$ 61. Recht der Staatsaufsicht. 717
Rechtens ist, feststellt und zugleich die notwendigen Folgerungen
zieht, um ihm die Geltung zu sichern. Es ergeht über den Ver-
waltungskörper ein Rechtsspruch von Aufsicht wegen.
Diese Wirksamkeit darf wieder als ein wesentlicher Bestandteil
der Rechte der Staatsaufsicht angesehen werden. Wenn Gesetz
oder Satzung davon sprechen, daß einer staatlichen Behörde die
Aufsicht über einen Verwaltungskörper zustehen soll, so ist diese
Rechtsaufsicht darin enthalten. Auch bei gänzlichem Stillschweigen
des Gesetzes ergibt sich die Befugnis dazu aus der Natur des
untergeordneten Verwaltungskörpers von selbst, muß dafür an-
gesehen werden, bei seiner Schöpfung und Zulassung stillschweigend
vorbehalten worden zu sein!”.,
pflichtung ist juristisch eine solche der Anstalt selbst bzw. ihrer Organe. Wenn
statt dessen die physische Persönlichkeit der Organsmitglieder im Gesetz genannt
wird, 80 erklärt sich das aus dem Zusammenhang mit dem die Strafsanktion ent-
haltenden Satz 3.“ Ohne das mitverpflichtete „Organ“ wäre die Sache vielleicht
noch klarer.
17 Diese „Rechtsaufsicht“ wird überall als der eigentliche Kern angesehen
und vorangestellt. O.V.G. 9. Mai 1893 (Entsch. XXV S, 49): „Die Aufsicht des
Staates begreift die Befugnis und Verpflichtung, darüber zu wachen, daß die Ver-
waltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den Bestimmungen der Gesetze
gemäß geführt und stets in geordnetem Gange gehalten werde, auch die zur Be-
seitigung etwaiger Unordnungen und Störungen erforderlichen Anordnungen zu
treffen“. Bayr. Gem.Ord. Art. 157 Abs. 1 gibt bei der Aufzählung der Dinge, auf
welche sich „die Handhabung der Staatsaufsicht erstreckt“, nur Fälle von Rechts-
aufsicht.
Gierke, Genoss.Theorie S. 655 Note 1, bemerkt sehr richtig: „Die Aufsicht
bleibt eben auch in ihrer Einschränkung auf die Durchführung von Rechtsnormen
“eine Verwaltungstätigkeit, durch welche der Staat’ als Beteiligter sein eigenes
Interesse an dem ordnungsmäßigen Verlauf des Körperschaftslebens wahrnimmt“.
Die Genossenschaftstheorie ist aber nur zu geneigt, ihrem alles beherrschenden
eigenartigen Grundgedanken zuliebe die Gegensätze zwischen unseren Verwaltungs-
körpern und den juristischen Personen des Privatrechts zurücktreten zu lassen.
So erscheinen auch in Gierkes Lehre von der Staatsaufsicht neben Gemeinden,
Innungen, öffentlichen Wassergenossenschaften auch Aktiengesellschaften, Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften usw. Diese letzteren unterliegen aber ja über-
haupt keiner solchen Staatsaufsicht, und wenn je etwas Derartiges bei ihnen vor-
kommt, so ist es ganz anderer, wesentlich polizeilicher Natur. Gierke a. a. 0.
S. 663 behandelt unsere aufsichtsrechtliche Rechtsgewähr, Rechtsaufsicht, wie wir
sie nannten, unter der Bezeichnung „staatliche Einmischungshandlungen, welche
die gemeinheitliche Willensbewegung durch die Einführung höherer Willensmacht
direkt korrigieren“, und bemerkt dazu in Note 1: „Im übrigen ist das neuere
Recht dieser Form der Willensbindung wenig geneigt, begnügt sich vielmehr mit
der im Rechtswege zu konstatierenden Nichtigkeit gesetz- oder statutenwidriger
Beschlüsse“. Das trifft aber nur bei juristischen Personen des Privatrechts zu,
wo die älteren Polizeieingriffe zugunsten der privatrechtlichen Befugnisse der