Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 61. Recht der Staatsaufsicht. 721 
sichtigten Verwaltung versagt, hier selbständig vorzugehen: ihre 
Handlung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, 
Man unterscheidet Genehmigung und Bestätigung. 
Ersteres ist der allgemeine Name der Zustimmung bei jeder Art 
von Geschäften, ausgenommen Wahlen und Ernennungen; bei diesen 
ist der Ausdruck Bestätigung gebräuchlicher, doch werden auch 
beide Ausdrücke durcheinander verwendet 2°, 
Solange die Zustimmung nicht erteilt ist, fehlt dem Akte, der 
ihrer bedarf, die Rechtswirksamkeit ®°, 
Sie kann, wie die Polizeierlaubnis, nur erteilt werden auf Ge- 
such des Verwaltungskörpers. Im Falle der endgültigen Versagung 
ist nachträgliche Zustimmung nur möglich auf neues Gesuch. Die 
erteilte Zustimmung kann nur zurückgenommen werden, wenn sie 
rechtmäßig nicht erteilt werden durfte oder erschlichen worden 
war®!, 
Näher noch dem Vorbilde der Polizeierlaubnis treten die Fälle, 
wo es dem Verwaltungskörper gestattet wird, von gesetzlichen Vor- 
schriften im Einzelfalle abzuweichen, wenn die ihm übergeordnete 
Behörde ihn davon entbindet („dispensiert*). Dabei wird es sich 
2% Richtig Gierke, Gen.Theorie S. 654 Note 2, gegen Rosin, Öff. Gen. 
S. 116, der das unterscheidende Merkmal der Genehmigung darin sieht, daß die 
Aufsichtsbehörde hier nach Zweckmäßigkeitsgründen, also mit freiem Ermessen 
verfüge. Das ist ein rechtlich bedeutsamer Unterschied; aber der Sprachgebrauch 
verbindet ihn nicht mit den Ausdrücken Genehmigung und Bestätigung. — Statt 
des Vorbehalts der Genehmigung oder Bestätigung hat die neuere Gesetzgebung 
manchmal ein Recht der Beanstandung geordnet. So Pr. Zust.Ges. $$ 15 u. 29. 
Das bedeutet dann einen Verzicht auf die schärfere Bindung des Verwaltungs- 
körpers und eine Hinüberleitung in die Formen des Rechtsspruches, der Ungültig- 
erklärung. Preuß, Städt. Amtsr. S. 163. 
®» A.M. Preuß. a. O.: „So wenig die Erteilung der Genehmigung wirk- 
lich vorhandene Rechtsmängel des Ortsstatuts zu heilen vermag, ebensowenig 
macht die aus Rechtsgründen versagte Genehmigung an sich das rechtmäßige 
Ortsstatut rechtsungültig“. Aber es ist eben an sich noch kein rechtmäßiges Orts- 
statut, bevor es die Genehmigung erhalten hat. Wenn das Gesetz sagt: solche 
Rechtsakte „bedürfen“ der Genehmigung (Städte-Ord. $ 11), so bedeutet das, daß 
sie sonst unwirksam, nicht bloß rechtsungültig sind. Es ist die Sprache der alten 
Gemeindetutel. Vgl. B.G.B. $5 1821 u. 1829. 
Von hier aus sollte auch ein Standpunkt zu gewinnen sein zur Lösung der 
Streitfrage, ob zur Aufhebung eines vorschriftsmäßig genehmigten Ortsstatuts 
wiederum Genehmigung erforderlich ist (v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 40 
Note 5, zu Städte-Ord. $ 11; Württ. Min. d. I. 4. April 1899; Reger XX S. 296): 
Die Vermutung spricht dagegen; denn Ortsstatut bedeutet grundsätzlich eigene 
Angelegenheit der Gemeinde. 
31 Vgl. oben Bd. I S. 266. 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 46
	        
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