Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

68 Das öffentliche Sachenrecht. 
Wo der Unternehmer deshalb zurücktritt, weil er das ganze 
Unternehmen aufgegeben hat, ist diese letztere Form die einzig 
mögliche: mit dem Unternehmen verliert der zu erlassende Ent- 
eignungsausspruch seinen Boden. Die Entschädigungsforderung 
behält ihre öffentlichrechtliche Natur, solange sie nicht durch den 
vollzogenen Abtretungsvertrag in eine Kaufpreisforderung umge- 
wandelt ist. Die eigentümliche Mischung von öffentlichem Recht 
und Zivilrecht, welche sich bei diesen Zwischenfällen der Enteignung 
ergibt, kommt gerade hier wieder recht deutlich zur Geltung. Die 
Enteignung ist deshalb keineswegs ein gemischtes Rechtsinstitut 
zu nennen; nur was an Beziehungen der Beteiligten aus ihrem 
Rahmen heraustritt, gibt der Anwendung des Zivilrechts Raum. 
3. An das durchgeführte Verfahren, wenn Eigentum über- 
gegangen und Entschädigung geleistet ist, knüpft sich möglicher- 
weise noch eine letzte Nachwirkung: es kann ein Recht des Rück- 
erwerbs zugunsten des Enteigneten zur Entstehung kommen. In 
den Voraussetzungen, unter welchen das geschieht, macht sich der 
Grundgedanke der Enteignung selbst noch einmal geltend. Sie ist 
Entziehung des Eigentums zugunsten des öffentlichen Unternehmens, 
das des Grundstücks bedarf, um es seinem Zwecke dienstbar zu 
machen. Möglicherweise aber wird das so erworbene Grundstück 
nachher gleichwohl nicht für diesen Zweck verwendet: das Unter- 
nehmen wird überhaupt nicht ins Werk gesetzt oder nach der Art, 
wie es geschieht, ist das Grundstück, den ursprünglichen Absichten 
zuwider, nun doch nicht dafür erforderlich geworden; es bleibt 
zur Verfügung. Damit fällt das Eigentum des Unternehmers nicht 
von selbst dahin. Er kann die Sache anderweit benutzen oder sie 
veräußern. Ein Rückforderungsanspruch des Enteigneten aus 
Billigkeitsgründen ist ebenfalls nicht so ohne weiteres anzuerkennen. 
Denn die Billigkeit hat ihre ausreichende Abfindung erhalten durch 
die volle Entschädigung, die zu gewähren war. 
Die schonende Rücksicht auf das Eigentum und seine grund- 
sätzliche Unverletzlichkeit kann gleichwohl jetzt, wo der sachliche 
Grund seiner Inanspruchnahme für das Gemeinwohl weggefallen 
ist, den Gesetzgeber bestimmen, dem Enteigneten rechtliche Mög- 
lichkeiten zu eröffnen, daß er es zurückerlange, selbstverständlich 
unter gleichzeitiger Erstattung des Wertes in Geld. 
Inwieweit diese Rücksicht geübt und zur Geltung gebracht 
werden soll, ist Sache des freien Ermessens des Gesetzgebers. Ins- 
besondere hängt es lediglich von dem Nachweis seines darauf ge- 
richteten Willens ab, wenn das Rückerwerbsrecht in gleicher Weise
	        
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