084 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
wegs als Fachausdrücke mit rechtlichen Besonderheiten abstempeln
wollen ?,
Noch ein anderes Rechtsinstitut gelangt auf diesem Gebiete zur
Beobachtung. Das Nebeneinander der verschiedenen Verwaltungs-
körper im Staate bedeutet ein geordnetes Zusammenwirken, in
welchem jeder sein Teil Arbeit zu tun und Last zu tragen hat.
Die für gleichartige Zwecke Bestellten bilden von selbst engere
Zusammengehörigkeiten. Die besonderen Einrichtungen zu näberer
Verbindung dienen nur dazu, dieses Verhältnis stellenweise noch
zu verstärken und zu vertiefen. Soweit Zusammengehörigkeiten
bestehen, ist es eine Forderung der Billigkeit, daß jedem sein
verhältnismäßiges Teil an den zu bringenden Opfern zugemessen
sei. Wenn aber, wie es besonders vorgesehen ist oder auch ohne das
der Gang der Dinge es unvermeidlich mit sich bringt, der eine
Verwaltungskörper dazu konımt, in Erfüllung seiner Aufgaben für
solche Aufgaben, die den anderen näber angehen, Aufwendungen
zu machen und Opfer zu bringen, so fordert abermals die Billig-
keit, daß hierfür ein Ausgleich stattfinde. Der Ausgleich wird
dadurch geschehen, daß der Nächstberufene den leistenden Ver-
waltungskörper für das Aufgewendete schadlos hält; es muß zu
dessen Gunsten ein Erstattungsanspruch gegen ihn zu be-
gründen sein. Die Rechtsgrundlage dafür liefert in manchen Fällen
2 Das gilt namentlich von der Vereinbarung, mit der man ja einen ganz
eigenen Begriff, unterschieden vom Vertrag, verbunden hat: Jellinek, Subj. Öff.
Rechte S. 204; Triepel, Völkerrecht und Landesrecht 8. 63 f.; Kormann,
Rechtsgeschäftl. Staatsakt S. 42. Eine kritische Auseinandersetzung unterbleibt
hier, weil wir keinen Anlaß haben, mit diesem Begriffe zu arbeiten. — Bezeichnend
ist, daß auch das Völkerrecht für seinen Vertrag sich der mannigfaltigsten
Ausdrucksweise bedient. Mit dem die Wirkung tragenden Rechtssatze sieht €
eben auch dort bedenklich aus. Die Zuversichtlichkeit, mit welcher Nipp old,
Völkerrechtl. Vertr. S.94, die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages auf die „Existenz
des Völkerrechts“ ebenso gründet wie die des zivilrechtlichen auf den Zivilrechts-
satz, vermag ich nicht zu teilen. Der völkerrechtliche Vertrag zwischen Stasten
steht vielmehr den gleichen Schwierigkeiten gegenüber wie der verwaltungsrecht-
liche zwischen Gemeinden; nur daß in letzterem Falle die Schwierigkeit gelöst
sein kann durch ein Gesetz, das den erforderlichen Rechtssatz gibt, im ersteren
nicht. Soweit sie ungelöst bleibt, wird man sich in der Hauptsache hier wie dort
dabei bescheiden müssen, daß die Vertragschließenden um ihrer selbst willen sich
an das Übereingekommene halten werden. — Sehr nahe liegt der Vergleich it
Verträgen zwischen deutschen Bundesstaaten: hier ist wie bei Gemeinden die Mög-
lichkeit eines darüberstehenden Rechtssatzes gegeben, den hier das Reich liefern
würde; und andererseits steht auch hinter den Bundesstaaten, wie hinter der Ge-
meinde, eine geordnete Streitentscheidung.