Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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Weinverkehr,  Weinsteuer

 

zeitlicher  und  örtlicher  Grenzen  sich  als  unzulänglich
  erwies,  daß  auch  die  verschärfte  Kontrolle
ohne  die  Ergänzung  durch  obligatorische  Buchführung
  und  ohne  gleichmäßig  strenge  Durchführung
  der  Kellerkontrolle  in  allen  Teilen  des
Reiches  unter  Bestellung  von  Sachverständigen
im  Hauptberuf  noch  nicht  ausreichte  und  daß  auch
die  erhöhten  Strafen  im  Hinblick  auf  den  durch  die
WPantscherei  zu  erwartenden  hohen  Gewinn
noch  keine  entsprechende  Sühne  bildeten.

II.  Diese  Mängel  sucht  das  jüngste  W  v.  7.
4.  09  zu  beheben.  Es  ist  zu  einem  Spezial  G  für
den  Verkehr  mit  W  geworden,  das  nicht  nur  die
Herstellung  und  den  Vertrieb  von  W  ausschließlich
regelt,  sondern  auch  für  seine  Herkunftsbezeichnung
  erschöpfende  Vorschriften  gibt.  Nur
soweit  die  Vorschriften  des  W  nicht  entgegenstehen,
  sind  auch  ferrerhin  noch  die  Bestimmungen
des  Nahr  G,  des  G  zum  Schutz  der  Warenbez.  v.
12.  5.  94  und  des  G  gegen  den  unlauteren
Wettbewerb  v.  7.  6C.  09  anzuwenden.

Ob  mit  der  neuen  Regelung  trotz  des  großen
Fortschritts  die  WFFrage  ihre  endgültige  Lösung
gefunden  habe,  mag  vorläufig  dahinstehen.  Insbesondere
  dürfte  fraglich  sein,  ob  nicht  die  Dehnbarkeit
  der  Vorschriften  über  die  Zuckerbeschränkung
und  Etikettierung  zu  den  alten  Unzuträglichkeiten
führe;  ob  die  hauptamtliche  Sachverständigenkontrolle
  durch  die  Einzelstaaten  bei  deren  sehr  verschiedenen
  Interessen  an  WBau  und  WHandel
mit  der  nötigen  Strenge  und  Gleichmäßigkeit  in
allen  Teilen  des  Reichs  durchgeführt  werde;  und
ob  nicht  beim  Ausbleiben  genügender  Kontrolle
durch  die  an  sich  zu  billigende  Verschärfung  des
Deklarationszwangs  für  den  gezuckerten  W  die
heimliche  Zuckerung  wieder  zunehme.  Sollten
sich  künftig  solch  unerfreuliche  Wirkungen  zeigen,
so  dürfte  die  erforderliche  Neuregelung  nur  dann
besseren  Erfolg  versprechen,  wenn  man  sich  zu
einer  Ergänzung  der  WVerkehrsgesetzgebung  durch
eine  eigenartige  W  #t#  (unten  B)  versteht.  Denn  nur
diese  wird  eine  in  ganz  Deutschland  gleichmäßig
strenge  Keller=  und  Buchkontrolle  verwirklichen  und
durch  eine  ergänzende  Sonder  St  auf  Wzgucker  den
ungerechtfertigten  Gewinn  des  Zuckerns  derartig
beschneiden  können,  daß  die  Zuckerung  nur  bei
nötiger  Verbesserung  vorgenommen  wird,  wodurch
  die  dehnbaren  Vorschriften  sowie  der  Deklarationszwang
  für  gezuckerten  W  überflüssig
würde  (vgl.  Fitz,  Die  WSt).  Außerdem  ist  im
Hinblick  auf  die  überhandnehmende  Verfälschung
des  Trauben  W  durch  ObstW  eine  nähere  Regelung
  des  ObstW  Verkehrs  im  Rahmen  des  W6,
und  nicht  des  Nahr  G,  zu  wünschen.

s  3.  Geltendes  Recht.

W  v.  7.  4.  o9  (RoBl  393):  Ausf.  Best.  v.  9.  7.  00
(Rons40),  Aend.  v.  20.  7.  10  (Rel  915)  6.  7.  11  (RoEnl
475),  27.  6.  14.  (N##B  235);  Bek  v.  1.  8.  10  (N3  l  442).—
Vollzugsvorschriften  (nur  die  wichtigsten!)  in  Preußen:  Bek  v
31.  8.  nebst  Erl  v.  7.  9.00  (MBl  f.  Med.-Ang.  S449,  450);
in  Bayern  Vo.  17.  7.  09  (GBBl  435),  Bek  v.  19.  7.  09  (GB1
ES  436,  438),  Bek  v.  14.  9.  09  und  19.  4.  10  (GBl  1000,
675  und  1910,  177):;  in  Sachsen:  V  v.  16.  S.  und  7.  10.  09
(GVBl  S  512,  549);  in  Württemberg:  Verf  v.  3.  8.  und
14.  9.  00  (Reg  Bl  S  146,  300);  in  Baden:  B  v.  7.  8.  nebst
Bek  v.  16.  9.  09  (GBl  S  305,  451);:  in  Hessen:  B  v.  16.  6.
nebst  Bek  v.  19.  7.  und  13.  9.  09  (Reg#l  S  205,  207,  244);
in  Elsaß-Lothringen:  Ausf.-Best.  v  28.  7.  und  Bek  v.  16.  9.
0y  (Zentr.=  und  Bez.  AUl  85,  111).

