Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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5. Dem Senat steht das Verordnungsrecht in dem nachstehend 
dargelegten Umfange zu: 
a) Er erläßt — nach Art. 61, Abs. 3 der Verfassung — die 
nötigen Vollzugsverordnungen zu den Gesetzen. 
Unter Vollzugs= oder Ausführungsverordnungen kann man zweierlei 
verstehen: wirkliche Ergänzungen der Gesetze (logische Folgerungen aus. 
denselben, Detaillierungen 2c.), die allgemein verbindliche Rechtsregeln 
enthalten und demnach zu den sog. Rechtsverordnungen oder Gesetzen 
im materiellen Sinne gerechnet werden können, — und Anweisungen 
an die Behörden (über die von ihnen behufs Vollziehung der Gesetze 
zu entfaltende Thätigkeit), die zu den sog. Verwaltungsverordnungen 
zu zählen sind.“ 
Was nun die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen 
betrifft, so muß sich diese in Hamburg, wie in anderen Staaten, schon 
daraus ergeben, daß die Regierung als Inhaberin der sog. vollziehenden 
Gewalt an der Spitze der gesamten Verwaltung steht. Um so mehr 
wird man daher zu dem, auch abgesehen von dieser Erwägung gewiß 
nicht unberechtigten Schlusse gelangen, daß da, wo in einer Verfassung 
ausdrücklich von einem Rechte der Regierung zum Erlaß von Aus- 
führungsverordnungen die Rede ist, darunter, wenn nicht ausschließlich, 
so doch in erster Linie Rechtsverordnungen gemeint sind.“ 
soweit nicht Gründe des Staatsinteresses deren Geheimhaltung ratsam erscheinen 
lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kunde."“ 
Eine amtliche Gesetzsammlung giebt es in Hamburg erst seit dem 
Jahre 1866. Die Sammlung Hamb. Verordnungen (früher von Klefeker, 
später von Andersen und Lappenberg herausgegeben) war ein Privatunter- 
nehmen. Vgl. auch die von A. Wulff neuerdings herausgegebene systematisch 
geordnete Zusammenstellung der noch gültigen Gesetze und Verordnungen. 
* „Ausführung der gesetzlichen Regeln hat den Sinn von Detaillierung, 
Entwickelung, Entfaltung, so wie man von der Ausführung eines skizzierten 
Gemäldes oder eines kurz angedeuteten Gedankens spricht. Der Ausdruck „Aus- 
führung eines Gesetzes“ kann aber auch die Anwendung oder Handhabung des- 
selben bedeuten, so wie man die Erfüllung eines Befehls oder Auftrages die 
Ausführung desselben nennt“ (Laband, a. a. O. S. 593). Thatsächlich wird 
der Inhalt sehr vieler Ausführungsverordnungen zum Teil unter den Begriff 
der Rechts- und zum Teil unter den der Verwaltungsverordnungen fallen. 
* Ganz ähnlich wie in der hamburgischen heißt es z. B. in der preußischen 
Verfassung (Art. 45): „Der König erläßt die zur Ausführung der Gesetze nötigen 
Verordnungen.“ 
4 Daß unter Vollzugs= oder Ausführungsverordnungen Rechtsverordnungen
	        
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