723 Das öffentliche Sachenrecht.
öffentliche Flüsse, Festungswerke. Wir nennen sie öffentliche
Sachen!
Ihre Bestimmtheit für den öffentlichen Zweck kommt zum
Ausdruck:
— einmal in ihrer äußerlichen Beschaffenheit, wonach
sie zur Erfüllung dieses Zweckes geeignet sind;
— sodann in ihrer Zugehörigkeit an ein Subjekt öffent-
licher Verwaltung, das sie für diesen Zweck bereit hält und ver-
waltet.
Nicht alle Sachen, bei denen das zutrifft, sind deshalb schon
öffentliche Sachen im Rechtssinn. Vielmehr wird hier noch voraus-
gesetzt, daß die Bedeutung der Sache für den öffentlichen Zweck
eine unmittelbare sei. Sie ist nicht ein Mittel wie ein anderes,
dessen sich das Gemeinwesen bei seiner Tätigkeit zur Verfolgung
dieses Zweckes bedient, sondern stellt selbst mit ihrem körperlichen
Dasein den verwirklichten Zweck vor, das öffentliche Unternehmen
als ein Stück öffentlicher Verwaltung. Das Gemeinwesen übt
öffentliche Verwaltung dadurch allein schon, daß es
sie besitzt und ihrem Zwecke erhält. Bei dem öffent-
lichen Wege, dem Hauptbeispiel, wird das ja sofort anschaulich.
Das gibt denn auch der Öffentlichen Sache ihre rechtliche
Eigenart. Der Staat, wenn er öffentliche Verwaltung übt, bewegt
sich grundsätzlich auf dem Boden des öffentlichen Rechts. Wenn
er die Mittel dazu beschafft und bereit hält, tut er es vielfach in
privatwirtschaftlicher Form und untersteht damit dem bürgerlichen
Recht. Seine Herrschaft über körperliche Sachen namentlich,
deren er sich dabei bedient, trägt regelmäßig zunächst den Stempel
des Privatwirtschaftlichen und ist für sich selbst nach Privatrecht
zu beurteilen, mag auch der Endzweck, dem er sie widmet, Öffent-
ı Wir erhalten hier eine Fortsetzung der Lehre vom öffentlichen Unter-
nehmen, dessen verwaltungsrechtliche Bedeutung uns bei der Enteignung schon
entgegentrat. Unsere junge Verwaltungsrechtswissenschaft stellt harte Anforde-
rungen an eine in den alten Geleisen wohl eingefahrene Juristenschaft; werarosite,
heißt es hier gar manchmal. Ich habe seinerzeit den Hanptwiderstand am Ver-
waltungsakte empfunden und bin dagegen in Arch. f. öff. R. II S. 3 ff. mit der
Darstellung des öffentlichrechtlichen Vertrags als eines „markanten“ Instituts vor-
gegangen. Zurzeit wird noch die letzte Schlacht geschlagen auf dem Boden der
Frage des öffentlichen Eigentums; solange diese Stellung nicht auch noch ge-
nommen ist, ist die deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft nicht fertig. Tatsäch-
lich haben meine Ausführungen in keinem Punkte so viel Widerspruch gefunden
wie bier. Nach der ganzen Sachlage ist das auch sehr erklärlich: Fleiner, Um-
bildung zivilrechtlicher Institute S, 16.