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im zweiten Falle aber unbestreitbar eine Scheidung
nicht nach der Art, wie die Staatsakte zustandekommen
—- ob unter Zustimmung des Parlamentes oder ohne Parlament—,
sondern nach dem materiellen Inhalte der Staatsakte;
unterscheidet man aber die Staatsakte nach ihrem
inneren Gehalte, so kommt man, wie oben nachgewiesen
worden ist, zu der grossen Zweiteilung zwischen Rechtssetzung,
d. h. materieller Gesetzgebung und Vollziehung.
Dazu kommt, dass Haenel ein Gesetzesbegriff im
materiellen Sinne wohl bekannt ist:
„Gesetzgebung ist der Inbegriff derjenigen Willenshandlungen
des Staates, welche die leitenden Regeln
für das Wollen und Handeln aller seiner Elemente,
seiner Organe, seiner Mitglieder und der seiner Territorialherrschaft
Zugehörigen zum Inhalt und zur Absicht
haben.“
Kein Wort sagt er an der betr. Stelle,*) dass
eine bestimmte Form, dass die Zustimmung des Parlaments
erst eine solche Willensäusserung des Staates
von solchem Inhalte zum Gesetze mache.
Haenel nimmt also das Wort Gesetzgebung im
Art. 4 der R.-V. — bewusst oder unbewusst — im materiellen
Sinne. **)
§ 15.
Fortsetzung.
Das Gesetzgebungsrecht des Reiches ist ein fakultatives;
solange das Reich eine Materie nicht geordnet
hat, steht es den Gliedstaaten frei, selbst die Materie
*) Haenel, a. a. O. S. 121.
**) Man könnte entgegnen, dass bei formellen Gesetzen hier
nicht an die Form, sondern an den Inhalt zu denken sei, dass darunter
alle im Wege der Gesetzgebung erlassenen Verwaltungsakte
zu verstehen seien, dass der Begriff formelles Gesetz hier in einem
engeren Sinne zu nehmen sei; allein abgesehen davon, dass
die Unterscheidungsmöglichkeit fehlt, welche Verwaltungsakte auf
dem Wege der Verordnung zu ergehen haben, so ist es doch wieder
die Form, die das Entscheidende sein würde, also hätten wir wieder
formelles Gesetz in unserem Sinne,