 

 

1.  Die  Kellerbehandlung  unrfaßt  die
Zurichtung  des  W  von  der  Traubenlese  bis  zur
Abgabe  an  den  Verbraucher.  Werden  hierbei
Stoffe  nur  soweit  als  erforderlich  zuge  setzt,  so  verliert
  ein  Getränk,  das  nicht  ausschließlich  durch
alkoholische  Gärung  aus  dem  Safte  der  frischen
WTraube  entstanden  ist,  nicht  die  Eigen  schaft  von
W  im  Sinne  des  G.  Darüber  hinaus  behält  das
G  die  Bestimmung  der  zuzulassenden  Stoffe  der
beweglicheren  Form  der  Ausführungsbestimmungen
  vor.

Nur  in  dem  wichtigsten  Punkte,  der  Verwendung
  von  Zucker  und  Zuckerwasser,  setzt  das
G  selbst  die  Grenzen  des  Zulässigen  fest.  Gezuckert
  werden  darf  nur  inländischer  W,  bei  Rot  W
auch  die  volle  Traubenmaische,  und  zwar  nur  um
einem  natürlichen  Mangel  an  Zucker  und  Alkohol
sowie  einem  Uebermaß  an  Säure  insoweit  abzuhelfen,
  als  es  der  Beschaffenheit  des  Naturerzeugnisses
  in  guten  Jahrgängen  entspricht;  in
keinem  Falle  aber  darf  der  Zusatz  von  Zuckerwasser
mehr  als  ½  der  gesamten  Flüssigkeit  betragen.
Zudem  darf  die  Zuckerung  nur  innerhalb  der
WBaugebiete  und  nur  vom  Beginn  der  W  Lese
bis  zum  Ende  des  Jahres  vorgenommen,  jedoch
vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  bei  ungezuckertem
  W  früherer  Jahrgänge  nachgeholt  werden.

Der  Verschnitt  von  W  verschiedener  Herkunft
  oder  Jahre  ist  mit  Ausnahme  des  Verschnitts
von.  Weiß  a#t  destert  gestattet.

ie  Nachahmung  von  W  i  lechthin
verboten,  nicht  mehr  wie  frühein  *2
zählung  der  wichtigsten  Arten  des  Kunst  .

Diese  Beschränkungen  bestehen  nicht  für  die
Lerstellung  F  Haustrunk.

.  erkehrsverbot.  Die  gesetzwidri
hergestellten  Getränke  dürfen  nicht  in  der  Vers
kehr  gebracht  werden.  Dies  gilt  auch  für  ausländische
  Erzeugnisse,  für  die  aber  die  Ausführungsbestimmungen
  Ausnahmen  vorsehen,  wenn
sie  den  für  den  Verkehr  im  Ursprungslande  geltenden
  Vorschriften  genügen.  Auch  ist  die  Einfuhr
solcher  vom  Verkehr  ausgeschlossener  Getränke
verboten.  Zur  Sicherung  dieses  Verbots  verlangen
  die  Ausführungsbestimmungen  Einfuhr
über  bestimmte  Zollämter  und  amtliche  Untersuchung
  (Verfahren  in  der  WZoll  O  v.  17.  7.  09).
Auf  erdorbenen  W  beziehen  sich  diese  Vorschriften
nicht;  dessen  Verkehrsunfähigkeit  folgt  aus  85  10
11  Nahr  G  und  §#  367  Ziff.  7  Sto.  "

3.  Etikettierung.  Geographische  Bezeichnungen
  dürfen  nur  zur  Kennzeichnung  der
Herkunft  des  W  verwendet  werden.  Die  Benennung
  eines  Verschnitts  nach  einem  der  Anteile
  ist  ohne  Angabe  eines  Weinbergbesitzers  zulässig,
  wenn  dieser  Anteil  in  der  Gesamtmenge
überwiegt  und  die  Art  bestimmt.  Die  Namen
einzelner  Gemarkungen  oder  Weinbergslagen,  die
mehr  als  einer  Gemarkung  angehören,  können
benützt  werden,  um  gleichartige  und  gleichwertige
Erzeugnisse  benachbarter  Gemarkungen  oder  Lagen
  zu  bezeichnen.  Bei  Rot-Weiß-Verschnitt
muß  die  Mischung  kenntlich  gemacht  sein.  Gezuckerter
  W  darf  nicht  unter  einer  Bezeichnung
vertrieben  werden,  die  auf  Reinheit  deutet  oder
worin  der  W  als  Wachstum  eines  bestimmten
Weinbergbesitzers  angegeben  wird.  Wer  2  gewerbsmäßig
  in  den  Verkehr  bringt,  ist  zu  der
Mitteilung  verpflichtet,  ob  der  W  gezuckert  ist;  die