728 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
schuldet oder die den Aufwand decken soll, den eine sonstige ihr
obliegende und zu erzwingende Leistung verursachen wird“.
Daß die Einschreibung fähig ist, als Zwangsmittel zu wirken,
hängt zusammen mit der rechtlichen Bedeutung des gemeindlichen
Beschlusses, den sie ersetzt. Die Feststellung der Ausgaben im
gemeindlichen Haushaltsplan hat nämlich eine andere rechtliche
Natur als beim Staatshaushaltsplan der Fall ist. Dort bedeutet
die Aufnahme eines Postens lediglich eine Deckung der Verantwort-
lichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung. Die einzige
Rechtspflicht der Regierung, die dabei in Frage kommt, ist die,
keine Ausgaben zu machen, die nicht bewilligt sind. Sie ist aber
dadurch, daß die Ausgabe im Haushaltsplan steht, keineswegs ver-
pflichtet, sie auch zu machen. Der Gemeindebeschluß dagegen,
der einen bestimmten Posten zur Ausgabe vorsieht, hat zugleich
die bejahende Wirkung, daß die Angelegenheit, deren Aufwand
dadurch gedeckt wird, als eine von der Gemeinde zu besorgende
und mit diesem Aufwand zu besorgende angesehen werden soll. Er
bestimmt in dieser Hinsicht mit rechtlich bindender
Kraft die Geschäftsführung des Vorstandes, welcher
gehalten ist, den Beschluß zu vollziehen®.
So wirkt dann auch die Zwangseinschreibung der Aufsichts-
behörde; es ist wiederum eine Geltendmachung der dem Vorstande
der Gemeinde gegenüber obliegenden Pflichten, deren der Staat
sich hier bemächtigt. Bedarf es in der Folge weiteren Zwanges,
um den Willen der Aufsichtsbehörde durchzusetzen, so richtet er
sich gegen den so gebundenen Vorstand *°.
Bedarf es noch besonderer Vorkehrungen, um die Mittel zu
“4 Die Zwangseinschreibung kann geschehen, um einen entstandenen Armen-
kostenersatzanspruch oder Gehaltsanspruch zu befriedigen (0.V.G. 2. Juni 18%;
Entsch. XXX S. 142), und kann geschehen, um die Mittel zu beschaffen für die
Besoldung eines neuen Beamten, dessen künftige Anstellung gleichzeitig von
Aufsichts wegen beschlossen worden ist (0.V.G. 26. Nov. 1890; Entsch. XX 8. 65)
Oder behufs künftiger Erhöhung der „unzulänglichen Gehälter“ (0.V.G. 13. Mai
1893; Entsch. XXV S.113). In diesem letzteren Sinne ist die „Zwangsetatisierung
auch für künftige Jahre im voraus zulässig (0.V.G. 2. Juni 1896; Entsch. XXX
S. 142: es handelte sich darum, die Gehaltssätze der angestellten Lehrer auch
für die Zukunft zu sichern).
45 Vgl. oben $ 59 Note 44 u. 45. .
* Vgl. hier oben Note 40 u. 41. Wegen der Zahlung selbst kann die Auf-
sichtsbehörde nötigenfalls über den Kopf des widerspenstigen Vorstandes hinweg
die Anweisung an die Gemeindekasse geben. Preuß. Städte-Ord. $ 56 zif. 4.
Das ist nichts als die Fortsetzung des mit der Zwangseinschreibung begonnenen
stellvertretenden Zwanges.