Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

692 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Eine Auseinandersetzung wird sich daran schließen ähnlich wie 
bei der aufgelösten Öffentlichen Genossenschaft (vgl. oben $ 57, 
III n. 2). 
Durch ebensolchen Mehrheitsbeschluß kann auch einem ein- 
zelnen Mitgliede von den übrigen der Austritt bewilligt werden, 
wenn es darum nachsucht. Es ist anzunehmen, daß das einzelne 
Mitglied seinen Austritt verlangen kann, wenn die Voraus- 
ketzungen, unter denen es sich anschloß, weggefallen sind. Ob das 
der Fall ist und ob der freiwillig gewährte Austritt sich mit dem 
öffentlichen Wohl verträgt, wird wieder die Aufsichtsbehörde, deren 
Genehmigung einzuholen ist, entscheiden ?”. 
Die Gründung wie die Auflösung des Zweckverbandes kann 
zu einer ungerechten Benachteiligung von Mitgliedern führen gegen- 
über anderen, die den Vorteil davon haben. Daraus entsteht dann 
wieder ein Rechtsanspruch auf Ausgleichoder Entschädigung 
nach Billigkeitsgrundsätzen, der, im Falle eine gütliche Einigung 
bei der Gründung oder Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, 
zwischen denen, die in solchem Mißverhältnisse sich gegenüber- 
stehen, durch einen obrigkeitlichen Spruch zum Austrag zu bringen 
ist. Ist eine andere Zuständigkeit nicht gegeben, so trifft die Auf- 
sichtsbehörde die Entscheidung "*. 
schaft; vgl. oben $ 57, III n., 1. — Soweit Zweckverbandsgesetze nicht in Frage 
sind und auch die Aufsichtsbehörde bei der Gründung nicht beteiligt war, würde 
ein freies Sezessionsrecht bestehen, das auch zur Auflösung führen kann. 
1? Das Ziel wird überschossen, wenn man statt dessen ein Kündigungs- 
recht verlangt mit der Wirkung, daß der Zweckverband aufgelöst werden soll. 
Das wäre B.G.B. $ 723, der hier nicht gilt. Wenn natürlich der Zweckverband 
aus nur zwei Mitgliedern besteht, wie in dem von Friedrichs Kom. zu $5 
Anm. 5 angenommenen Falle, dann hat auch der Austritt diese Wirkung. Aber 
das ist doch eine zufällige Besonderheit. — Die nötige Auseinandersetzung wird 
sich anders gestalten beim Austritt als bei der Auflösung. Sie wird dort eine 
Abfindung oder einen Loskauf bedeuten. 
'® Nach Pr. Zw.Verb.Ges. $ 7 Abs. 1 tut sie das „vorbehaltlich der Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren“, die zwischen den Beteiligten zu erheben ist Das 
Gesetz gibt diese Klage zunächst wegen der durch die Gründung, Änderung Im 
Mitgliederbestand oder Auflösung notwendig werdenden „Regelung der Verbält- 
nisse zwischen den Beteiligten“, fügt aber in Abs. 2 hinza: „Bei dieser Regelung 
sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlichrechtlichen 
Interessen der Zweckverbandsglieder zu treffen“. Unter den „öffentlichrechtlichen 
Interessen“ sind Vorteile und Nachteile verstanden, welche dem einzelnen Be- 
teiligten aus jenen Schicksalen des öffentlichrechtlichen Verbandes erwachsen. 
Die Ausgleichung kann insbesondere auch in Form eines öffentlichrechtlichen 
Anspruches auf Geldentschädigung gewährt werden. — Wo in einem Falle © 
Gesetz keine so greifbare Handhabe bietet, wird man in der bekannten weise
	        
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