68 Das öffentliche Sachenrecht.
Wo der Unternehmer deshalb zurücktritt, weil er das ganze
Unternehmen aufgegeben hat, ist diese letztere Form die einzig
mögliche: mit dem Unternehmen verliert der zu erlassende Ent-
eignungsausspruch seinen Boden. Die Entschädigungsforderung
behält ihre öffentlichrechtliche Natur, solange sie nicht durch den
vollzogenen Abtretungsvertrag in eine Kaufpreisforderung umge-
wandelt ist. Die eigentümliche Mischung von öffentlichem Recht
und Zivilrecht, welche sich bei diesen Zwischenfällen der Enteignung
ergibt, kommt gerade hier wieder recht deutlich zur Geltung. Die
Enteignung ist deshalb keineswegs ein gemischtes Rechtsinstitut
zu nennen; nur was an Beziehungen der Beteiligten aus ihrem
Rahmen heraustritt, gibt der Anwendung des Zivilrechts Raum.
3. An das durchgeführte Verfahren, wenn Eigentum über-
gegangen und Entschädigung geleistet ist, knüpft sich möglicher-
weise noch eine letzte Nachwirkung: es kann ein Recht des Rück-
erwerbs zugunsten des Enteigneten zur Entstehung kommen. In
den Voraussetzungen, unter welchen das geschieht, macht sich der
Grundgedanke der Enteignung selbst noch einmal geltend. Sie ist
Entziehung des Eigentums zugunsten des öffentlichen Unternehmens,
das des Grundstücks bedarf, um es seinem Zwecke dienstbar zu
machen. Möglicherweise aber wird das so erworbene Grundstück
nachher gleichwohl nicht für diesen Zweck verwendet: das Unter-
nehmen wird überhaupt nicht ins Werk gesetzt oder nach der Art,
wie es geschieht, ist das Grundstück, den ursprünglichen Absichten
zuwider, nun doch nicht dafür erforderlich geworden; es bleibt
zur Verfügung. Damit fällt das Eigentum des Unternehmers nicht
von selbst dahin. Er kann die Sache anderweit benutzen oder sie
veräußern. Ein Rückforderungsanspruch des Enteigneten aus
Billigkeitsgründen ist ebenfalls nicht so ohne weiteres anzuerkennen.
Denn die Billigkeit hat ihre ausreichende Abfindung erhalten durch
die volle Entschädigung, die zu gewähren war.
Die schonende Rücksicht auf das Eigentum und seine grund-
sätzliche Unverletzlichkeit kann gleichwohl jetzt, wo der sachliche
Grund seiner Inanspruchnahme für das Gemeinwohl weggefallen
ist, den Gesetzgeber bestimmen, dem Enteigneten rechtliche Mög-
lichkeiten zu eröffnen, daß er es zurückerlange, selbstverständlich
unter gleichzeitiger Erstattung des Wertes in Geld.
Inwieweit diese Rücksicht geübt und zur Geltung gebracht
werden soll, ist Sache des freien Ermessens des Gesetzgebers. Ins-
besondere hängt es lediglich von dem Nachweis seines darauf ge-
richteten Willens ab, wenn das Rückerwerbsrecht in gleicher Weise