Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

700 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
und zugleich dem Versicherten die Möglichkeit der Erlangung einer 
Doppelleistung abgeschnitten ®®, 
Nachdem sich das als unzweckmäßig erwiesen hat, ist die 
Sache jetzt so geordnet, daß die Gemeinde einen Ersatzanspruch 
gegen die Krankenkasse erwirbt bis zur Höhe der Ansprüche, 
welche dem Unterstützten wegen der gleichen Krankheit gegen die 
Krankenkasse zustehen. Hier behält also der Anspruch der Ge- 
meinde seine rechtliche Natur als gerichtet auf Erstattung eines 
Armenunterstützungsaufwandes, der zur Entlastung der Haupt- 
schuldnerin, der Krankenkasse, gemacht ist. Sein Maß erhält er 
durch das, was diese dem Versicherten aus dem gleichen Anlaß 
schuldet, aber nicht bloß für den gleichen Zeitraum, den jene 
Unterstützung deckte, sondern auch Rückständiges und später Ver- 
fallenes kommt in Rechnung. Durch die rechtzeitige Geltend- 
machung des Ersatzanspruches wird dann auch das Recht des Ver- 
sicherten an die Kasse soweit getilgt und aufgezehrt®®. 
Gleichartige Erstattungsansprüche entstehen auch zwischen 
Armenverbänden und anderen Arten von Versicherungsträgern 
sowie zwischen diesen verschiedenen Versicherungsträgern unter- 
einander“. Es handelt sich überall um die nämliche Rechtsidee 
2 Der Form nach handelt es sich um einen übergegangenen Anspruch auf 
Krankenkassenleistung; so hat es das Gesetz gewollt. In der Sache ist es dabei 
auf unsere ausgleichende Entschädigung abgesehen. Rosin, Arb.Vers. I 8. 54: 
„Die Forderung, welche der Erstattungsberechtigte hier geltend macht, ist formell 
eine ihm überwiesene fremde; allein materiell handelt es sich um die Befriedigung 
seines eigenen Anspruches auf Erstattung“. Die gesetzlich gewollte Form ist zu- 
nächst maßgebend für alle anzuwendenden Rechtsbestimmungen; der sachliche 
Kern macht die Eigenart des Anspruches erst verständlich. 
8 R.Vers.Ord. $$ 1531 ff. $ 1501: „Ersatz aus dem Sterbegeld und der 
Unfallrente*; $ 1502: „Sterbegeld, das die Krankenkasse zahlt, ist aus dem 
Sterbegeld zu ersetzen, das der Träger der Unf.Vers. zu gewähren hat“; $ 1505: 
„Ersatz aus der Unfallrente®; $ 1507: „Zur Befriedigung des Ersatzanspruches 
darf auf rückständige Rentenbeträge ... . zugegriffen werden“. — Rosin, Arb- 
Vers. II S. 1058/59 drückt das aus: „Dem Ersatzanspruch haftet nicht das ganze 
Vermögen der Anstalt, vielmehr nur derjenige Bestand von Mitteln, welcher auch 
zur Befriedigung des Bezugsanspruches des Versicherten bestimmt war“, Würde 
das nicht doch auf eine Haftung des ganzen Vermögens hinauslaufen? Denn zuf 
Deckung der Schulden ist doch sein ganzer Bestand von Mitteln bestimmt. Ge- 
meint ist immer das Doppelte: beschränkte Haftung und entsprechende Tilgung 
des Anspruches des Versicherten. 
® R.Vers.Ord. V. Buch: Beziehungen der Versicherungsträger zu einander und 
zu anderen Verpflichteten. — Auch ein Seitenstück zu dem Erstattungsanspruch 
wegen Abschiebung (vgl. oben Note 23) kommt zwischen den Versicherungsträgef® 
zum Vorschein: O0.V.G. 7. Nov. 1901 (Entsch. XL S. 350).
	        
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