Volltext : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Zweiter Band. (2)

104  I.  Don  der  Restauration  zur  Revolution.

Bindung  des  Grundbesitzes.

Krt.  40.  Die  Errichtung  von  Lehen  und  die  Stiftung
von  Familienfideikommissen  ist  untersagt“).  Die  bestehenden
Lehen  und  Samilienfideikommisse  sollen  durch  gesetzliche  Anordnung
  in  freies  Eigentum  umgestaltet  werden.  Kuf
Familienstiftungen  finden  diese  Bestimmungen  keine  Knwendung.


Krt.  41.  Dorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  Ehrenlehen,
  das  Königliche  haus=  und  Hrinzliche  Fideikommisse
sowie  auf  die  außerhalb  des  Staats  gelegenen  Lehen  und
die  ehemals  reichsunmittelbaren  Besitzungen  und  Fideikom—
misse,  insofern  letztere  durch  das  deutsche  Bundesrecht  gewährleistet
  sind,  zur  Seit  keine  Anwendung.

Krt.  42.  Das  Recht  der  freien  Derfügung  über  das
Grundeigentum  unterliegt  keinen  anderen  Beschränkungen,
als  denen  der  allgemeinen  Gesetzgebung.  Die  Teilbarkeit
des  Grundeigentums  und  die  Kblösbarkeit  der  Grundlasten
wird  gewährleistet.

Für  die  tote  hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,
Liegenschaften  zu  erwerben  und  über  sie  zu  verfügen,  zulässig.
  ZKufgehoben  ohne  Entschädigung  sind:

1.  die  Gerichtsherrlichheit,  die  gutsherrliche  Dolizei  und
obrigkeitliche  Gewalt,  sowie  die  gewissen  Grundstüchen
zustehenden  Hoheitsrechte  und  Privilegien;

2.  die  aus  diesen  Befugnissen,  aus  der  Schutzherrlichkeit,
der  früheren  Erbuntertänighkeit,  der  früheren  Steuerund
  Gewerbeverfassung  herstammenden  Derpflichtungen.

Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die
Gegenleistungen  und  Lasten  weg,  welche  den  bisherigen
Berechtigten  dafür  oblagen.

*)  Das  Gesetz  vom  5.  Juni  1852  hebt  die  Krt.  40  und  41  auf
und  untersagt  nur  noch  die  Errichtung  von  Lehen.