Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

712 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
aun weiter Rechtens sein soll, wie sie das Gewaltverhältnis überall 
auszeichnen?, bei der Geltendmachung des Staatsaufsichtsrechts 
nicht zur Anwendung kommen: 
— es gibt keine einfachen Verwaltungsvorschriften, 
um die Pflichten des Verwaltungskörpers in Form von allgemeinen 
Regeln genauer zu entwickeln; der Rechtssatz des Gesetzes oder 
der Verordnung herrscht dafür allein; 
— es gibt keine aufsichtsrechtlichen Befehle, Lastauflegungen, 
Rechtsbeeinträchtigungen, welche über den Verwaltungskörper aus- 
gesprochen werden könnten im Einzelfall von Nichtbehörden: 
nur der Verwaltungsakt einer Aufsichtsbehörde ist hier wieder 
fähig, zu bestimmen. — 
Haben wir auf diese Weise das Recht der Aufsicht über 
rechtsfähige Verwaltungen geschieden von der nahe verwandten 
Aufsicht über alles, was sonst noch öffentliche Verwaltung führt, 
so gilt es jetzt, diese Staatsaufsicht auch abzugrenzen gegenüber 
anderen Arten von Tätigkeiten. in welchen der Staat 
seinen besonderen Anteil an den nämlichen rechtsfähigen Ver- 
waltungen sonst noch bekundet. Es ist müßig, hervorzuheben, daß 
er das auch in Form der Gesetzgebung tun könne (die Mög- 
lichkeit dieser Mitarbeit versteht sich bei allen Verwaltungsrechts- 
instituten von selbst), und ebenso, daß auch seine J ustiz den 
rechtsfähigen Verwaltungen gegenüber nicht untätig bleibe?. Das 
geht uns überhaupt hier nicht weiter an. Einer Klarstellung be 
darf es nur gegenüber den verwaltungsrechtlichen Macht- 
äußerungen, die hier noch außerdem hereinspielen. 
1. Wie beim Staate können wir auch bei den Verwaltungs- 
körpern Verfassung und Verwaltung unterscheiden. Dort gehört 
  
grundlage für die Zuständigkeiten der Staatsaufsicht, statt unmittelbar durch Ge- 
setz und Rechtssatz, durch bloßen verfassunggebenden Verwaltungsakt (Satzung) 
geliefert ist; vgl. oben $ 55, V n. 2. Das kommt bei öffentlichen Genossen- 
schaften und rechtsfähigen Anstalten in Betracht. Das Gesetz kann dieser Satzung 
hier den Weg verschließen, indem es die Aufsichtsrechte selbst erschöpfend regelt. 
So Preuß. Wasserges. v. 7. April 1913 & 217 Abs. 2: „Die Aufsicht beschränkt 
sich auf usw.“ — Bornhak in Verw.Arch. XVIII S. 37 f. hebt es als Besonder- 
heit der Universitäten hervor, daß hier „das Aufsichtsrecht ohne Rechtsschranken 
sei, „abweichend von anderen öffentlichen Korporationen“. Für die Universität 
Straßburg hat das Statut der Aufsicht solche Rechtsschranken gesetzt: Hoseu®; 
Kais. Wilh.-Univ. 8. 141. Die Rechtsstellung der Universitäten hat ja allerding® 
ihr Eigentümliches; vgl. oben $ 56, Il n.8. Wegen satzungsmäßiger Bestimmung 
von Aufsichtsrechten über Versicherungsanstalten vgl. Rosin. Arb.Vers. JI 5. 34. 
" Vgl. oben Bd. IS. 105 £. 
* Gierke, Gen.Theorie 8. 648 f.; Keil, Landgem.Ord. S. 376 f.
	        
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