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Recht der Staatsaufsicht.
Die Staatsaufsicht ist eine geordnete rechtliche Macht,
welche namens des Staates über die rechtsfähigen
Verwaltungen geübt wird, um sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu erhalten.
Die Behörde, welche jedem Verwaltungskörper gegenüber zur
Ausübung dieser Macht berufen ist, heißt seine Aufsichts-
behörde.
I. Der Begriff der Aufsicht ist uns schon zweimal entgegen-
getreten.
gehören. Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 hat nur Verhältnisse des öffentlichen
Rechts geordnet. Die öffentliche Armenpflege ... mußte neu und in gleichmäßiger
Weise für das ganze Bundesgebiet geregelt und verteilt werden. Da die Gleich-
mäßigkeit der Belastung des einzelnen Armenverbandes bedingt wird durch die
vollständige Erfüllung der gleichen Pflichten durch alle übrigen, so mußte dem
einzelnen Armenverbande, welcher infolge der etwaigen Nichterfüllung eines
anderen von einer Last betroffen wird, die ihm nicht obliegt, oder welcher über-
haupt sich an der öffentlichen Armenpflege da beteiligt hat, wo er gesetzlich ent-
weder gar nicht oder nur in einem geringeren Maße oder nur vorläufig dazu ver-
pflichtet war, das Recht gegeben werden, die Ausgleichung der öffentlichen Last
der Armenpflege nach Maßgabe des Gesetzes gegen jeden Armenverband zu ver-
langen, zu dessen ‘Gunsten er sonst überbürdet sein würde. Unter welche zivil-
rechtliche Formel diese Klage sonst noch gebracht werden könne, ist für die Be-
urteilung der zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichtshöfe ohne Bedeutung.“
Das ist unser Rechtsinstitut: wenn dem Überlasteten das Recht gegeben werden
mußte, die Ausgleichung zu verlangen, muß der Jurist auch imstande sein, aus
dem Gesetz herauszulesen, daß das angeordnet ist. 0.
Ähnlich 0.V.G. 8. Okt. 1898 (Entsch. XXXIV S. 367): Ortskrankenkasse T.
ersetzt Krankenpflegekosten an Armenverband; hinterdrein ergibt sich, daß Orts-
krankenkasse M. zu zahlen gehabt hätte. T. klagt gegen M. auf Erstattung bei Be-
zirksausschuß, der nach Kr.Vers.Ges. v. 10. April 1892 $ 58 Abs. 2 zuständig ist für
Streitigkeiten zwischen Gemeindekrankenversicherungen und Krankenkassen über
den Ersatz irrtümlich geleisteter Unterstützungen. Zivilrechtlich, sagt das Gericht,
wenn das Zivilrecht „statthaft sein sollte“, wäre kein Anspruch begründet. Aber
$58 Abs. 2 trifft jede ungerechtfertigte Bereicherung zwischen Ortskrankenkassen,
such wenn nur durch Bezahlung an den Armenverband der Verpflichteten Aus
gaben erspart werden. Dabei gibt das angerufene Gesetz doch eigentlich nur eine
Zuständigkeitsbestimmung! Aber so steht es auf diesem Gebiete des Billigkeits-
rechts: wo das richtige Gefühl ist für die innere Wahrheit und Notwendigkeit
der durchzusetzenden Ordnung, da findet sich auch der Mut, die erforderliche
juristische Begründung zu nehmen, wo man sie findet. Und das ist gut so. Auf
jenes richtige Gefühl kommt alles an; es ist allerdings nicht angeboren, sondern
setzt voraus ein gewisses Maß von erworbenem Verständnis für das öffentliche
Recht,
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