Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 697 
dritter Linie als rechtlich beteiligt erscheint und in dieser dulden- 
den Weise ®®, 
Vor die endgültige Unterstützungspflicht, die durch den Unter- 
stützungswohnsitz bestimmt wird, hat das Gesetz eine vorläufige 
Unterstützungspflicht gestellt; sie trifft jede Gemeinde, bei 
welcher die Hilfsbedürftigkeit zutage trat?*. Auch sie ist eine 
Pflicht nur dem Staate, nicht dem Hilfsbedürftigen gegenüber. Ein 
und derselbe Fall von Hilfsbedürftigkeit kann aber infolge Aufent- 
haltswechsels bei mehreren Gemeinden hintereinander zutage treten, 
dann entsteht bei jeder eine vorläufige Unterstützungspflicht. Die, 
bei welcher das zuerst geschieht, hat durch Erfüllung ihrer Pflicht 
alle anderen davor zu decken, daß sie nicht für den gleichen Fall 
wegen vorläufiger Unterstützung in Anspruch genommen werden. 
Insofern besteht diese Pflicht nicht nur dem Staat, sondern auch 
allen mitverbundenen Gemeinden gegenüber. 
Auf solche Weise ergibt sich gegenüber dem einzelnen Falle 
von Hilfsbedürftigkeit eine doppelte Art von Rangfolge der 
Unterstützungspflichten: 
— die des Unterstützungswohnsitzes geht jeder vorläufigen vor; 
— unter den vorläufigen geht die früher entstandene den mög- 
licherweise später noch entstehenden vor. 
Es liegt in der Natur der Sache, daß dieser Vorrang nicht in 
der Weise zur Geltung gebracht werden kann, daß die nachgehende 
Pflicht vor der Erfüllung bewahrt würde. Nur zwischen vorläufiger 
und endgültiger Pflicht bewirkt daneben das Recht auf Übernahme 
wenigstens eine Abkürzung der Erfüllung der nachgehenden. Dem- 
gemäß wird der Vorrang hier ordentlicherweise wirksam werden 
in Gestalt eines Erstattungsanspruches dessen, der aufGrund 
seiner nachgehenden Pflicht geleistet ist. Er bedeutet eine Öffent- 
lichrechtliche Geldforderung der einen Gemeinde gegen die 
andere 27. 
» U.W.G. $$ 31 u. 32; Freizügigkeitsges. v. 1. Nov. 1867 $ 5. Das rich- 
tige Verhältnis dieser Bestimmungen ergibt sich aus Fr.Ges. $ 6, wonach die „tat- 
sächliche Ausweisung“ nicht erfolgen darf, bevor nicht die Annahme von seiten 
der „in Anspruch genommenen Gemeinde“ sichergestellt ist. 
»e U.W.G. $ 28. 
#7 Die Erstattungsansprüche, die unter Umständen in ähnlicher Weise gegen 
Dienstgemeinde, Landarmenverband, Bundesstaat zu richten sind, übergehen wir. — 
Es ist der hier Eingangs erwähnte Öffentlichrechtliche Billigkeitsausgleich, um 
den es sich wieder handelt. Den Rückgriff des vorläufig unterstützenden Armen- 
verbandes gegen den endgültig verpflichteten hat man früher gern zivilrechtlich 
erklärt; namentlich aus dem Gesichtspunkte der negotiorum gestio oder der „nütz-
	        
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