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Erst durch letztere aber erhalten die Gesetze ihre verbin dende
Kraft (Art. 2 der R.-V.).. Das bestehende Recht bleibt daher
in unveränderter Geltung.
2. Es ist behauptet worden, es sei mit dem bekannten 8 10
des G. vom 30. Dezember 1871 °!) (sog. Diktaturparagraph) unvereinbar,
dass der Landesausschuss die Vorrechte der 88 11 u. 12
des Str.-G.-B. geniesse. 8 10 setzt, wie bekannt, das Vorhandensein
einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ voraus. Es ist
nun klar, dass durch das Wort mancherlei strafbare Handlungen
begangen werden können, welche eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht mit sich bringen. Man denke nur an Beleidigungen
etc., die sich auf die Regierung gar nicht beziehen oder
überhaupt keinen politischen Charakter haben. Liegt nun aber
die Voraussetzung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor,
was ebenfalls nicht bei jeder Aeusserung politischer Natur der
Fall sein wird‘, so haben die 88 11 u. 12 des Str.-G.-B. jedenfalls
auch hier die Folge, dass jedes Einschreiten von Seiten der
Gerichte unzulässig ist.
Ob aber der Statthalter befugt ist, in dem vorausgesetzten
Falle, trotz der Immunität, Mitglieder des Laandesausschusses
wegen Aeusserungen, die sie in Ausübung ihres Berufes gethan,
zur Verantwortung zu ziehen, hängt von der Auslegung ab, welche
man dem erwähnten Diktaturparagraphen gibt. Die Theorie
sträubt sich dagegen, in demselben die Verleihung einer unumschränkten,
über dem Gesetze stehenden Gewalt an den
Statthalter zu erblicken. Einzelne Theoretiker hingegen, vor
Allem aber die praktische Handhabung des Paragraphen selbst,
scheinen zur Annahme schrankenloser Befugnisse hinzuneigen.
Auf eine Erörterung der Streitfrage kann selbstverständlich hier
nicht eingegangen werden. Da Motive zu der streitigen Bestimmung
nicht veröffentlicht worden sind und der Wortlaut des Gesetzes
beide Auslegungen zuzulassen scheint, bleibt die Theorie
mehr oder weniger auf Muthmassungen angewiesen. Praktisch
wird bis auf Weiteres mit der von der Regierung gehandhabten
Auffassung gerechnet werden müssen. Da übrigens die „Gefahr
für die öffentliche Sicherheit“ ein sehr elastischer Begriff ist, so
1) „Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Oberpräsident
(Statthalter) ermächtigt, alle Massregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur
Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet“