730 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch an die
‘ Gemeinde oder was sonst an Verwaltungskörpern hier in Frage
kommt, so wird seine Feststellung geschehen durch das verurteilende
Erkenntnis eines ordentlichen Gerichts. Auf Grund dieses
Urteils nimmt dann die Sache den gleichen Gang. Nur ist dabei
die Möglichkeit gegeben, daß sie auf anderem Wege zur Zwangs-
erledigung geführt wird. Es steht der Landesgesetzgebung frei,
inwieweit sie die zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsmittel und
ihr Verfahren auch gegen Verwaltungskörper zur Anwendung kommen
lassen will. Soweit das der Fall ist, tritt die Zwangseinschreibung
davor zurück®°, Aber auch da keineswegs endgültig.
Es kann sein, daß die Vollstreckungsmittel der Z.Pr.O. nicht
ausreichen, dem Gläubiger seine Befriedigung zu gewähren. Dann
ist die Zwangseinschreibung immer noch imstande, Quellen zu er-
schließen, die das ermöglichen: sie führt zu Steuererhebung
oder Anleiheaufnahme, die der Zivilprozeß nicht erzwingen
könnte. In solchem Falle wird man dann doch noch auf dieses
Verfahren zurückkommen.
Es kann auch sein, daß die zivilprozeßrechtliche Zwangsvoll-
streekung in dem Maße, wie sie gesetzlich zugelassen ist, eine
Störung in die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
des .Verwaltungskörpers hineinträgt, die beseitigt werden muß.
Die Aufsichtsbehörde, sofern ihr gegen den Gläubiger keine wirk-
% Vgl. oben Bd. IS. 399 #. In diesem Sinne ist es richtig, die Zwangs-
einschreibung als „subsidiär“ zu bezeichnen: Halbey, Gem.Verf. u. Ver«.R.
8.692; Oertel, Städte-Ord. S. 629; v. Brauchitsch, Verw.Ges. III S. 125, zu
Städte-Ord. $ 78 Note 1; Weinreich in Verw.Arch. VII S. 506. Wenn häufig
die Zwangseinschreibung privatrechtlichen Ansprüchen gegenüber für schlechthin
unstatthaft erklärt wird, so wird dabei nicht an die eigentliche Zwangseinschreibung
gedacht, sondern an die vorausgehende aufsichtsrechtliche Pflichtigerklärung, die
man ja unter diesem Namen gern mit begreift (Jebens, Verw.rechtl. Aufa. 8. 28;
Oertel, Städte-Ord. S. 627). Die Zwangseinschreibung soll allerdings nicht dazu
dienen, um über privatrechtliche Verpflichtungen der Gemeinden, wenn sie streitig
werden, zu entscheiden: O.V.G. 10. März 1888 (Entsch. XVI S. 219), 8. Jan. 18%
(Entsch. XIX S. 167). Damit ist aber nicht von selbst der Schluß gegeben, das
sie nicht zur Verwendung kommen könne, wenn das ordentliche Gericht entschieden
und die ihm zustehende Pflichtigerklärung ausgesprochen hat. Dieser Schluß wird
gleichwohl aus solchen Entscheidungen des O.V.G. häufig gezogen :Halbey, Gem.
Verf. u. Verw.R. S. 692; Loening, Verw.R. S. 193; Rosin, Of. Genossensch.
S. 112 Note 43; Schoen, Kom.Verb. $. 398; v. Brauchitsch, Verw.Ges I
8.313, zu Zust.Ges. $ 19 Anm. 78d; Oertel, Städte-Ord. 8. 6%. Weinreich;
in Verw.Arch. XIII S. 504. — Vgl. über den grundsätzlichen Standpunkt des Auf-
sichtsrechts zu diesen Dingen oben Note 2 u. 23.