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Weinverkehr, Weinsteuer
zeitlicher und örtlicher Grenzen sich als unzulänglich
erwies, daß auch die verschärfte Kontrolle
ohne die Ergänzung durch obligatorische Buchführung
und ohne gleichmäßig strenge Durchführung
der Kellerkontrolle in allen Teilen des
Reiches unter Bestellung von Sachverständigen
im Hauptberuf noch nicht ausreichte und daß auch
die erhöhten Strafen im Hinblick auf den durch die
WPantscherei zu erwartenden hohen Gewinn
noch keine entsprechende Sühne bildeten.
II. Diese Mängel sucht das jüngste W v. 7.
4. 09 zu beheben. Es ist zu einem Spezial G für
den Verkehr mit W geworden, das nicht nur die
Herstellung und den Vertrieb von W ausschließlich
regelt, sondern auch für seine Herkunftsbezeichnung
erschöpfende Vorschriften gibt. Nur
soweit die Vorschriften des W nicht entgegenstehen,
sind auch ferrerhin noch die Bestimmungen
des Nahr G, des G zum Schutz der Warenbez. v.
12. 5. 94 und des G gegen den unlauteren
Wettbewerb v. 7. 6C. 09 anzuwenden.
Ob mit der neuen Regelung trotz des großen
Fortschritts die WFFrage ihre endgültige Lösung
gefunden habe, mag vorläufig dahinstehen. Insbesondere
dürfte fraglich sein, ob nicht die Dehnbarkeit
der Vorschriften über die Zuckerbeschränkung
und Etikettierung zu den alten Unzuträglichkeiten
führe; ob die hauptamtliche Sachverständigenkontrolle
durch die Einzelstaaten bei deren sehr verschiedenen
Interessen an WBau und WHandel
mit der nötigen Strenge und Gleichmäßigkeit in
allen Teilen des Reichs durchgeführt werde; und
ob nicht beim Ausbleiben genügender Kontrolle
durch die an sich zu billigende Verschärfung des
Deklarationszwangs für den gezuckerten W die
heimliche Zuckerung wieder zunehme. Sollten
sich künftig solch unerfreuliche Wirkungen zeigen,
so dürfte die erforderliche Neuregelung nur dann
besseren Erfolg versprechen, wenn man sich zu
einer Ergänzung der WVerkehrsgesetzgebung durch
eine eigenartige W #t# (unten B) versteht. Denn nur
diese wird eine in ganz Deutschland gleichmäßig
strenge Keller= und Buchkontrolle verwirklichen und
durch eine ergänzende Sonder St auf Wzgucker den
ungerechtfertigten Gewinn des Zuckerns derartig
beschneiden können, daß die Zuckerung nur bei
nötiger Verbesserung vorgenommen wird, wodurch
die dehnbaren Vorschriften sowie der Deklarationszwang
für gezuckerten W überflüssig
würde (vgl. Fitz, Die WSt). Außerdem ist im
Hinblick auf die überhandnehmende Verfälschung
des Trauben W durch ObstW eine nähere Regelung
des ObstW Verkehrs im Rahmen des W6,
und nicht des Nahr G, zu wünschen.
s 3. Geltendes Recht.
W v. 7. 4. o9 (RoBl 393): Ausf. Best. v. 9. 7. 00
(Rons40), Aend. v. 20. 7. 10 (Rel 915) 6. 7. 11 (RoEnl
475), 27. 6. 14. (N##B 235); Bek v. 1. 8. 10 (N3 l 442).—
Vollzugsvorschriften (nur die wichtigsten!) in Preußen: Bek v
31. 8. nebst Erl v. 7. 9.00 (MBl f. Med.-Ang. S449, 450);
in Bayern Vo. 17. 7. 09 (GBBl 435), Bek v. 19. 7. 09 (GB1
ES 436, 438), Bek v. 14. 9. 09 und 19. 4. 10 (GBl 1000,
675 und 1910, 177):; in Sachsen: V v. 16. S. und 7. 10. 09
(GVBl S 512, 549); in Württemberg: Verf v. 3. 8. und
14. 9. 00 (Reg Bl S 146, 300); in Baden: B v. 7. 8. nebst
Bek v. 16. 9. 09 (GBl S 305, 451);: in Hessen: B v. 16. 6.
nebst Bek v. 19. 7. und 13. 9. 09 (Reg#l S 205, 207, 244);
in Elsaß-Lothringen: Ausf.-Best. v 28. 7. und Bek v. 16. 9.
