Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 703 
Die Übernahme kann auch erfolgen einseitig kraft eines 
Rechts des Übernehmenden, das ihm dazu eingeräumt ist, 
ohne und gegen den Willen des anderen Verwaltungskörpers, der 
zunächst berufen wäre. Dazu bedarf es eines besonderen Rechts- 
titels, wie ihn namentlich eine gesetzliche Bestimmung verleihen 
kann®, Auch diese beruht dann auf dem Gedanken, daß der 
Übernehmende durch seine Aufgabe gleichfalls zur Erledigung 
des Falles berufen sei, und gibt ihm Anspruch darauf, sich den 
Vorrang zu verschaffen. Das Verhältnis, das zwischen den Be- 
teiligten so entsteht, ist dann das gleiche wie bei der Verein- 
barung. " 
Der Übernehmende ist nicht genötigt, bei der Durchführung 
zu verharren; es bleibt ihm frei, zurückzutreten. Sofern Dritten 
gegenüber, zu deren Gunsten eben die Leistung Öffentlicher Ver- 
waltung geschehen sollte, eine Gebundenheit entstanden ist, muß 
diese natürlich beobachtet werden ®®. 
  
können, bei welchem der endgültig verpflichtete Armenverband die unmittelbare 
Gewährung der Armenpflege derart übernimmt, daß der Armenverband des 
Aufenthaltsortes die Auszahlung der Unterstützungen nur auf Anweisung und für 
Rechnung des ersteren zu bewirken hat“. Das Ergebnis bezeichnet er dann mit 
der Ausdrucksweise des $ 8 dahin, daß der eine Armenverband sich des anderen 
„als seines beauftragten Organs bedient“. Von „Vertragsverbältnis“ (B.A. f. H.W. 
22, Febr. 189%, Entsch. XXII 8.90), „mandatsartigem Verhältnis“ (B.A. f. H.W. 
5. Nov. 1892, Entsch. XXV S. 117) ist auch sonst viel die Rede, ohne daß man 
darin ein Zeugnis für die privatrechtliche Natur des Rechtsverhältnisses sehen 
dürfte. Im Gegenteil, das B.A. erkennt ja in solchen Fällen seine Zuständigkeit 
doch an als in öffentlichrechtlichen Sachen und gewährt den Erstattungsanspruch 
nicht nach bürgerlichem Recht, sondern, wie im letzterwähnten Falle, „nach all- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen“. — Eger, U.W.G. S. 321 u. 322, unterscheidet: 
„Aufträge, welche im öffentlichen Armenrechte ihre Quelle haben“, und solche, 
„welche auf einem rein privatrechtlichen Titel beruhen“. Die Streitigkeiten aus 
letzteren gehören nicht „zur Kompetenz der armenrechtlichen Spruchbehörden“ ; 
die ersteren wohl, sie sind also armenrechtlicher, d. h. öffentlichrechtlicher Natur. 
Diesen ersteren stellt Eger gleich „Ansprüche aus Verträgen zwischen Armen- 
verbänden über die Öffentliche Unterstützung, welche zum Vollzuge und in Be- 
tolgung armengesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen abgeschlossen sind“. 
Darin sind die Aufträge, die „im Armenrechte ihre Quelle haben“, eigentlich 
schon mit enthalten; denn sie sind auch Verträge. Rechtsgeschäfte haben aber 
ihre „Quelle“ immer nur im Willen des Handelnden. Der richtige Gedanke ist, 
daß beide Teile hier auf dem Boden der gemeinsamen armenrechtlichen Pflichten 
und damit des öffentlichen Rechts stehen. Diese Art von öffentlichrechtlichen 
Aufträgen reicht aber viel weiter, als Eger zugeben will. 
38 So die Übernahme des Heilverfahrens durch den Träger der Unfall- 
versicherung an Stelle der Krankenkasse nach R.Vers.Ord. $ 1513 Abs. 1. 
*° Ein solcher Fall würde etwa eintreten, wenn man infolge der vereinbarten
	        
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