Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 6% Recht der Staatsaufsicht. 73 
same Abwehr zusteht®!, wird dann gegen den Verwaltungskörper 
sich wenden, um ihn für verpflichtet zu erklären, sich durch Be- 
zahlung der Schuld wieder voll leistungsfähig zu machen. Damit 
eröffnet sich aber wieder von dieser Seite her der Weg der Zwangs- 
einschreibung. 
In allen Fällen, in welchen ein zu befriedigender Gläubiger, 
Gläubiger nach öffentlichem Recht oder nach Privatrecht, beteiligt 
ist, wird aber auch die Eigenart der Zwangseinschreibung sich 
wieder fühlbar machen. Sie ist Zwangsmittel, Vollstreckungsmittel. 
Aber sie bleibt dabei immer aufsichtsrechtlicher Natur. 
Es kann bei ihrer Handhabung durch die Aufsichtsbehörde nicht 
vergessen werden, daß der zu zwingende Teil ein Glied öffentlicher 
Verwaltung vorstellt, das tunlichst geschont und gehütet werden 
muß und auch um der Rechtsansprüche Einzelner willen nicht zu- 
grunde gerichtet werden darf. Jedenfalls nicht durch die Aufsichts- 
behörde und die ihr als solcher zur Verfügung gestellten Macht- 
mittel. Der Satz: fiat justitia, pereat mundus gilt hier nicht. 
Dadurch bekommt das Verhältnis der Aufsichtsbehörde zu dem 
Gläubiger, der für seine Forderung gegen die Gemeinde Befriedi- 
gung sucht, seine besondere Gestalt: 
Der Gläubiger hat das Recht, bei der Aufsichtsbehörde die 
Zwangseinschreibung zu beantragen, ein subjektives öffentliches 
Recht formaler Natur, einen Rechtsanspruch wie die förmliche Be- 
schwerde oder der Einspruch. Das bedeutet, daß diese Behörde 
ihm gegenüber gebunden ist, seinen Antrag zu prüfen, darüber Be- 
schluß zu fassen und ihm Bescheid zu geben °®, 
Der Erfolg hängt davon ab, ob die Formen erfüllt und der 
Anspruch auch inhaltlich begründet ist durch den zu vollstrecken- 
den Titel, was die Aufsichtsbehörde prüft. Aber nicht bloß davon: 
diese Behörde prüft hier wie jedesmal, wo es sich um Zwangs- 
einschreibung handelt, wie sich diese Maßregel vereinbaren läßt 
mit dem geordneten Gang und der begrenzten Leistungsfähigkeit 
des Verwaltungskörpers. Je nachdem wird die Vollstreckung hinaus- 
geschoben oder werden die Zahlungen abgestuft und verteilt auf 
eine Reihe von Jabren®®. Schlimmstenfalls kann der Bescheid auch 
51 Das Preuß. Zust.Ges. $ 17 Abs. 2 Ziff. 4 hat hier vorgesorgt, indem der 
Bezirksausschuß „an Stelle der Aufsichtsbehörde“ über die Art der gerichtlichen 
Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde beschließen darf. Ähnlich Bayr. Gem.- 
Ord. 8 157 Abs. 8. 
82 Vgl. oben Bd. I S. 112. 
88 A.L.R. II, 6 SS 97 u. 98. Oertel, Städte-Ord. S. 241, zu $ 50 Ziff. 3;
	        
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