$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 695
Eigenart der Belasteten und ihrem engeren Zusammenhang mit
den großen Aufgaben staatlicher Verwaltung. Es wird dabei voraus-
gesetzt, daß das Gesetz eine planmäßige Einrichtung schafft für
das ganze Gebiet, nach welcher einem mit gewisser Regelmäßig-
keit auftretenden Öffentlichen Bedürfnisse durch das Zusammen-
wirken dieser Trägerschaften öffentlicher Verwaltung
die erforderliche Abhilfe bereitet werden soll. Diesem sind die
entsprechenden Leistungen durch eine umfassende Ordnung rechts-
satzmäßig auferlegt als pflichthalber von ihnen zu erfüllende Auf-
gaben, Lasten®!. Jeder ist bestimmt, welchen Fällen aus der
Gesamtheit sie ihrerseits zu genügen hat. Nach der Art, wie die
Sache geordnet ist, muß es aber vorkommen, daß für den gleichen
Fall verschiedene dieser Verwaltungskörper zu inhaltlich sich decken-
den Leistungen berufen sind, daß ihre Lasten zusammen-
treffen. Für diesen Fall ist eine Rangfolge bestimmt, nach
der sie berufen sind.
1. Das wichtigste Gebiet, auf welchem eine solche Zusammen-
ordnung von gesetzlichen Aufgaben zur Anwendung kommt, ist die
öffentlichrechtliche Fürsorge zur Abwendung von Hilfsbedürf-
tigkeit der Einzelnen ®?.,
Ordentlicher Träger der Unterstützungspflicht ist für jeden
Hilfsbedürftigen die Gemeinde, bei der er seinen Unter-
stützungswohnsitz hat?®. Das Pflichtverhältnis besteht aus-
schließlich zwischen dieser Gemeinde und dem Staat,
der es ihr auferlegt hat. Der Hilfsbedürftige selbst hat einen
Rechtsanspruch nicht ®*.
8! Die Last ist hier anderer Natur als bei den Lastenverbänden des $ 48, II:
dort waren es Pflichten der Einzelnen, der Privaten; hier sind es Pflichten der
selbständigen Verwaltungen, Gemeindelasten, Selbstverwaltungslasten im Sinne
pflichtmäßiger Aufgaben; vgl. oben $ 58, In. 1.
%® Unterstützungswohnsitzges. v. 30. Mai 1908; dazu Reichsversicherungs-
ordnung v. 19. Juli 1911.
28 Das U.W.G. $ 3 legt die Unterstützungspflicht auf die Ortsarmenverbände,
die aus Gemeinden oder Gutsbezirken bestehen können, einzeln oder zusammen-
gesetzt. Daneben kann auch ein Landarmenverband oder Bundesstaat in Betracht
kommen (88 2, 3 u.33) Wir sprechen der Kürze halber hier immer nur von der
Gemeinde, der „ordentlichen Trägerin der Armenlast“ (R.G. 20. Sept. 1881; Entsch.
VS. 362.)
% Arnold, Kom. z. U.W.G. S.196: „Der Verpflichtung des Armenverbandes
steht nicht direkt das Recht des Hilfsbedürftigen auf Unterstützung, sondern nur
das Recht des Staates auf Forderung dieser Unterstützung für den Hilfs-
bedürftigen gegenüber“. Ungenügend ist es, zu sagen: der Arme erlange durch
das U.W.G. nur „kein Klagerecht gegen einen Armenverband“, oder er habe „kein