Ziweiter Abschnitt: Rechtliche Stellung des Erben. Haftung des Erben. 329
unkenntniß gleich. Als Fahrlässig= entsprechende Anwendung. Ein Ankeit
gilt es insbesondere, wenn der spruch, der sich gegen den Nachlaß
Erbe das Aufgebot der Nachlaßgläubiger
nicht beantragt, obwohl
er Grund hat, das Vorhanden sein unbekannter
Nachlaßverbindlichkeiren
anzunehmen; das Aufgebot ist nicht
erforderlich, wenn die Kosten des
Verfahrens dem Bestande des Nachlasses
gegenüber unverhältnißmäßig
groß sind.
1981. Die Nachlaßverwaltung
ist von dem Nachlaßgericht
anzuordnen, wenn der Erbe die
Anordnung beantragt.
Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers
ist die Nachlaßverwaltung
richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter
geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen und Arreste
in den Nachlaß zu Gunsten eines
Glänbigers, der nicht Nachlaßgläubiger
ist, sind ausgeschlossen.
1985. Der Nachlaßverwalter
hat den Nachlaß zu verwalten
und die Nachlaßverbindlichkeiten
aus dem Nachlasse zu berichtigen.
Der Nachlaßverwalter ist für die
Verwaltung des Nachlasses auch den
Nachlaßgläubigern verantwortlich.
Die Vorschriften des § 1978, Abs.
anzuordnen, wenn Grund zu der An= 2 und der §§ 1979, 1980 finden
nahme bestehr, daß die Befriedigung
der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse
durch das Verhalten oder die
Vermögenslage des Erben gefährdet
wird. Der Antrag kann nicht mehr
entsprechende Anwendung.
1986. Der Nachlaßverwalter
darf den Nachlaß dem
Erben erst ausantworten, wenn die
bekannten Nachlaßverbindlichkeiten
gestellt werden, wenn seit der An- berichtigt sind.
nahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen
sind.
Die Vorschriften des § 1785 finden
keine Anwendung.
1982. Die Anordnung der
Nachlaßverwaltung
kann abgelehnt werden, wenn eine
den Kosien entsprechende Masse nicht
vorhanden ist.
1983. Das Nachlaßgericht hat
die Anordnung der Nach-Bekanntmachungen
bestimmte Blatt
zu veröffentlichen.
1084. Mit der Anordnung
der Nachlaßverwaltung
verliert der Erbe die Befugniß, den
Nachlaß zu verwalten und über ihn
zu verfügen. Die Vorschriften der
1987.
seines Amtes eine angemessene Ver-Ist
die Berichtigung einer Verbindlichkeit
zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit
streitig, so darf die Ausantwortung
des Nachlasses nur erfolgen, wenn
dem Gläubiger Sicherheit geleistet
wird. Für eine bedingte Forderung
ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich,
wenn die Möglichkeit des Eintritts
der Bedingung eine so eutfernte
ist, daß die Forderung einen
Nachlaßverwaltung durch das für seine
gegemwärtigen Vermögenswerth nicht
hat.
Der Nachlaßverwalter
kann für die Führung
gütung verlangen.
1988. Die Nachlaßverwaltung
endigt mit der Eröffnung
§§ 6, 7 der Konkursordnung finden des Nachlaßkonkurses.