Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

90 Das öffentliche Sachenrecht. 
Daß das öffentlichrechtlicher Art ist, kann man nicht bestreiten. 
Das B.G.B. steht deshalb einer solchen Last gewiß nicht im Wege. 
Allein es liegt nahe und trifft auch bei den praktischen Juristen 
regelmäßig zu, daß das nur eine neue Ausdrucksweise für die alte 
Konstruktion der Fiskuslehre vorstellt: der Fiskus ist Eigentümer 
und seine Last und Beschränkung besteht zugunsten des Staates, 
seine Gebundenheit diesem gegenüber. Auch diese Auffassung also 
wäre für uns mit der ganzen Fiskuslehre abgetan (oben n. 2) und 
wir würden gar nichts mehr darüber zu sagen haben, wenn nicht 
bei den neueren Theoretikern der Versuch gemacht worden wäre, 
sie aus diesem verderblichen Zusammenhange zu lösen. 
Nach dieser Lehre bliebe der Fiskus Eigentümer; aber was ihn 
so beschränkt und belastet, das ist nicht ein fälschlich angenommener 
Doppelgänger, Staat genannt, so daß wir die alten zweierlei Rechts- 
subjekte bekämen. Sondern was belastet, ist nur ein Öffentlich- 
rechtlicher Rechtssatz, und der tut es zugunsten von nie- 
mandem: es handelt sich um eine selbständige „Zweckbestimmung“, 
eine „objektive Gebundenheit“, ein „subjektloses Recht“. So wird 
hier allerdings jene große Klippe vermieden. Allein dafür ist diese 
ganze Gestaltung geradezu ein abschreckendes Beispiel von blut- 
leerer Stubenweisheit. Objektive Gebundenheit und subjektlose 
Rechte gibt's nicht. Man kann davon vielleicht im Banne des 
Privatrechts stehend manchmal den Eindruck bekommen, weil der 
Staat, der seine eignen Zwecke dazwischen doch geltend macht, 
dort dem ganzen Schema nach nicht als beteiligt, nicht als Rechts- 
subjekt empfunden wird. Hier aber sollen wir doch auf dem 
Boden des Öffentlichen Rechts stehen; da ist diese Verfolgung des 
öffentlichen Zweckes eigne Lebenstätigkeit des Staates, und wenn 
er bei Behandlung seiner Sache an die Verfolgung dieses Zweckes 
sich bindet, so ist es nichts anderes als einfach öffentliche Ver- 
waltung. In der öffentlichen Last und Gebundenheit steckt also ein 
lebendiges Rechtssubjekt, das der einseitige Zivilist nur nicht sehen 
möchte. Ist dieses Rechtssubjekt zugleich der Eigentümer, so 
kann man diese seine zwei Lebensäußerungen wieder nur aus- 
einanderhalten mit Hilfe der alten Fiskuslehre, der man gerade 
entgehen möchte. 
lichen Verkehr tritt eine öffentlichrechtliche Beschränkung des Privateigentums 
ein.“ Hier ist zunächst an den Fall gedacht, wo die widmende „Polizeibehörde“ 
einem „Privateigentümer“ gegenübersteht. Das Bild verallgemeinert sich aber 
ganz von selbst durch den vertrauten Gedanken, daß dieser Privateigentümer auch 
der Fiskus sein kann. Das ist dann einfach wieder die bekannte Melodie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.