104 I. Don der Restauration zur Revolution.
Bindung des Grundbesitzes.
Krt. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung
von Familienfideikommissen ist untersagt“). Die bestehenden
Lehen und Samilienfideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung
in freies Eigentum umgestaltet werden. Kuf
Familienstiftungen finden diese Bestimmungen keine Knwendung.
Krt. 41. Dorstehende Bestimmungen finden auf die Ehrenlehen,
das Königliche haus= und Hrinzliche Fideikommisse
sowie auf die außerhalb des Staats gelegenen Lehen und
die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikom—
misse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet
sind, zur Seit keine Anwendung.
Krt. 42. Das Recht der freien Derfügung über das
Grundeigentum unterliegt keinen anderen Beschränkungen,
als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Teilbarkeit
des Grundeigentums und die Kblösbarkeit der Grundlasten
wird gewährleistet.
Für die tote hand sind Beschränkungen des Rechts,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
ZKufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die Gerichtsherrlichheit, die gutsherrliche Dolizei und
obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstüchen
zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit,
der früheren Erbuntertänighkeit, der früheren Steuerund
Gewerbeverfassung herstammenden Derpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die
Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen
Berechtigten dafür oblagen.
*) Das Gesetz vom 5. Juni 1852 hebt die Krt. 40 und 41 auf
und untersagt nur noch die Errichtung von Lehen.