8 34. Wirkungen der Enteignung. 67
Vorgehens seines Gegners und nach der Aufeinanderfolge, in
welche durch das Gesetz Enteignung und Entschädigung gebracht
sind ©,
Ist die Enteignung schon ausgesprochen, so hat der Enteignete
nichts weiter zu tun, als sich die Entschädigung zu verschaffen,
indem er die etwa noch erforderliche Festsetzung betreibt, oder
auf Grund der geschehenen Festsetzung vorgeht. Die erwirkte
Zahlung beseitigt dann von selbst etwaige Bedingtheiten, welche
jenem Ausspruch zu ihrer Sicherung anhingen, und macht auch die
etwa gehemmte Besitzergreifung zulässig *.
Ist der Enteignungsausspruch noch nicht ergangen, so kann
dem Gegner die Befugnis verliehen sein, ihn selbst zu erwirken;
zu seiner Entschädigung gelangt er, indem er hernach auch für
diese das Verfahren betreibt. Es kann ihm auch gestattet werden,
die Entschädigung unmittelbar zu verlangen unter dem Anerbieten,
die Enteignung doch noch über sich ergehen zu lassen, oder auch
unter dem Anerbieten vertragsmäßiger Abtretung des Grund-
stücks”,
88 Unrichtig wird dieser Zusammenhang ausgedrückt bei Gierke, D. Pr.R.
N S.498, wenn er sagt: Der „Enteignete“ habe schon mit der staatlichen Fest-
stellung des Gegenstandes der Enteignung (Planfeststellung) „einen festen Anspruch
auf Vollziehung der Enteignung und somit auf Wertersatz gegen Abnahme des
Gegenstandes“. Er hat hier niemals Anspruch auf etwas anderes als auf sein
Geld; was mit dem „Gegenstand“ geschieht, kann bloß als Mittel zur Erreichung
jenes Zweckes in Betracht kommen,
#° Franz. Ent.Ges. v. 1841 Art. 55; Bayr. Ent.Ges. nach A.G. z. Z.P.O.
Art. 46 Abs. 2, jetzt 17 Abs. 2.
* In aller Form übt der Eigentümer dieses Selbstbetreibungsrecht nach
Franz. Ent.Ges. Art. 14 Abs. 2: er kann Antrag stellen auf Erlassung des Ent-
eilgnungsausspruches, gegen sich! Pr. Ent.Ges. $ 42 Abs. 2 gestattet ihm dafür,
einfach Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks
zu verlangen; vgl. oben Note 54. Ebenso Hess. Ent.Ges. Art. 63 Abs. 2. Die
angebotene „Abtretung“ kann auch im Wege des von dem Unternehmer noch zu
erwirkenden Enteignungsausspruches erfolgen, trotz seines Rücktritts und des
dadurch angeblich erloschenen „Enteignungsrechts“. Dadurch, daß der Eigentümer
die Sache in dieser Weise aufgreift, ist eben das Verfahren nicht erloschen, son-
dern der Unternehmer widerwillig darin festgehalten. Beweis: die vom Gesetze
zugunsten des Eigentümers noch besonders vorbehaltene Fortsetzung des An-
fechtungsverfahrens wegen der Höhe der Entschädigung. — Die Kommentatoren
sind anderer Meinung. Allein auch die Zweckmäßigkeit dürfte doch eher für die
hier vertretene Auffassung sprechen: wenn infolge dieses Vorgehens eines Eigen-
tümers der Unternehmer sich entschließt, sein Unternehmen jetzt doch sofort und
in der geplanten Weise durchzuführen, sollte dann das Verfahren such gegen die
anderen ganz von vorne beginnen müssen?
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