Ges. S. 145 £) — Den Besitzüberlassungsverträg unter irgendeine 
Rubrik benannter zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte bringen zu wollen: Miete, Leibe, 
Precarium, Nießbrauch, und was sonst schon alles versucht worden ist (Eger, 
Ent.Ges, U 8.43 ff), hat keinen Zweck; der Rechtsvorgang ist doch nur zu ver- 
nen im besonderen Zusammenhange des öffentlichrechtlichen Instituts, dessen 
irkungen er zum Teil vorausnimmt.
	        
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