Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

730 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch an die 
‘ Gemeinde oder was sonst an Verwaltungskörpern hier in Frage 
kommt, so wird seine Feststellung geschehen durch das verurteilende 
Erkenntnis eines ordentlichen Gerichts. Auf Grund dieses 
Urteils nimmt dann die Sache den gleichen Gang. Nur ist dabei 
die Möglichkeit gegeben, daß sie auf anderem Wege zur Zwangs- 
erledigung geführt wird. Es steht der Landesgesetzgebung frei, 
inwieweit sie die zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsmittel und 
ihr Verfahren auch gegen Verwaltungskörper zur Anwendung kommen 
lassen will. Soweit das der Fall ist, tritt die Zwangseinschreibung 
davor zurück®°, Aber auch da keineswegs endgültig. 
Es kann sein, daß die Vollstreckungsmittel der Z.Pr.O. nicht 
ausreichen, dem Gläubiger seine Befriedigung zu gewähren. Dann 
ist die Zwangseinschreibung immer noch imstande, Quellen zu er- 
schließen, die das ermöglichen: sie führt zu Steuererhebung 
oder Anleiheaufnahme, die der Zivilprozeß nicht erzwingen 
könnte. In solchem Falle wird man dann doch noch auf dieses 
Verfahren zurückkommen. 
Es kann auch sein, daß die zivilprozeßrechtliche Zwangsvoll- 
streekung in dem Maße, wie sie gesetzlich zugelassen ist, eine 
Störung in die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben 
des .Verwaltungskörpers hineinträgt, die beseitigt werden muß. 
Die Aufsichtsbehörde, sofern ihr gegen den Gläubiger keine wirk- 
  
% Vgl. oben Bd. IS. 399 #. In diesem Sinne ist es richtig, die Zwangs- 
einschreibung als „subsidiär“ zu bezeichnen: Halbey, Gem.Verf. u. Ver«.R. 
8.692; Oertel, Städte-Ord. S. 629; v. Brauchitsch, Verw.Ges. III S. 125, zu 
Städte-Ord. $ 78 Note 1; Weinreich in Verw.Arch. VII S. 506. Wenn häufig 
die Zwangseinschreibung privatrechtlichen Ansprüchen gegenüber für schlechthin 
unstatthaft erklärt wird, so wird dabei nicht an die eigentliche Zwangseinschreibung 
gedacht, sondern an die vorausgehende aufsichtsrechtliche Pflichtigerklärung, die 
man ja unter diesem Namen gern mit begreift (Jebens, Verw.rechtl. Aufa. 8. 28; 
Oertel, Städte-Ord. S. 627). Die Zwangseinschreibung soll allerdings nicht dazu 
dienen, um über privatrechtliche Verpflichtungen der Gemeinden, wenn sie streitig 
werden, zu entscheiden: O.V.G. 10. März 1888 (Entsch. XVI S. 219), 8. Jan. 18% 
(Entsch. XIX S. 167). Damit ist aber nicht von selbst der Schluß gegeben, das 
sie nicht zur Verwendung kommen könne, wenn das ordentliche Gericht entschieden 
und die ihm zustehende Pflichtigerklärung ausgesprochen hat. Dieser Schluß wird 
gleichwohl aus solchen Entscheidungen des O.V.G. häufig gezogen :Halbey, Gem. 
Verf. u. Verw.R. S. 692; Loening, Verw.R. S. 193; Rosin, Of. Genossensch. 
S. 112 Note 43; Schoen, Kom.Verb. $. 398; v. Brauchitsch, Verw.Ges I 
8.313, zu Zust.Ges. $ 19 Anm. 78d; Oertel, Städte-Ord. 8. 6%. Weinreich; 
in Verw.Arch. XIII S. 504. — Vgl. über den grundsätzlichen Standpunkt des Auf- 
sichtsrechts zu diesen Dingen oben Note 2 u. 23.
	        
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