712 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
aun weiter Rechtens sein soll, wie sie das Gewaltverhältnis überall
auszeichnen?, bei der Geltendmachung des Staatsaufsichtsrechts
nicht zur Anwendung kommen:
— es gibt keine einfachen Verwaltungsvorschriften,
um die Pflichten des Verwaltungskörpers in Form von allgemeinen
Regeln genauer zu entwickeln; der Rechtssatz des Gesetzes oder
der Verordnung herrscht dafür allein;
— es gibt keine aufsichtsrechtlichen Befehle, Lastauflegungen,
Rechtsbeeinträchtigungen, welche über den Verwaltungskörper aus-
gesprochen werden könnten im Einzelfall von Nichtbehörden:
nur der Verwaltungsakt einer Aufsichtsbehörde ist hier wieder
fähig, zu bestimmen. —
Haben wir auf diese Weise das Recht der Aufsicht über
rechtsfähige Verwaltungen geschieden von der nahe verwandten
Aufsicht über alles, was sonst noch öffentliche Verwaltung führt,
so gilt es jetzt, diese Staatsaufsicht auch abzugrenzen gegenüber
anderen Arten von Tätigkeiten. in welchen der Staat
seinen besonderen Anteil an den nämlichen rechtsfähigen Ver-
waltungen sonst noch bekundet. Es ist müßig, hervorzuheben, daß
er das auch in Form der Gesetzgebung tun könne (die Mög-
lichkeit dieser Mitarbeit versteht sich bei allen Verwaltungsrechts-
instituten von selbst), und ebenso, daß auch seine J ustiz den
rechtsfähigen Verwaltungen gegenüber nicht untätig bleibe?. Das
geht uns überhaupt hier nicht weiter an. Einer Klarstellung be
darf es nur gegenüber den verwaltungsrechtlichen Macht-
äußerungen, die hier noch außerdem hereinspielen.
1. Wie beim Staate können wir auch bei den Verwaltungs-
körpern Verfassung und Verwaltung unterscheiden. Dort gehört
grundlage für die Zuständigkeiten der Staatsaufsicht, statt unmittelbar durch Ge-
setz und Rechtssatz, durch bloßen verfassunggebenden Verwaltungsakt (Satzung)
geliefert ist; vgl. oben $ 55, V n. 2. Das kommt bei öffentlichen Genossen-
schaften und rechtsfähigen Anstalten in Betracht. Das Gesetz kann dieser Satzung
hier den Weg verschließen, indem es die Aufsichtsrechte selbst erschöpfend regelt.
So Preuß. Wasserges. v. 7. April 1913 & 217 Abs. 2: „Die Aufsicht beschränkt
sich auf usw.“ — Bornhak in Verw.Arch. XVIII S. 37 f. hebt es als Besonder-
heit der Universitäten hervor, daß hier „das Aufsichtsrecht ohne Rechtsschranken
sei, „abweichend von anderen öffentlichen Korporationen“. Für die Universität
Straßburg hat das Statut der Aufsicht solche Rechtsschranken gesetzt: Hoseu®;
Kais. Wilh.-Univ. 8. 141. Die Rechtsstellung der Universitäten hat ja allerding®
ihr Eigentümliches; vgl. oben $ 56, Il n.8. Wegen satzungsmäßiger Bestimmung
von Aufsichtsrechten über Versicherungsanstalten vgl. Rosin. Arb.Vers. JI 5. 34.
" Vgl. oben Bd. IS. 105 £.
* Gierke, Gen.Theorie 8. 648 f.; Keil, Landgem.Ord. S. 376 f.