5 3%. Wirkungen der Enteignung. 63
— Der Vertrag kann endlich die Überlassung des Besitzes
an den Unternehmer zum alleinigen Gegenstand haben, also die
Besitzeinweisung ersetzen. Damit verbindet sich die Gestattung
des Beginnes der Arbeiten und der entsprechenden Umgestaltung
des Grundstücks. Der Eigentümer kann sich dafür eine besondere
Entschädigung vertragsmäßig ausbedingen. Möglicherweise genügt
ihm der Vorteil des ohnedies mit der Besitzüberlassung eintretenden
Zinsenlaufs aus der Enteignungsentschädigungssumme. Die Über-
lassung ersetzt die Besitzeinweisung auch insofern, als aus ihr
nötigenfalls Verwaltungszwang stattfindet, um dem Unternehmer
den Besitz zu verschaffen und zu erhalten; vgl. oben In. 6. Der
Eigentümer hat sich dem unterworfen. Auf diese Weise steht auch
hier wieder der zivilrechtliche Vertrag mitten in den Zusammen-
hängen des öffentlichen Rechts®°,
2. Ganz auf dem Gebiet des öffentlichrechtlichen Rechts-
instituts liegt die Befugnis des Unternehmers zum Rücktritt
samt den entsprechenden Gegenrechten des Angegriffenen.
Dem Unternehmer ist das Enteignungsverfahren zur Verfügung
gestellt für die Zwecke seines Unternehmens; er leitet es ein und
betreibt es, er kann es auch nach Erwägungen der Zweckmäßig-
eines Kaufs“ selbst dann, wenn sie „nur über die vom Unternehmer zu leistende
Entschädigung“ getroffen wurde. Damit dürfte ihre Stellung im Zusammenhang
des öffentlichrechtlichen Verfahrens verkannt sein. Auch nach Preußischem Rechte
nimmt das Verfahren in diesem Falle weiter seinen Gang zur Erzielung des Ent-
eignungsausspruches, der nicht Vollzug eines Kaufes ist, sondern selbständig wirkt. —
Für die Dritten, die „Realberechtigten“, ist die vertragsmäßige Festsetzung nicht
bindend; sie können daneben auf Durchführung des Verfahrens zu einer Ent-
schädigungsfestsetzung bestehen, die ihnen gegenüber gilt und ihre Ansprüche mit
deckt (Pr. Ent.Ges. $ 46; Sächs. Ent.Ges. $ 80). Dann gibt es zweierlei kon-
kurrierende Entschädigungspflichten nebeneinander: die zivilrechtliche, vertrags-
mäßige, und die öffentlichrechtlich geartete und bestimmte. —- Die vertragsmäßige
htschädigungsbestimmung kann auch förmlich in das öffentlichrechtliche Ver-
fahren übergeführt werden, um dort berücksichtigt zu werden und ihre Wirkung
zu tun. So nach Bad. Ent.Ges. $ 44 durch einen Feststellungsbescheid der
Behörde.
. ” Die bloße „Bauerlaubnis“ ist eine beschränkte Zulassung tatsächlicher
Einwirkung, die mit dem im Enteignungsverfahren zu Erzielenden sich nicht deckt
Geyd el, Ent.Ges. S. 145 £) — Den Besitzüberlassungsverträg unter irgendeine
Rubrik benannter zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte bringen zu wollen: Miete, Leibe,
Precarium, Nießbrauch, und was sonst schon alles versucht worden ist (Eger,
Ent.Ges, U 8.43 ff), hat keinen Zweck; der Rechtsvorgang ist doch nur zu ver-
nen im besonderen Zusammenhange des öffentlichrechtlichen Instituts, dessen
irkungen er zum Teil vorausnimmt.