Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Verfassung nicht die Rede. Doch steht es den Mitgliedern der 
Bürgerschaft frei, an Eingaben, welche von einem ihrer Mitglieder 
eingereicht werden oder von einer Behörde ausgehen, einen Antrag zu 
knüpfen. (S. unten S. 166.) 0 
Zu erwähnen ist auch noch, daß der Bürgerausschuß — welcher 
verpflichtet ist, die Einhaltung der Verfassung und der auf das öffent- 
liche Recht bezüglichen Gesetze zu überwachen (s. unten S. 193) — seiner 
Ansicht nach vorgekommene Verletzungen derselben — sofern Reklama- 
tionen beim Senate keinen Erfolg gehabt haben — der Bürger- 
schaft „zur Erwägung und eventuell zum Behuf der weiteren, im 
Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahrens einzuleiten- 
den Maßregeln“ zur Anzeige zu bringen hat. 
4. Der Bürgerschaft soll nach Art. 53 der Verfassung zustehen: 
eine (gesetzlich näher festzustellende) „Teilnahme an der Geltendmachung 
der den Mitgliedern des Senats und der Behörden dem Staate 
gegenüber obliegenden Verantwortlichkeit dafür, daß durch ihre Amts- 
führung die Verfassung und die in anerkannter Gültigkeit stehenden 
Gesetze nicht verletzt werden.““ Doch sind die zur Ausführung dieser 
Verfassungsbestimmung erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen bisher 
nicht erlassen. 
5. Der Bürgerschaft steht in den folgenden Fällen eine Mit- 
wirkung bei Wahlen zu Ehrenämtern zur 
a) Sie wählt, zusammen mit dem Senat, in einem komplizierten 
Wahlverfahren die Mitglieder des Senats. (S. oben 8 19.) 
b) Sie wählt aus einem ihr vorgelegten Aufsatz die meisten der 
1 Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 68 und 69, Verf. Art. 46. Abs. 4. 
:2 Verf. Art. 60, No. 5 (s. unten S. 193 ff.). Die Bürgerschaft kann, wenn 
an die betreffende Anzeige des Bürgerausschusses seitens eines Bürgerschaftsmit. 
gliedes ein von mindestens 15 Mitgliedern unterstützter Antrag geknüpft wird, 
über diesen Antrag beschließen. Kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit 
zwischen Senat und Bürgerschaft (s. unten § 48) darüber, ob eine Verwaltungs- 
behörde auf Grund § 26, 1 des Verwaltungsgesetzes (s. unten § 58) zum Erlaß einer 
Polizeiverordnung befugt gewesen, so ist die betreffende Polizeiverordnung auf des. 
fallsigen Beschluß der Bürgerschaft sofort vorläufig außer Kraft zu setzen (Ver- 
waltungsgesetz § 26, letzter Abs.). 
3 Vgl. auch Art. 27 der Verfassung. In den Fällen des Art. 53 der Ver- 
fassung soll auch der Senat das Begnadigungsrecht nur auf Antrag oder mit 
Zustimmung der Bürgerschaft ausüben können (Verf. Art. 24, Abs. 2).
	        
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