86 Das öffentliche Sachenrecht.
publizistischen Eigentum“ 2°. Diese Verschwommenheiten fernzu-
halten, ist gleichfalls recht und gut, wenn sie auch heute kaum
mehr als gefährlich angesehen werden können. Unsere älteren
Juristen aber haben doch noch einen gewissen Eindruck von jener
Literatur bewahrt, und da sie das wahre Öffentliche Eigentum
nicht kennen und verstehen, glauben sie sich retten zu müssen auf
den einzigen sicheren Fels, denen ihnen ihre zivilistische Bildung
liefert, und erklären die öffentliche Sache ausdrücklich für „Privat-
eigentum®. Nun weiß man, was man hat ?!.
2° Vgl. oben Note 15 und Dernburg gegen Eisele in Note 19.
1 Das Mißtrauen gegen das öffentliche Recht überhaupt, von dem Fleiner,
Die Umbildung S. 16, so anschaulich redet, sammelt sich über dem öffentlichen
Eigentum zu einer Art abergläubischer Furcht. Ubbelohde, Forts. z. Glück
Bd. 48 u. 44 S. 110: „Wollen wir also nicht etwa mit Eisele den unbekannten
Begriff eines publizistischen Eigentums annehmen, so können wir das Recht der
Gemeinde an den Straßen und Plätzen für gar nichts anderes halten als für
privatrechtliches Eigentum.“ R.G. 23. Febr. 1908 (Entsch. LIV S. 53): Eigentums-
recht an der Straße in Mecklenburg, „und zwar eines solchen, das nicht als ein
nur publizistisches, sondern als ein wirkliches privatrechtliches
Eigentum der Stadtgemeinde sich darstellen würde“.
Vor allem sind es unsere Gesetzgeber, d. h. die Juristen, die bei ung die
Gesetze ausarbeiten, welche hier eine Pflicht der Vorsicht erfüllen zu müssen
glauben. Der erste Entw. z. Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 sagte noch
schlechthin, alle öffentlichen Gewässer seien „dem Privatrechtsverkehr entzogen“.
Im zweiten Entw. wurde, auf Anregung des Justizministeriums, ausdrücklich er-
klärt: „Das Bett der Elbe steht im Privateigentum des Staates.“ Jetzt heißt es
in $ 5 einfach „im Eigentum“. Man schließt daraus, daß es Privateigentum sei
und will nur für das Wasser, das in diesem Bette läuft, der Rechtswissenschaft
die Möglichkeit geben, es für öffentliches Eigentum zu halten (Schelcher,
Komm. S. 27), Meines Erachtens ist durch die gewählte Formel die Rechts-
wissenschaft auch bezüglich des Bettes nicht gebunden. — Das Preuß. Wasserges.
v. 7. April 1913 bestimmt in $ 7: „An den Wasserläufen erster Ordnung steht
dem Staate das Eigentum zu.“ Die Allgemeine Begründung bemerkt dazu (Abg.-
Haus 1912 Drucks. I S. 671): „Praktische Gründe, die gegen die Anerkennung
eines Privateigentums an den Wasserläufen sprechen, sind in der die Öffentlichkeit
aller (?) Wasserläufe verfechtenden Literatur nicht angeführt. Um unbestimmter
Vorstellungen willen (!) die sich nach dem geltenden Rechte bietende feste Grund-
lage des Eigentumsbegriffes zu verlassen usw.“ Eine feste Grundlage bietet frei-
lich dem, der es kennt, auch das öffentliche Eigentum, und ob die Art, wie auch
das Preußische Gesetz das Eigentum am Strom mit Besonderheiten ausgestattet
hat, nicht besser zu diesem paßt, bleibt die Frage. — In Baden hatte Dorner
im Kom. z. A.G. z. B.G.B. S. 130 ausgeführt: Durch die Bestimmung, daß die
öffentlichen Sachen „im Eigentum stehen“ (einfach: im Eigentum!), habe das Ge-
setz gebrochen mit der französischen Auffassung, wonach an diesen Sachen „nur“
ein publizistisches Eigentum besteht. Das neue Gesetz v. 8. April 1913 bestimmt
jetzt wieder in $ 1, daß die öffentlichen Gewässer „im Eigentum des Staates