90 Das öffentliche Sachenrecht.
Daß das öffentlichrechtlicher Art ist, kann man nicht bestreiten.
Das B.G.B. steht deshalb einer solchen Last gewiß nicht im Wege.
Allein es liegt nahe und trifft auch bei den praktischen Juristen
regelmäßig zu, daß das nur eine neue Ausdrucksweise für die alte
Konstruktion der Fiskuslehre vorstellt: der Fiskus ist Eigentümer
und seine Last und Beschränkung besteht zugunsten des Staates,
seine Gebundenheit diesem gegenüber. Auch diese Auffassung also
wäre für uns mit der ganzen Fiskuslehre abgetan (oben n. 2) und
wir würden gar nichts mehr darüber zu sagen haben, wenn nicht
bei den neueren Theoretikern der Versuch gemacht worden wäre,
sie aus diesem verderblichen Zusammenhange zu lösen.
Nach dieser Lehre bliebe der Fiskus Eigentümer; aber was ihn
so beschränkt und belastet, das ist nicht ein fälschlich angenommener
Doppelgänger, Staat genannt, so daß wir die alten zweierlei Rechts-
subjekte bekämen. Sondern was belastet, ist nur ein Öffentlich-
rechtlicher Rechtssatz, und der tut es zugunsten von nie-
mandem: es handelt sich um eine selbständige „Zweckbestimmung“,
eine „objektive Gebundenheit“, ein „subjektloses Recht“. So wird
hier allerdings jene große Klippe vermieden. Allein dafür ist diese
ganze Gestaltung geradezu ein abschreckendes Beispiel von blut-
leerer Stubenweisheit. Objektive Gebundenheit und subjektlose
Rechte gibt's nicht. Man kann davon vielleicht im Banne des
Privatrechts stehend manchmal den Eindruck bekommen, weil der
Staat, der seine eignen Zwecke dazwischen doch geltend macht,
dort dem ganzen Schema nach nicht als beteiligt, nicht als Rechts-
subjekt empfunden wird. Hier aber sollen wir doch auf dem
Boden des Öffentlichen Rechts stehen; da ist diese Verfolgung des
öffentlichen Zweckes eigne Lebenstätigkeit des Staates, und wenn
er bei Behandlung seiner Sache an die Verfolgung dieses Zweckes
sich bindet, so ist es nichts anderes als einfach öffentliche Ver-
waltung. In der öffentlichen Last und Gebundenheit steckt also ein
lebendiges Rechtssubjekt, das der einseitige Zivilist nur nicht sehen
möchte. Ist dieses Rechtssubjekt zugleich der Eigentümer, so
kann man diese seine zwei Lebensäußerungen wieder nur aus-
einanderhalten mit Hilfe der alten Fiskuslehre, der man gerade
entgehen möchte.
lichen Verkehr tritt eine öffentlichrechtliche Beschränkung des Privateigentums
ein.“ Hier ist zunächst an den Fall gedacht, wo die widmende „Polizeibehörde“
einem „Privateigentümer“ gegenübersteht. Das Bild verallgemeinert sich aber
ganz von selbst durch den vertrauten Gedanken, daß dieser Privateigentümer auch
der Fiskus sein kann. Das ist dann einfach wieder die bekannte Melodie.