Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

728 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
schuldet oder die den Aufwand decken soll, den eine sonstige ihr 
obliegende und zu erzwingende Leistung verursachen wird“. 
Daß die Einschreibung fähig ist, als Zwangsmittel zu wirken, 
hängt zusammen mit der rechtlichen Bedeutung des gemeindlichen 
Beschlusses, den sie ersetzt. Die Feststellung der Ausgaben im 
gemeindlichen Haushaltsplan hat nämlich eine andere rechtliche 
Natur als beim Staatshaushaltsplan der Fall ist. Dort bedeutet 
die Aufnahme eines Postens lediglich eine Deckung der Verantwort- 
lichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung. Die einzige 
Rechtspflicht der Regierung, die dabei in Frage kommt, ist die, 
keine Ausgaben zu machen, die nicht bewilligt sind. Sie ist aber 
dadurch, daß die Ausgabe im Haushaltsplan steht, keineswegs ver- 
pflichtet, sie auch zu machen. Der Gemeindebeschluß dagegen, 
der einen bestimmten Posten zur Ausgabe vorsieht, hat zugleich 
die bejahende Wirkung, daß die Angelegenheit, deren Aufwand 
dadurch gedeckt wird, als eine von der Gemeinde zu besorgende 
und mit diesem Aufwand zu besorgende angesehen werden soll. Er 
bestimmt in dieser Hinsicht mit rechtlich bindender 
Kraft die Geschäftsführung des Vorstandes, welcher 
gehalten ist, den Beschluß zu vollziehen®. 
So wirkt dann auch die Zwangseinschreibung der Aufsichts- 
behörde; es ist wiederum eine Geltendmachung der dem Vorstande 
der Gemeinde gegenüber obliegenden Pflichten, deren der Staat 
sich hier bemächtigt. Bedarf es in der Folge weiteren Zwanges, 
um den Willen der Aufsichtsbehörde durchzusetzen, so richtet er 
sich gegen den so gebundenen Vorstand *°. 
Bedarf es noch besonderer Vorkehrungen, um die Mittel zu 
“4 Die Zwangseinschreibung kann geschehen, um einen entstandenen Armen- 
kostenersatzanspruch oder Gehaltsanspruch zu befriedigen (0.V.G. 2. Juni 18%; 
Entsch. XXX S. 142), und kann geschehen, um die Mittel zu beschaffen für die 
Besoldung eines neuen Beamten, dessen künftige Anstellung gleichzeitig von 
Aufsichts wegen beschlossen worden ist (0.V.G. 26. Nov. 1890; Entsch. XX 8. 65) 
Oder behufs künftiger Erhöhung der „unzulänglichen Gehälter“ (0.V.G. 13. Mai 
1893; Entsch. XXV S.113). In diesem letzteren Sinne ist die „Zwangsetatisierung 
auch für künftige Jahre im voraus zulässig (0.V.G. 2. Juni 1896; Entsch. XXX 
S. 142: es handelte sich darum, die Gehaltssätze der angestellten Lehrer auch 
für die Zukunft zu sichern). 
45 Vgl. oben $ 59 Note 44 u. 45. . 
* Vgl. hier oben Note 40 u. 41. Wegen der Zahlung selbst kann die Auf- 
sichtsbehörde nötigenfalls über den Kopf des widerspenstigen Vorstandes hinweg 
die Anweisung an die Gemeindekasse geben. Preuß. Städte-Ord. $ 56 zif. 4. 
Das ist nichts als die Fortsetzung des mit der Zwangseinschreibung begonnenen 
stellvertretenden Zwanges.
	        
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