Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Zweiter Band. (2)

Ziweiter  Abschnitt:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  Haftung  des  Erben.  329

unkenntniß  gleich.  Als  Fahrlässig=  entsprechende  Anwendung.  Ein  Ankeit
  gilt  es  insbesondere,  wenn  der  spruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß

Erbe  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
  nicht  beantragt,  obwohl

er  Grund  hat,  das  Vorhanden sein  unbekannter
  Nachlaßverbindlichkeiren  

anzunehmen;  das  Aufgebot  ist  nicht
erforderlich,  wenn  die  Kosten  des
Verfahrens  dem  Bestande  des  Nachlasses
  gegenüber  unverhältnißmäßig

groß  sind.
1981.  Die  Nachlaßverwaltung
  ist  von  dem  Nachlaßgericht
  anzuordnen,  wenn  der  Erbe  die
Anordnung  beantragt.
Auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers

  ist  die  Nachlaßverwaltung

richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter
  geltend  gemacht  werden.
Zwangsvollstreckungen  und  Arreste
in  den  Nachlaß  zu  Gunsten  eines
Glänbigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
  ist,  sind  ausgeschlossen.
1985.  Der  Nachlaßverwalter
  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten
  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  aus  dem  Nachlasse  zu  berichtigen.

Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die
Verwaltung  des  Nachlasses  auch  den

Nachlaßgläubigern  verantwortlich.

Die  Vorschriften  des  §  1978,  Abs.

anzuordnen,  wenn  Grund  zu  der  An=  2  und  der  §§  1979,  1980  finden

nahme  bestehr,  daß  die  Befriedigung
der  Nachlaßgläubiger  aus  dem  Nachlasse

  durch  das  Verhalten  oder  die
Vermögenslage  des  Erben  gefährdet
wird.  Der  Antrag  kann  nicht  mehr

entsprechende  Anwendung.

1986.  Der  Nachlaßverwalter
  darf  den  Nachlaß  dem
Erben  erst  ausantworten,  wenn  die
bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten

gestellt  werden,  wenn  seit  der  An-  berichtigt  sind.

nahme  der  Erbschaft  zwei  Jahre  verstrichen
  sind.

Die  Vorschriften  des  §  1785  finden
keine  Anwendung.
1982.    Die  Anordnung  der

Nachlaßverwaltung

kann  abgelehnt  werden,  wenn  eine
den  Kosien  entsprechende  Masse  nicht
vorhanden  ist.

1983.  Das  Nachlaßgericht  hat

die  Anordnung  der  Nach-Bekanntmachungen

  bestimmte  Blatt

zu  veröffentlichen.

1084.  Mit  der  Anordnung
der  Nachlaßverwaltung

verliert  der  Erbe  die  Befugniß,  den

Nachlaß  zu  verwalten  und  über  ihn
zu  verfügen.  Die  Vorschriften  der

1987.

seines  Amtes  eine  angemessene  Ver-Ist

  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit
  zur  Zeit  nicht  ausführbar
  oder  ist  eine  Verbindlichkeit
streitig,  so  darf  die  Ausantwortung
des  Nachlasses  nur  erfolgen,  wenn
dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet
wird.  Für  eine  bedingte  Forderung
ist  Sicherheitsleistung  nicht  erforderlich,
  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts
  der  Bedingung  eine  so  eutfernte

  ist,  daß  die  Forderung  einen
Nachlaßverwaltung  durch  das  für  seine

gegemwärtigen  Vermögenswerth nicht

hat.
Der  Nachlaßverwalter

kann  für  die  Führung
gütung  verlangen.

1988.    Die  Nachlaßverwaltung

  endigt  mit  der  Eröffnung

§§  6,  7  der  Konkursordnung  finden  des  Nachlaßkonkurses.