0y (Zentr.= und Bez. AUl 85, 111).
1. Die Kellerbehandlung unrfaßt die
Zurichtung des W von der Traubenlese bis zur
Abgabe an den Verbraucher. Werden hierbei
Stoffe nur soweit als erforderlich zuge setzt, so verliert
ein Getränk, das nicht ausschließlich durch
alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen
WTraube entstanden ist, nicht die Eigen schaft von
W im Sinne des G. Darüber hinaus behält das
G die Bestimmung der zuzulassenden Stoffe der
beweglicheren Form der Ausführungsbestimmungen
vor.
Nur in dem wichtigsten Punkte, der Verwendung
von Zucker und Zuckerwasser, setzt das
G selbst die Grenzen des Zulässigen fest. Gezuckert
werden darf nur inländischer W, bei Rot W
auch die volle Traubenmaische, und zwar nur um
einem natürlichen Mangel an Zucker und Alkohol
sowie einem Uebermaß an Säure insoweit abzuhelfen,
als es der Beschaffenheit des Naturerzeugnisses
in guten Jahrgängen entspricht; in
keinem Falle aber darf der Zusatz von Zuckerwasser
mehr als ½ der gesamten Flüssigkeit betragen.
Zudem darf die Zuckerung nur innerhalb der
WBaugebiete und nur vom Beginn der W Lese
bis zum Ende des Jahres vorgenommen, jedoch
vom 1. Oktober bis 31. Dezember bei ungezuckertem
W früherer Jahrgänge nachgeholt werden.
Der Verschnitt von W verschiedener Herkunft
oder Jahre ist mit Ausnahme des Verschnitts
von. Weiß a#t destert gestattet.
ie Nachahmung von W i lechthin
verboten, nicht mehr wie frühein *2
zählung der wichtigsten Arten des Kunst .
Diese Beschränkungen bestehen nicht für die
Lerstellung F Haustrunk.
. erkehrsverbot. Die gesetzwidri
hergestellten Getränke dürfen nicht in der Vers
kehr gebracht werden. Dies gilt auch für ausländische
Erzeugnisse, für die aber die Ausführungsbestimmungen
Ausnahmen vorsehen, wenn
sie den für den Verkehr im Ursprungslande geltenden
Vorschriften genügen. Auch ist die Einfuhr
solcher vom Verkehr ausgeschlossener Getränke
verboten. Zur Sicherung dieses Verbots verlangen
die Ausführungsbestimmungen Einfuhr
über bestimmte Zollämter und amtliche Untersuchung
(Verfahren in der WZoll O v. 17. 7. 09).
Auf erdorbenen W beziehen sich diese Vorschriften
nicht; dessen Verkehrsunfähigkeit folgt aus 85 10
11 Nahr G und §# 367 Ziff. 7 Sto. "
3. Etikettierung. Geographische Bezeichnungen
dürfen nur zur Kennzeichnung der
Herkunft des W verwendet werden. Die Benennung
eines Verschnitts nach einem der Anteile
ist ohne Angabe eines Weinbergbesitzers zulässig,
wenn dieser Anteil in der Gesamtmenge
überwiegt und die Art bestimmt. Die Namen
einzelner Gemarkungen oder Weinbergslagen, die
mehr als einer Gemarkung angehören, können
benützt werden, um gleichartige und gleichwertige
Erzeugnisse benachbarter Gemarkungen oder Lagen
zu bezeichnen. Bei Rot-Weiß-Verschnitt
muß die Mischung kenntlich gemacht sein. Gezuckerter
W darf nicht unter einer Bezeichnung
vertrieben werden, die auf Reinheit deutet oder
worin der W als Wachstum eines bestimmten
Weinbergbesitzers angegeben wird. Wer 2 gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt, ist zu der
Mitteilung verpflichtet, ob der W gezuckert ist; die