694 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
recht konstruieren zu wollen — und eine überflüssige: der Natur
des Verhältnisses entspricht es sogar noch besser, daß strenges
Recht nicht hineingestellt wird.
Daß die leistende Gemeinde der freien Verfügung über ihre
Einrichtung schlechthin beraubt sein soll durch das Recht der
anderen, entspricht keineswegs gesunden Verwaltungsgrundsätzen.
Daß sie aber auch die andere nicht willkürlich auf einmal wieder
im Stiche lasse, dafür wird ohnehin gesorgt sein: die Aufsichts-
behörde, die überhaupt die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben
überwacht, kann auch hier dazwischen treten und mindestens eine
schonende Abwicklung des Verhältnisses erzwingen.
Auch die Gegenleistungen der Empfängerin werden in ver-
schiedener Gestalt rechtswirksam und rechtsgebunden. Die Ver-
gütungen in Geld, welche ihre Behörde zugesagt hat, sind nicht
mehr zurückforderbar, wenn sie einmal gezahlt und Vorteile dafür
gewährt sind. Der Grundsatz der ausgleichenden Entschädigung,
wie er zwischen solchen Gemeinwesen gilt (vgl. unten III n. ]),
vermag geradezu einen Rechtsanspruch auf diesen Beitrag zur
Deckung des Aufwandes zu begründen. Eingeräumte Benutzungs-
rechte an öffentlichen Wegen sind nur aus den solchen Rechten
eigentümlichen Gründen wieder zu entziehen, und auch dann kann
wieder die Aufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkte der zu er-
füllenden eigenen Aufgabe dazwischen treten ?°.
II. Lastenverbände rechtsfähiger Verwaltungen.
Wir erhalten damit ein Seitenstück zu der oben $ 48, II gegebenen
Lehre von den Verbandlasten, zu welchen Einzelne oder ihnen
gleichgestellte juristische Personen verbunden werden können.
Hier ist nun aber die Last ganz anderer Art, entsprechend der
® Die Stadt Leipzig hat mit Nachbargemeinden „Verträge“ geschlossen, Wo-
nach diesen gestattet ist, ihre Abwässer in die städtischen Dohlen („Schleusen }
einzuleiten; sie bezieht dafür eine Vergütung, weil ihr Aufwand für Klärbecken,
Instandhaltung des Netzes usw. sich steigert. Ebenso hat sie Verträge wegen
Durchlegung ihres Wasserrohres von dem Hauptpumpwerk durch das Gebiet der
Nachbargemeinde, wogegen dieser die Wasserversorgung daraus gewährt wird.
‘Mit förmlichen Verpflichtungen nach dem Schema zivilrechtlicher oder krypto-
Zivilrechtlicher Verträge würde man den Sinn dieser Abmachungen schlecht treffen.
Es geht auch so..— Einen eigentümlichen Fall von Anschluß behandelt Pers.-
Stand.Ges. $$ 6 u. 7; es ist ein Zwangsanschluß: der Beamte einer Gemeinde kann
zugleich zum Standesbeamten für eine andere Gemeinde bestellt werden; die Ent-
schädigung, welche die Anschlußgemeinde an diesen zu zahlen hat, ist zugleich
eine Vergütung der Hauptgemeinde, die entlastet wird von der Notwendigkeit, ihn
selbst dafür zu entschädigen (Sartorius, Kom. S. 63 ff.).