Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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des ihr von der Gesetzgebung erteilten Auftrages verpflichtet, eine diese 
Punkte erledigende Verordnung zu erlassen. 
Das vorstehend über die Befugnis der Regierung zum Erlaß von 
Ausführungsverordnungen Gesagte findet jedoch für Hamburg und 
andere deutsche Einzelstaaten nicht ohne weiteres auch auf die einzel— 
staatlichen Ausführungsverordnungen zu Reichsgesetzen An— 
wendung.“ Zunächst ist hervorzuheben, daß die Einzelstaaten zum 
Erlaß solcher Ausführungsverordnungen — soweit dieselben Rechts- 
verordnungen sind — in jedem einzelnen Fall einer ausdrücklichen 
reichsgesetzlichen Ermächtigung bedürfen.¾ Ferner aber ist, wenn solche 
reichsgesetzliche Ermächtigung vorliegt, die Frage, wer in den Einzel- 
staaten zum Erlaß der betr. Ausführungsverordnung befugt ist, in 
erster Linie nach dem erkennbaren Willen der Reichsgesetzgebung und 
nur eventuell nach dem betreffenden Einzelstaatsrechte zu beantworten. 
Daraus ergeben sich speciell für Hamburg die folgenden Kon- 
sequenzen: Ermächtigt ein Reichsgesetz ausdrücklich die Regierung oder 
die oberste Verwaltungsbehörde oder die Centralbehörde der Einzel- 
staaten zum Erlaß dieser oder jener Ausführungsbestimmungen, so steht 
solcher Erlaß allein dem Senate zu.5 Sind andererseits die fraglichen 
Bestimmungen ausdrücklich der Landesgesetzgebung übertragen, so sind 
dieselben im Wege der Gesetzgebung, d. h. durch Senat und Bürgerschaft, 
1 Dies ist z. B. geschehen in dem Hamb. Auswanderergesetz von 1887. 
2 Was speciell Hamburg betrifft, so bemerkt Wolffson mit Recht, es könne 
die Vorschrift des Art. 61 der Verfassung, daß der Senat die nötigen Vollzugs- 
verordnungen erläßt, dem Zusammenhang nach nur auf Landesgesetze, die zwischen 
Senat und Bürgerschaft vereinbart sind, bezogen werden. Auch eine analoge An- 
wendung jener Vorschrift auf Reichsgesetze sei nicht zulässig. (a. a. O., S. 15.) 
3 Laband, a. a. O., S. 607, Seydel, in Hirths Annalen, 1876, S. 13, 
Anm. 1. Laband fügt noch hinzu: „Die Delegation an die Einzelstaaten kann 
auch in der Art beschränkt sein, daß zwar der formelle Erlaß (die Sanktion) der 
Anordnungen ihnen zusteht, der materielle Inhalt derselben dagegen vom Bundesrat 
festgestellt wird, wie dies z. B. in dem Gesetz vom 28. Februar 1876, § 4geschehen 
ist; oder daß ihnen die Anordnung von Ausführungsbestimmungen nur subsidiär 
übertragen ist, d. h. soweit nicht der Bundesrat selbst sie erläßt, wofür das Gesetz 
vom 6. Februar 1875, § 83 ein Beispiel liefert.“ 
4 Statt der Ermächtigung kann übrigens auch ein verpflichtender Auftrag 
vorliegen. 
* Vgl. Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft, 1875, S. 454 ff; 
Ausschußberichte der Bürgerschaft, 1888, Nr. 14; Wolffson, a. a. O., S. 15.
	        
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