$ 61. Recht der Staatsaufsicht. 725
gegenüber verletzt ‘worden sei; dem Staate gegenüber besteht ja
keine. Das Gesetz kann gleichwohl die Aufsichtsbehörde mit der
Dienststrafgewalt ausrüsten®®. Die Verletzung kann gerade darin
liegen, daß einem namens des Dienstherrn, des Verwaltungskörpers
also, erteilten Dienstbefehle nicht gehorcht worden ist. Einem
solchen Befehle wird es aber gleichstehen, wenn die Aufsichtsbehörde
dem Verwaltungskörper gegenüber eine diesem obliegende Ver-
pflichtung festzustellen hatte, und das kund wird dem Beamten,
der zur Besorgung der Sache für den Verwaltungskörper berufen
ist. Diesem wird dadurch zugleich seine Dienstpflicht maßgebend
bestimmt, wie wenn ihm dienstlich befohlen worden wäre. Die
Dienststrafgewalt kann auch wie ein Zwangsmittel gegen den
Beamten verwendet werden, indem ihm das disziplinarische Vor-
gehen in Aussicht gestellt wird für den Fall der Weigerung des
Vollzuges oder der Säumigkeit *°.
Daneben können gegen Beamte oder Vertreter kraft Mitglied-
schaft auch eigentliche Zwangsmittel zugelassen sein.
Namentlich greifen die sogenannten Ordnungsstrafen Platz,
soweit sie durch besondere gesetzliche Vorschriften für diesen Ver-
waltungskörper vorgesehen sind oder entnommen werden den all-
gemeinen Ermächtigungen, welche den staatlichen Behörden für
solche Zwecke erteilt sind. Auch hier kommt es wieder darauf
an, daß auch für das so zu Ergänzende die erforderliche Rechts-
grundlage bestehe: Es muß sich um eine Pflicht des Verwaltungs-
körpers handeln, welche im Aufsichtswege durchzusetzen ist, und
der mit der Ordnungsstrafe Bedrohte muß durch sein Verhältnis
zum Verwaltungskörper berufen sein, dafür zu sorgen, daß dieser
Pflicht genügt werde.
Der Verwaltungskörper wird gezwungen durch den Zwang
gegen seine Beamten und Vertreter *!.
& So Preuß. Ges. v. 21. Juli 1852, betr. die Dienstvergehen der nicht-richter-
lichen Beamten; $ 1: „Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle in unmittelbarem
oder mittelbarem Staatsdienste stehenden Beamten Anwendung“.
#0 Oertel, Städte-Ord. S. 623, bezeichnet deshalb die Disziplinarstrafen des
Ges. v. 21. Juli 1852 8$ 18-20 geradezu als die „Zwangsmittel“, welche der Auf-
sichtsbehörde zu Gebote stehen, um den ordnungsmäßigen Gang der Gemeinde-
verwaltung zu erzwingen, gesetzwidrige Anordnungen der Gemeindeorgane rück-
gängig zu machen usw. Ihrem eigentlichen Wesen nach wollen die Disziplinar-
strafen Zwangsmittel nicht sein; vgl. oben $ 45 Note 37.
4 Die Zwangsmittel des $ 132 Preuß. L.V G. haben wir oben Note 34 unter
den Fällen des aufsichtsrechtlichen Zwanges gegen den Verwaltungskörper
angeführt. Und zwar sollte das Seitenstücke liefern zu dem Zwang, der in anderen