692 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Eine Auseinandersetzung wird sich daran schließen ähnlich wie
bei der aufgelösten Öffentlichen Genossenschaft (vgl. oben $ 57,
III n. 2).
Durch ebensolchen Mehrheitsbeschluß kann auch einem ein-
zelnen Mitgliede von den übrigen der Austritt bewilligt werden,
wenn es darum nachsucht. Es ist anzunehmen, daß das einzelne
Mitglied seinen Austritt verlangen kann, wenn die Voraus-
ketzungen, unter denen es sich anschloß, weggefallen sind. Ob das
der Fall ist und ob der freiwillig gewährte Austritt sich mit dem
öffentlichen Wohl verträgt, wird wieder die Aufsichtsbehörde, deren
Genehmigung einzuholen ist, entscheiden ?”.
Die Gründung wie die Auflösung des Zweckverbandes kann
zu einer ungerechten Benachteiligung von Mitgliedern führen gegen-
über anderen, die den Vorteil davon haben. Daraus entsteht dann
wieder ein Rechtsanspruch auf Ausgleichoder Entschädigung
nach Billigkeitsgrundsätzen, der, im Falle eine gütliche Einigung
bei der Gründung oder Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat,
zwischen denen, die in solchem Mißverhältnisse sich gegenüber-
stehen, durch einen obrigkeitlichen Spruch zum Austrag zu bringen
ist. Ist eine andere Zuständigkeit nicht gegeben, so trifft die Auf-
sichtsbehörde die Entscheidung "*.
schaft; vgl. oben $ 57, III n., 1. — Soweit Zweckverbandsgesetze nicht in Frage
sind und auch die Aufsichtsbehörde bei der Gründung nicht beteiligt war, würde
ein freies Sezessionsrecht bestehen, das auch zur Auflösung führen kann.
1? Das Ziel wird überschossen, wenn man statt dessen ein Kündigungs-
recht verlangt mit der Wirkung, daß der Zweckverband aufgelöst werden soll.
Das wäre B.G.B. $ 723, der hier nicht gilt. Wenn natürlich der Zweckverband
aus nur zwei Mitgliedern besteht, wie in dem von Friedrichs Kom. zu $5
Anm. 5 angenommenen Falle, dann hat auch der Austritt diese Wirkung. Aber
das ist doch eine zufällige Besonderheit. — Die nötige Auseinandersetzung wird
sich anders gestalten beim Austritt als bei der Auflösung. Sie wird dort eine
Abfindung oder einen Loskauf bedeuten.
'® Nach Pr. Zw.Verb.Ges. $ 7 Abs. 1 tut sie das „vorbehaltlich der Klage
im Verwaltungsstreitverfahren“, die zwischen den Beteiligten zu erheben ist Das
Gesetz gibt diese Klage zunächst wegen der durch die Gründung, Änderung Im
Mitgliederbestand oder Auflösung notwendig werdenden „Regelung der Verbält-
nisse zwischen den Beteiligten“, fügt aber in Abs. 2 hinza: „Bei dieser Regelung
sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlichrechtlichen
Interessen der Zweckverbandsglieder zu treffen“. Unter den „öffentlichrechtlichen
Interessen“ sind Vorteile und Nachteile verstanden, welche dem einzelnen Be-
teiligten aus jenen Schicksalen des öffentlichrechtlichen Verbandes erwachsen.
Die Ausgleichung kann insbesondere auch in Form eines öffentlichrechtlichen
Anspruches auf Geldentschädigung gewährt werden. — Wo in einem Falle ©
Gesetz keine so greifbare Handhabe bietet, wird man in der bekannten weise