$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 691
von Angelegenheiten, die so behandelt werden dürfen, die Satzung
innerhalb dieses Rahmens diejenigen, für welche der Zweckverband
gebildet sein soll!*. Wenn kein Zweckverbandsgesetz besteht, tut
sie das innerhalb des Rahmens der Gemeindeangelegenheiten über-
haupt.
— Die Mittel können aufgebracht werden durch Gebühren
und Beiträge, welche für die Verbandsanstalten zu entrichten sind;
dafür gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie bei Öffentlichen
Anstalten überhaupt, insbesondere Gemeindeanstalten, zur An-
wendung kommen. Dahinter steht das ordentliche Mittel einer
Gesellschaft zur Deckung ihres Aufwandes: der Mitglieder-
beitrag, die Umlage’,
Die Art der Auflösung des Zweckverbandes wird sich richten
nach der Art seiner Begründung. Die Aufsichtsbehörde hat auch
hier wieder das letzte Wort zu sprechen. Aber beim zwangsweise
gebildeten Verband liegt die Entscheidung lediglich bei der Be-
hörde, welche ihn so zur Entstehung gebracht hat. Bei den frei-
willig eingegangenen kann die Auflösung erfolgen durch Beschluß
der Mitglieder mit aufsichtsrechtlicher Genehmigung '®.
14 Zuweilen ist der Rahmen durch das Gesetz so weit gesteckt, daß alle
Arten von Gemeindeangelegenheiten in der Gestalt von Zweckverbänden besorgt
werden können: Preuß. Zw.Verb.Ges. $ 1; Sächs. Ges. $ 1. Enger Bayr. Distrikts-
ratsges. v. 28. Mai 1852 Art. 37; doch wird es sich hier um Gemeindeverbindungen
ohne eigene juristische Persönlichkeit handeln. — Erweiterung der Zuständigkeit
des Zweckverbandes kraft Beschlusses seiner Vertretung, wenn auch mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde, ist nicht dadurch schon zulässig, daß satzungsgemäß
Satzungsänderungen in dieser Form gemacht werden können; es handelt sich um
einen neuen Verband. Richtig Friedrichs, Kom. zu $ 9 Anm. 9.
15 Pr, Zw.Verb.Ges. $ 17 Abs. 2; Sächs. Ges. v. 18. Juli 1910 $ 12 Ziff. 5.
Je nach der Art, wie der Zweckverband zustande kam (vgl. oben Note 9), bedeutet
die Umlage eine gesetzmäßig begründete Rechtspflicht oder eine aufsichtsrechtlich
nach Ermessen geschützte Aufgabenerfüllung oder eine nur wegen des fortdauern-
den eigenen Vorteils an der Zweckverbandseinrichtung fortgesetzte Leistung. Der
Erstattungsanspruch nach Billigkeitsrecht (unten III n. 1) hilft im Notfalle aus,
um die Deckung von gemachtem Aufwand zu verschaffen.
16 Nach Preuß. Zw.Verb.Ges. $ 5 sollen die Bestimmungen über die Gründung
auf die Auflösung „sinngemäße Anwendung finden“. Daraus darf man folgern,
daß der Verbandsausschuß nicht berufen ist, die Auflösung zu beschließen; das.
können nur die eigentlichen Verbandsmitglieder tun durch ihre ordentliche Ver-
tretung. Sie können eg aber, aufsichtsrechtliche Genehmigung vorbehalten, durch
Mehrheitsbeschluß tun; Einstimmigkeit ist nicht notwendig wie bei der Gründungs-
vereinbarung; sie sind jetzt zu einer geordneten Gemeinschaft verbunden, und da
entscheidet grundsätzlich die Mehrheit. Maßgebend ist nicht das Vorbild des
bürgerlichrechtlichen Gesellschaftsvertrages, sondern das der öffentlichen Genossen-